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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1876-11-28 · Heft 48 (28.11.1876) · p. Seite 773

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
40 (1876)
Issue
Heft 48 (28.11.1876)
Date
1876-11-28
Page
Seite 773 (sequence 7)
Language
German
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773 dort, wo es geschah, in vollkommen gesetzmäßiger Weise geschehen sein mußte. In Folge deffen wähnten sich die Parteien im Schutze des Gesetzes, aus welchem sie nun die Durchführung des neuesten Ministerialerlaffes nur mit Rechtsverletzung entfernen könnte. Aller nicht allein die öffentliche Meinung, sondern es zeugt auch die Praxis der Gerichtsbehörden für die actuelle Giltigkeit dieser Auffaffung, insofern dieselben bisher derartige Ehen als rechtsgiltig anerkannten dadurch, daß sie bei Converliten, die — obgleich sie durch eine frühere Ehe gebunden waren, dennoch — eine zweite «jüdische) Ehe eingingen, die letztere als Substrat des Verbrechens der Bigamie betrachteten, was gewiß nicht der Fall wäre, wenn in ihren Augen die zweite Ehe blos als Concubinat gegolten hatte. Andererseits verletzt die Ausführung des Ministerialerlaffes solche privatrechtliche Verhältnisse,. welche die Grundlage des Familieuheiligthums bilden, und würde zur Vernichtung wichtigster Privatrechte führen. Es würde dadurch das Familienleben Vieler zerstört werden und zwar im Widerspruch mildem Gesetze; denn wenn das Gesetz jenes Kind, welches aus dem sogenannten Matrimonium putativuni stammt, als gesetzlich (ehelich) erklärt — wenn auch die eine Ehehälfte sich deffen bewußt war, daß die Ehe ungesetzlich sei — um wieviel mehr sind solche Ehen und die aus ihnen entsproffenen Kinder als gesetzlich anzuerkennen, wo die Eheschließung von Seite beider Theile für willkommen gesetzlich gehalten wurde. Es wäre aber ferner die Ausführung des Ministerialerlaffes auch bezüglich der Jmmatrikulirung der aus solchen Ehen entsproffenen Kinder — unmöglich. Denn die Ueberwachung der Qualität der gemeldeten Kinder in Bezug aus ihre Legitimität und ihren confessionellen Charakter von diesem Gesichtspunkte, ist umsoweniger möglich, als das durch den anmeldenden Vater im Matrikelnamte zu producirende Trauungsdocument wohl die gesetzmäßig vollzogene Trauung, nie aber auch den Umstand nachweist, ob die eine Ehehälfte nicht vormals einer anderen Confession angehört habe. Aus dem benachbarten Oesterreich, wo dem Uebertritt zum Iudenthume keinerlei gesetzliche Hinverniffe im Wege stehen, übersiedeln tagtäglich solche Converliten., resp. Eheleute mit Kindern, hierher. Es könnte nun der Fall Vorkommen, daß das eine Kind einer solchen Familie in Wien geboren und als legitimes jüdisches Kind immatrikulirt wurde, wahrend deren anderes in Ungarn geborenes Kind als illegitim katholisch eingetragen werden müßte, wenn die Mutter eine zum Iudenthume übergetretene Katholikin wäre. Ew. Excellen;! Das Gesetz über die Religionsfteiheit, welches die Nation schon seit Jahren von der Gesetzgebung erwartet, ist wohl noch nicht zu Stande gekommen. Aber wir können auf jene Fälle hindeuten, wo deffen praktische Anwendung, gerade als es sich um jüdische Jntereffen gehandelt, anticipirt wurde. Im Jahre 1871 wurde — das erst zu schaffende Gesetz über die Religionsfreiheit schon auf die damaligen Verhältniffe anwendend — einer sich von der jüdischen Mutrergemeinve lossagenden und sich zu der im Congreffe zur Geltung gelangten Majorität in Gegensatz stellenden orthodoxen Minorität gestattet, daß sie sich autonom constituire, während doch unsere Gesetze in Ungarn nur Eine jüdische Confession kennen, deren Willen sich in dem von der hohen Regierung einberufenen und eröffneten Congreffe kundgab. Und in neuester Zeit, wo in Ermanglung eines Gesetzes über die Religionsfreiheit die Confessionslosigkeit eine nicht anerkannte Qualität ist und im Sinne der Gesetze auch nicht anerkannt werden sollte, wurden dennoch dem hauptstädüschen Magistrat für die als confefsionslos angemeldeten Kinder Matrikeln gestaltet und wurde der israelit. Religionsgemeinde der confessionslose Charakter dieser Kinder angezeigt. Indem wir daher neuerlich und wiederholt auf die Schwierigkeiten und das Verletzende des berufenen Ministerialerlaffes Hinweisen und uns erlauben, den vorliegenden Fall als solchen darzustellen, welcher von juridischem und administrativem Standpunkte aus würdig wäre, um das liberale Gesetz in praxi zu anticipiren, bitten wir in tiefster Hochachtung: Ew. Excellen; mögen, getreu der von der hohen Regierung bisher in Allem bewahrten Freisinnigkeit, Billigkeit und Humanität, einerseits die vollendeten Thatsachen, namentlich die obbezeichneten Fälle von Eheschließungen und Geburten, respective deren Matrikulirung als rechtsgiltig anerkennen und gutheißen, andererseits aber die ehebaldige Abstellung der diesfalls obwaltenden Unklarheit — durch Vorlage eines bezüglichen Gesetzentwurfes — bewirken schließlich bis zur Schaffung dieses Gesetzes die bisherige Praxis weiter in Kraft belasten. Unter Wiederholung unseres ergebenen Ansuchens verharren wir u. s. w. Ueber den Verlauf der Audienz beim Cultusminister berichtet das „Neue Pester Journal": Nachdem die Eingabe überreicht wurde, entwickelte sich zwischen dem Cultusminister und mehreren der Vertteter der Cultusgemeinde über den in der Petition berührten Gegenstand eine eingehende Discufsion. Cultusminister Trvfort erklärte, er sei zur Erlaffung der betteffenden Regierungsverordnung durch eine Reihe von Anomalien bewogen worden, wogegen von mehreren Herren mit einer ganzen Reihe von Argumenten nachgewiesen wurde, daß die Verordnung dem Zeitgeiste, wie auch dem Geiste der Gesetzgebung widerspreche, daß sie in ihren Folgen von unberechenbar schädlicher Wirkung sein müffe, und daß sie vom Standpunkte der Gemeindeverwaltung überhaupt undurchführbar sei. Minister Trsfort erklärte hierauf, er werde die Eingabe, wie auch die in der Conversation vorgebrachten Argumente einer eingehenden Prüfung und Würdigung unterziehen.

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