Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 40 (1876)
- Issue
- Heft 48 (28.11.1876)
- Date
- 1876-11-28
- Page
- Seite 774 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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774 2beltou,cj AiMxcßtxcßteu/. Dmtschland. AuS Baden, 7. November. Unter diesem Datum bringt die Berliner Kreuzzeitung einen überaus hämischen Artikel, welchen sie betitelt: „Ein Volksurtheil über die gemischte Schule". Die Kreuzzeitung ist, wenn in irgend einem entlegenen Winkel der Erde eine geringe Anzahl fanatisirter Leute ihre Meinung zum Ausdruck bringt, sofern nur diese zu den Zwecken der Kreuzzeitung paßt, bereit, ein „Volksurtheil" darin zu finden und zu feiern. Spricht sich hingegen die ganze Bevölkerung eines Landes gegen die Grundsätze der Kreuzzeitung aus, so ist dies noch lange nicht für sie das Volk, sondern nur „die Liberalen" oder gar nur „die Juden und die Judengenofsen". Nun, diese Selbsttäuschung kann man ihr laffen. Man bemerke zugleich die Niedrigkeit im Ausdruck der Kreuzzeitung. Während sie von katholischen und protestantischen Lehrern spricht, gefällt sie sich immerfort „Judenlehrer" zu wiederholen, statt „jüdischer Lehrer" zu sagen, womit sie zugleich sagen will, der darf nur Juden unterrichten. Was die Thatsache selbst betrifft, so haben wir Erkundigungen einzuziehen gesucht, und hoffen bald das Richtige mittheilen zu können. Der Artikel lautet: „Als der Liberalismus unserm Volke seine confefsionellen Schulen zu nehmen sich anfchickte, wurde auf der ganzen Linie erklärt, das Volk wolle die gemischte Schule. Der Landtagsabgeordnete für Brette», Bürgermeister Paravicini von dort, gab in der Kammer die Erklärung ab, in seinem Bezirke begrüße man die gemischte Schule mit Freuden. Allein der Liberalismus und der Abg. Paravicini haben sich gewaltig geirrt. Als neulich in Brette«, einem für liberal geltenden Städtchen, die gemischte Schule eingeführt, d. h. also die drei vorhandenen Confessionsschulen, die evangelische, die katholische und die jüdische, in eine Schule zusammengelegt und selbstverständlich nach dem Gesetze auch ein Judenlehrer an dieser gemischten Schule angestellt werden sollte, da erklärten die christlichen Väter, deren Kinder in die Claffe des Judenlehrers kommen sollten, sie würden unter keiner Bedingung ihre Kinder vom Judenlehrer unterrichten lasten. Das liberale Ortsschulcollegium beantragte nun in Rücksicht auf die sehr erregte Stimmung des christlichen Volkes, es möchte von der Anstellung eines Judenlehrers abgesehen werden. Allein der bereits vorhandene Judenlehrer berief sich beim Oberschulrath auf das Gesetz, das seine Anstellung an der gemischten Schule verlange, und der Oberschulrath verfügte dessen Anstellung. Doch die Ortsschulbehörde machte nun auf die sehr erregte Stimmung der Brettener Bürger aufmerksam, und der Oberschulrath trug den Verhältnissen Rechnung und gab schließlich nach. Das geschah 187 6 in der für „liberal" geltenden Stabt des liberalen Abgeordneten Paravicini, in der Geburtsstadt Melanchthon's, in Breiten." Karlsruhe, 16. Nov. (Privatmitth.) Wir erhallen über den obigen Vorgang unter diesem Datum aus competenter Feder folgende Mittheilung. Das Thatsächliche in der betreffenden Angelegenheit ist Folgendes : In Brette« hatte bis jetzt die Vereinigung der gettennten Schulen verschiedener Bekenntnisse in eine gemischte Schule noch nicht stattgefunden, da der gesetzliche Termin, bis zu welchem die Bereinigung vor sich gegangen sein muß, in dem §. 5 der Vollzugsverordnung auf den 24. April k. I. festgesetzt wurde. Der Oberschulrath hatte nun an die in Bretten noch bestehende evangelisch« Confefsionsschule wegen Mangels eines verfügbaren christlichen Lehrers einen gerade stellenlosen israelitischen Lehrer gewiesen. Dagegen protestirte der evangel. Ortsschulrath daselbst, dessen Vorsitzender ein evangelischer Geistlicher ist; und da nach der bisherigen Gesetzgebung an einer Confefsionsschule nur Lehrer der betreffenden Confessio» angesteüt werden können, und überdies der Oberschulrath für den betreffenden israelitischen Lehrer Verwendung in der gemischten Schule in Mannheim hatte, so wurde derselbe von Brettern wieder abberufeu und in der gemischten Schule in Mannheim angestellt. Das ist der ganze Verlauf der Angelegenheit, aus welcher die Kreuzzeitung in dem betreffenden Artikel, wie es scheint, für ihre Richtung Capital zu machen sucht. Bei diesem Anlaffe erlaube ich mir auch, Ihnen über die in Ihrem Leitartikel von Nr. 43 Ihrer Zeitung erörterten Bedenken wegen des badenschen neuen Schulgesetzes meine Ansicht zu äußern. Ich muß im Ganzen Ihre Bedenken theilen; man wollte namentlich in den landständische» Kammern den confefsionellen Anforderungen so wenig als möglich Rechnung tragen und um so weniger den thatsächlichen Verhältnissen der in der Minderheit befindlichen Israeliten. Der Ausdruck „thunlichst" im §. 24 a. des Gesetzes öffnete allerdings der Willkühr Thür und Thor, und Ihr Bedenken in dieser Hinsicht ist nur allzusehr begründet. Ihr zweites Bedenken wegen gleicher Schülerzahl von Minderheiten wird nicht so oft als Sie glauben Vorkommen, aber wenn es je Vorkommen sollte, wird es in der Regel zum Nachtheil der israelitischen Minderheit ausfallen, da die Anstellung ja von dem Beschlüsse der politischen Gemeinde abhängig gemacht wird. Ihr drittes Bedenken hingegen scheint mir nicht vollkommen begründet. Denn was in dem Art. IV. von dem „benachbarten Lehrer" gesagt wird, gilt wohl auch, wenn im Orte ein zur Ertheilung des betreffenden confefsionellen Religionsunterrichts befähigtes Subject sich befindet; fteilich ist die Ausführung dieser Bestimmung auch wieder dem Ermessen der Oberschulbehörde anheimgestellt, indem es heißt: kann die Oberschulbehörde u. s. w. Ueber die wirkliche Be-