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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1876-12-05 · Heft 49 (5.12.1876) · p. Seite 788

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
40 (1876)
Issue
Heft 49 (5.12.1876)
Date
1876-12-05
Page
Seite 788 (sequence 6)
Language
German
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788 fyaben. Jene hatten sich bereits vorher an den hiesigen Gemeinderath mit vem Gesuche gewendet, Ahnen einen besondern Platz auf dem städtischen Todtenhofe zur Beerdigung ihrer Todten einzuräumen. Der Gemeinderath wies dieses Gesuch mit dem Bemerken ab, daß ihre Todten nur in der gewöhnlichen Reihe der übrigen Verstorbenen begraben werden könnten. Hierauf wendeten sie sich an Die Verwaltungsbehörde mit dem Gesuche, daß dieselbe, da die Berechtigung zu ihrer Beerdigung auf dem städtischen Todtenhofe für sie keine Berechtigung sei, indem sie als Juden sich nicht in der gewöhnlichen Reihe begraben lassen könnten, unserm Vorstande die Weisung erlheile, ihre Todten, auch nach dem Austritte auf dem jüdischen Friedhofe begraben zu lassen. Mittelst beigebrachter rabbinischer Gutachten sollen sie ihre religiöse Beanstandung begründet haben. Wie es scheint, hat man ihnen mündlich bemerkt, daß die Gewährung ihres Gesuches nicht ganz aussichtslos sei. Vom hiesigen Rabbiner Süßkind wurde nun ein Gutachten verlangt, ob den Juden eine solche Beerdigung verboten sei. Seine ausführliche Antwort lautete in Kürze ungefähr wie folgt: Die vorliegende Frage sei nicht, ob dem Juden, sondern ob vem wegen religiöser Bedenken aus unserer Religionsgemeinde ausgetretenen und dennoch vom Staate als Juden anerkannten Individuum die angegebene Beerdigungsweise verboten sei. Darauf könne er jedoch nicht antworten; zuerst weil ihm die religiösen Bedenken unbekannt seien, sodann weil aus der Thatsache des Austrittes hervorgehe, daß der Austretende auf einem von dem seinigen ganz verschiedenen religiösen Boden stehe. Den Gesuchstellern würde es daher auch nicht in den Sinn kommen, feine Ansicht über die Stichhaltigkeit der religiösen Bedenken, die sie zum Austritte bestimmen, zu provociren. Dagegen erklärte er, daß wir religiöse Bedenken hätten, ein Individuum auf unserm Friedhofe begraben zu lassen, das darauf ausgehe, dem Judenchume den Garaus zu machen; indem in der Bedrohung der Gemeinden auch die Religion bedroht sei. Auch kenne das Gesetz nur Eine Ausnahme. Würde die angegebene religiöse Beanstandung zulässig sein, so hätte das Gesetz auch diese zweite Ausnahme aufstellen müssen. Schließlich führte er auch noch die Worte Lasker's über diesen Punkt an. Hierauf wurde die ganze Angelegenheit der Regierung vorgelegt, deren Entscheidung abzuwarten ist. Literarischer Wochenbericht. Bonn, 20. November. Becher. Die fragliche Stadt im Hadrianisch-jüdischen Kriege. Ein 1700-jähriges Mißverständniß. Beitrag zur Geschichte und Geographie des alten Palästina mit historischen Beilagen in hebräischer Sprache von I)r. F. Le brecht. Berlin, 1877. Adolph Cohn. Wir hatten vor einiger Zeit die schmerzliche Pstichr, den Nekrolog des Or. F. Lebrecht zu geben. und wurden alsdann durch das Erscheinen der von ihm verfaßten, hier angezeigten Schrift überrascht. Es ist ein eigenthümliches Gefühl, mit welchem wir nicht allein die von „Ende August" datirte Unterschrift des Vorworts, sondern die Widmung „des dankbar liebenden Enkels dem theuren Andenken" des Großvaters Rabbi Wolf Nordhcimer (gest. 1826) lasen, da unlerdeß die Hand des geistvollen Autors im Tode erstarrt ist. Die Schrift behandelt jenen Mittelpunkt des jüdischen Aufstandes unter Barcochba und R. Akiba, welchen der Kaiser Hadrian nach mehrfachen Niederlagen mit dem größten Krastaufwande überwand und in grausamster Weise strafte, jenen Mittelpunkt Becher, dessen Lage bis jetzt vergebens festzustellen versucht ward. Die Festung Becher “irm, die erst nach 31/-> jähriger Belagerung von den römischen Truppen genommen und zerstört ward, erscheint zuerst im jüdischen Kriege unter Vespasian und verschwindet mit der Eroberung unter Hadrian, also nach einer ungefähr 70-jährigen Existenz. Auch die Etymologie wußte aus dem Namen nichts zu machen, denn alle Versuche, ihn aus dem Hebräischen abzuleiten, mißglückten. Lebrecht bringt nun eine neue, und wie es scheint glückliche Erklärung, die zugleich über den Ort und den Namen entscheidet. Er führt durch scharfsinnige und aus voller Sachkenntniß geflossene Combination seine Hypothese bis zur Wahrscheinlichkeit, wenn diese auch bei dem Mangel ausdrücklicher Angaben niemals zur unbedingten Gewißheit erhoben werden kann. Er erklärt Becher mit dem lateinischen Veter, nämlich veiera castra, also einem der von den Römern an mehreren Orten ihres Weltreiches angelegten Festen und dauernden Läger, welche zu bleibenden Besatzungen für römische Garnisonen dienten und zu diesem Zwecke aufs Aeußerste befestigt waren. Vespasian legte ein solches bei dem gleich im Anfang des jüdischen Krieges zur römischen Partei abgefallenen Sepphoris zu dessen Schutze an; Barcochba eroberte und vertheidigte es auf's Hartnäckigste. Mit dessen Falle war der Aufstand besiegt. Die Beweise für diese glückliche Behauptung lese der Theilnehmende in dem Werke Lebrecht's selbst nach. Nicht allein der Gegenstand an sich vermag ein großes Interesse zu erwecken; der Verfasser mit seiner gewohnten Schärfe und pikanten Ironie versteht auch die Aufmerksamkeit in Spannung zu erhalten. Er nimmt Gelegenheit, alles was über den Aufstand und die Person Barcochba's vorhanden ist, zusammenzufiellen und kritisch zu beleuchten. Freilich ist dies nur spärlich und zu großem Theile aus der Legende herauszuschälen. Die römischen Schriftsteller schweigen aus gutem Grunde über die schweren Niederlagen, welche den Römern die verachteten Juden beigebracht, und die Rabbinen schweigen darüber, wie sie es in gleichem Falle mit den Siegen ihres Volkes im Bespasianischen Kriege gethan haben. Den Grund für dieses auffällige Verfahren der Rabbinen finden wir nicht sowohl in der Befürchtung, dadurch den Haß der Römer gegen ihr Volk zu nähren und diesem hierdurch zu schaden, denn sie schrieben ja zum großen Theile außerhalb des römischen Reiches und dachten schwerlich,

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