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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1876-11-28 · Heft 48 (28.11.1876) · p. Seite 772

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
40 (1876)
Issue
Heft 48 (28.11.1876)
Date
1876-11-28
Page
Seite 772 (sequence 6)
Language
German
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772 oder tanzen oder gar seinem Handlungsberuf am Sonntag folgen würde, sich ihre durchaus ehrlich gemeinten Vorwürfe zuziehen würde. Und gerade auf dieselbe Weise verletzten Christus und seine Jünger die Juden. Einen Pfad vurch ein Kornfeld machen und Aehren pflücken, war eben eine der Geringfügigkeiten, die die übliche Sabbathsitte verurtheilte, gerade wie sie bei uns das Oeffnen der Museen und die Vorstellungen auf dem Theater verurtheilt.10) Ihre Frömmigkeit wurde durch eine so schreiende Verletzung der göttlichen Verordnungen beleidigt. Und die Begründungen, die Jesus aufstellte, konnten sie nicht so leicht verhöhnen. Die Frage, ob es gesetzlich sei, am Sabbath gut oder schlecht zu handeln, Leben zu retten oder zu tobten, diente nicht zum Zwecke. Die Frage war die, was gut oder schlecht an diesem bestimmten Tage sei, an welchem Dinge, die sonst gut waren, allerseits für schlecht gehalten wurden. Auch waren die von Jesus bewirkten Heilungen nicht zur Lebensrettung nöthig. Alle seine Patienten hätten recht gut bis zum Abend warten können, wann der Sabbath vorüber war. Eine von ihnen, z. B. ein Weib, daS achtzehn Jahre an einem „Geist der Schwache" gelitten' hatte, indem sie sich nicht aufrecht halten konnte, war sicherlich nicht so der Hülfe bedürftig, daß ihr ein paar Stunden längeren Wattens ernstlichen Schaden zugefügt hätte. Jesus war nach seinen Grundsätzen selbstverständlich völlig im Rechte, ihr sofort Erleichterung zu schaffen, aber man darf sich nicht darüber wundern, wenn der Leiter der Synagoge unwillig war und dem Volke sagte, es gebe sechs Arbeitstage, an diesen sollten sie kommen sich heilen zu lassen und nicht am Sabbath. Die Bezeichnung „Heuchler", die Jesus auf ihn anwendet, war milde gesagt, kaum zu rechtfertigen." (Fortsetzung folgt.) Der Erlaß -es Ungarischen Cnltnsvnaifters gegen den Uebertritt zum Ändenthum. Wir haben in Nr. 33 d. Ztg. über den Ministerialerla berichtet, welcher erklärte, daß der Uebertritt von der katholischen zur mosaischen Confessio» in Ungarn gesetzlich nicht geschehen könne, und wenn ein solcher im Auslande geschah, derselbe hier als ungiltig zu betrachten ist, daß ferner die zwischen einer vom Katholicismus zum Judenthum übergettetenen Person und einem Juden geschlossenen Ehen Hierlands ungiltig und die aus solchen Büudniffen entsprosienen Kinder illegitim seien. Ferner theilten wir in Nr. 41 das Rechtsgutachten des Herr» Dr. G«ga Schulhof mit, welches die Unzulässigkeit dieses Ministerialerlasses vom Standpunkte des ungarischen Gesetzes nachwies. Principiell ver- 1 v) In der obigen Erörterung darf die strenge Sonntagsfeier in England nicht vergessen werden. Redaction. stößt dieser Erlaß und das Verbot, das er enthält, der Gleichstellung der Confessionen. Aus diesem Gesichtspunkte ist denn auch der Ueberttitt zum Judenthume mit Ausnahme Rußlands, welches dieses Princip noch nicht anerkennt, in allen europäischen Staaten gesetzlich erlaubt. Die praküsche Bedeutung ist aber wohl nirgends so groß, wie in den beiden Hälften des österreichischen Kaiserstaates, wo ein Uebertritt zum Judenthume und die daraus erfließenden Folgen wie Eheschließungen, Geburten, Erbschaften u. s. w. zu den täglichen Erscheinungen gehören. Wie wir bereits in voriger Nummer mittheilten, hat denn auch nun in dieser Angelegenheit die israelitische Cultusgemeinde zu Pest energisch remonftrirt und durch eine aus den Herren Hermann Neuwelr, Sigmund Brödy, Samuel Deutsch, vr. Ignaz Goldzieher, Moritz Wahr mann und vr. Karl Weiser bestehende Deputation dem Herrn Cultusminister nachfolgende Petition überreichen lasten: Ew. Excellenz! Der achtungsvoll Unterzeichnete Religionsgemeindevorstand wurde mittelst Beschluffes des löbl. hauptstädtischen Magistrats, Z. 24837/3757 I. l. I. von dem s. Z. 13488/876 erstoffenen Erlaffe Ew. Excellenz amtlich verständigt, wonach der Uebertritt zur jüdischen Confessio» — gleichviel, ob derselbe in Ungarn, oder aber in einem solchen fremden Laude stattgefunden, wo dieser Uebertritt durch die dortigen Gesetze offenkundig gestattet ist. — als ungiltig — und alle aus diesem Uebertritte entspringenden Folgen, namentlich die durch Couvertiten mit Individuen jüdischen Glaubens geschloffenen Ehe», sowie die aus diesen Ehen eutsproffenen Kinder — als ungesetzlich erklärt werden. Der gefertigte Vorstand, als Vertteter der größten und ansehnlichsten vaterländischen israelitischen Religionsgemeinde, fühlt sich veranlaßt und berufen, die gütige Aufmerksamkeit Ew. Excellenz in voller Hochachtung auf den Umstand hiuzulenken, daß die Realisirung dieses Ministerialerlasses mit vielen Schwierigkeiten, ja mit höchst folgenschweren Rechtsverletzungen verbunden wäre. Diese Schwierigkeiten und Rechtsverletzungen betreffen namentlich jene heutzutage* nicht mehr seltenen Fälle, wo zwischen im Auslande gesetzmäßig zum Judenthum übergetretenen christlichen und geborenen jüdischen Individuen entweder hierorts, oder in einer andern vaterländischen Gemeinde jeine Ehe geschloffen wurde, ferner aber, wo die einer solchen Ehe entsproffenen Kinder — vermöge des nunmehr von beiden Eltern befolgten Glaubensbekenntnisses — in die Matrikeln der jüdischen Confession eingettagen wurden oder eingettagen werden sollen. Solche Eheschließungen oder Trauungen haben hier nicht nur öffentlich, sondern sogar mit einigem Aufsehen stattgefunden, ohne daß von Seite der Behörde irgend welche Einsprache dagegen erhoben worden wäre; demgemäß sie vor der öffentlichen Meinung und dem Gemeingefühle die förmliche Sanction erhielten. Und die Parteien, sowie das Matrikelnamt sind optima fide vorgegangen, umsomehr, als der Uebertritt der betreffenden Person

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