Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 40 (1876)
- Issue
- Heft 49 (5.12.1876)
- Date
- 1876-12-05
- Page
- Seite 792 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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gewiesen werde. In den Gründen wird angeführt, daß die Bestimmung der kaiserlichen Verordnung vom 18. Februar 1860, wonach einem israelitischen Gutsbesitzer die Ausübung der mit dem Gute verbundenen Patronatsrechte nicht zustehr, noch in Geltung sei, weil sie durch kein spateres Gesetz aufgehoben worden. Hiernach war durch die vom General - Vicariate zu Teschen erfolgte Bestreitung des PrLsentationsrechtes kein Staatsgesetz verletzt und ist in der angefochtenen Entscheidung des Cultusministeriums keine Gesetzwidrigkeit zu erkennen. Abgesehen von der Lage der österreichischen Gesetzgebung betreffs des vorliegenden Falles, kann man von unparteiischem Gesichtspunkte die gesetzliche Bestimmung, daß der isr. Gutsbesitzer das Präsentationsrecht für die Pfarrstelle nicht ausübe, nur gerecht finden, gerade wir wir protestiren müßten, wenn ein christlicher Grundherr den zu wählenden Rabbiner der jüdischen Ortsgemeinde präsenliren sollte. Die Leistungen, welche ein Grundbesitz für die Kirche zu tragen hat, bilden ein Onus, welches bei dem Kaufpreis des Gutes mit eingeschätzt worden, und das Gegenrecht der Präsentation für die Pfarre muß so lange ruhen, als der Gutsbesitzer der Natur der Sache nach nicht die Fähigkeit besitzt es auszuüben, und zu dieser gehört wesentlich das Religionsbekenntniß. Es giebt allerdings ein Moment, welches dem jüdischen Gutsbesitzer die Mitwirkung bei der Wahl des Geistlichen wünschenswerth macht, nämlich daß der zu wählende Geistliche auch tolerante und humane Gesinnung hege und nicht etwa gegen den jüdischen Gutsbesitzer agitire, was leider nicht zu den Seltenheiten gehört. Allein ein solcher Wunsch vermag kein Rechtsverhältniß zu begründen. Schweiz. St. Gallen, 2V. Nov. (Privatmitth.) Ich übersende in Folgendem den Wortlaut des Beschlusses des Kantonrathes, welcher das Schächtverbot aufhebt und der in Nr. 47 kurz erwähnt worden. „Landammann und Regierungsrath des Kantons St. Gallen an den Großen Rath desselben. In der Juniversammlung l. I. haben wir Ihnen einen Beschlussesvorschlag vorgelegt, wonach die rer israel. Religionsgenossenschaft in St. Gallen ertheilte hoheitliche Genehmigung des Statuts derselben, in so weit sie sich auf das „Schochetamt" bezieht, zurückzuziehen sei. Gegen diesen Antrag wurde von Seite des Rabbiners der israel. Religionsgenossenschaft eine Denkschrift eingereicht mit dem Gesuche, Sie möchten unseren Beschlussesvorschlag Ihre Genehmigung versagen. Da die Denkschrift neue Gesichtspunkte enthält, so hielten Sie es für angemessen, daß uns Gelegenheit geboten werde, uns auch über diese vernehmen zu lassen. Sie wiesen daher die ganze Angelegenheit an uns zurück. Da dieser Gegenstand nicht durch unsere eigene Initiative, sondern auf den Antrag und das Vorgehen des Gemeinderaths der Stadt St. Gallen an Ihre hohe Behörde geleitet wurde, so hielten wir es für passend, die gedruckte Eingabe der israelitischen Religionsgenoffenschaft gegen das Verbot des Schachtens dem Gemeinderath zur Vernehmlassung zu übermitteln, mit der Einladung, zu erdauern, ob er nicht Gutachten von Autoritäten im Gebiete der Veterinärheilkunde über die vorwürfige Frage einholen wolle. Der Gemeinderath erwiederte, daß er die weitere Verfolgung der Sache in der gezeigten Richtung der Staatsbehörde überlasse. Nach diesem Bescheide fühlen wir uns nicht mehr bemüfsigt, auf unseren in Ihrer jüngsten Versammlung gestellten Antrag zu beharren und beschlossen, es sei die Angelegenheit betreffend das Verbot des Schächtens seitens der israelitischen Religionsgenoffenschaft in St. Gallen aus der Tagesordnung des Großen Raths fallen zu lassen und Ihnen hiervon Kenntniß zu geben. Da wir auch den Gemeinderath der Stadt St. Gallen bereits von unserem Beschlüsse verständigt haben, so erachten wir diese Angelegenheit hiermit für erledigt. St. Gallen, 21. Nov. (Privatmitth.) Heule habe ich mitzutheilen, daß am 19. d. hier zum ersten Male ein Jude als städtischer Bürger ausgenommen wurde und zwar in der Person des Herrn Adolph Burgauer, Inhaber der Firma Burgauer u. Co. Nachdem man erst seit Kurzem die confessionellen Schranken bei Ertheilung des hiesigen Bürgerrechts den Katholiken gegenüber hat fallen lassen, konnten dieselben consequenler Weise auch den Juden gegenüber nicht mehr aufrecht erhalten werden. Großbritannien. London, im November. Hiesige Blätter berichten: „Der Rath der englisch-jüdischen Association hat unter dem Vorsitz des Barons Henry de Worms eine Specialsitzung zu dem Behufe abgehalten, um in Erwägung zu ziehen, welche Maßregeln im Hinblick auf die Wirren im Orient ergriffen werden sollten, wie den Juden in den durch den Krieg betroffenen Provinzen dieselben Rechte zu sichern wären, welche der christlichen Bevölkerung eingeräumt werden dürften. Nach längerer Discussion einigte man sich über den Beschluß, sobald als möglich eine Conferenz, bestehend aus Abgesandten der hauptsächlichsten jüdischen Gemeinden in der Welt einzuberufen, welche die Frage zum Gegenstand eingehender Erörterung machen soll." Wir glauben nicht, daß eine solche Conferenz von besonderem Nutzen für die obschwebende Angelegenheit sein werde; ebenso wenig wie ihrer Zeit die Brüsseler Conferenz in der rumänischen Angelegenheit. Es liegt im Interesse der Hohen Pforte selbst, wenn sie die rechtliche Gleichstellung der verschiedenen Racen und Religionen in ihrem Staate ein- und durchführt, die Juden nicht auszuschließen, die ihr ein anhängliches und friedliches Element darbietet. Auch