Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 40 (1876)
- Issue
- Heft 47 (21.11.1876)
- Date
- 1876-11-21
- Page
- Seite 755 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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755 von Rothschild für dasselbe errichteter Neubau, welcher mit allen für diesen Zweck entsprechenden Einrichtungen versehen ist, soll demnächst feiner Bestimmung übergeben werden und wird im Stande sein, auch den weitgehendsten Ansprüchen zu genügen. — Der Anspruch auf den Begräbnißplatz der Gemeinde bleibt uns mindestens so. lange gesetzlich erhallen, als die Stadt keinen confesstonslosen Friedhof besitzt; und sie besitzt gegenwärtig keinen solchen, es steht auch nach unserer Ueberzeugung ein solcher nicht in Aussicht. Auch für den Fall, daß wir «ns hierin täuschen sollten, ^und die Gemeinde wollte die Intoleranz begehen, uns den ihrigen zu verschließen oder exorbitante Bedingungen zu stelle», eine Intoleranz, die dann dem humaneren Vorgehen der Christen Aconfessionellen gegenüber um so schwerer in's Gewicht fiele, würden wir die Kraft und die Mittel besitzen, selbstständig einen eigenen Friedhof zu errichten. Durch die Errichtung eines solchen würde jedoch die Trennung über den Tod hinausgedehnt und die Scheidung eine weit schroffere werden. Eine solche Eventualität wäre daher von der Gemeinde so wenig wie von uns anzustreben. Die weiteren dahier bestehenden Wohlthatigkeitsanstalten werden weder aus Gemeindemitteln erhalten, noch sind sie auf Gemeiudemitglieder beschränkt. Das Letztere ist wohl bei den „Krankencaffen" der Fall; da solche aber in keinem Zusammenhang mit der Gemeindeverwaltung stehen, so kommen auch sie nicht in Betracht. — Der einfache Austritt würde demnach ohne irgend nennenswerche Nachtheile für uns sein. Wenn wir dennoch einen Wiederankvüpfungspunkc suchen, so geschieht dies nur deshalb, um ein ideelles Band herzustellen, und dieses Band finden wir, wie bereits bemerkt, in der Humanitären Wirksamkeit der Gemeinde. Die dieser Wirksamkeit gewidmeten Gemeindeanstalten, jetzt nur aus Hospital und Friedhof bestehend, könnten erforderlichen Falls vermehrt werden. Für die bestehenden, sowie die etwa noch zu gründenden Anstalten dieser Art sind wir und unsere Genossen bereit, nach Berhältniß unserer bisherigen Steuer zur Gemeinde, ja über dieses Berhältniß hinaus, beizutragen. Natürlich müßten wir uns auch das Mitbenutzungsrecht dieser Anstalten Vorbehalten, sowie daß solche auf religiöser Grundlage erhalten bleiben; denn sonst wäre es kein Zusammenwirken, unser Beitrag wäre vielmehr ein Geschenk, was keinesfalls der Würde der Gemeinde entspräche. Wenn Ihnen aber Ihre Berechtigung zweifelhaft erscheint, die, wie Sie sagen, nur für Gemeindemitglieder bestimmten Gemeindeanstalten auch Nichtmitgliedern zu öffnen, so haben wir darauf zu erwiedern, daß dies jederzeit geschehen ist, nur mit dem Unterschiede, daß Nichtmitglieder in manchen Fällen mehr, in anderen auch weniger oder Nichts zu zahlen hatten. Wohl aber erscheint uns Ihre Berechtigung zweifelhaft, . ein Anerbieten wie da« unsere so ohne Weiteres abzulehnen. — Sie wollen uns einen Theil unserer Beiträge Nachlassen; wir bringen Ihnen einen anderen Theil in bereitwilligster Weise entgegen und Sie sollten Anstand nehmen ihn anzunehmen einer Form halber, die wir aus den Ihnen entwickelten Gründen nicht umgehen können! Sie wollen Mitglieder schaffen, welche nicht die gleichen Pflichten haben, aber doch die gleichen Rechte genießen, und sollten nicht berechtigt sein, die eventuelle Mitbenutzung einzelner Anstalten zu gestatten gegen einen ausreichenden Jahresbeitrag, und auf diese Weise eine Gemeinschaft, um die es uns Allen zu thun ist, aufrecht zu erhallen! Sollte Ihr Bedenken gegen die Form in der Befürchtung liegen, daß unser formeller Austritt auch von solchen Gemeindemitgliedern Nachahmung finden könnte, welche nur finanzielle Zwecke im Auge haben, so geben wir Ihnen zu erwägen, daß unser Borgehen keine völlige Lossagung bezweckt, von finanziellen Motiven frei ist und daher mit solchen Motiven nicht verwechselt werden kann. Nur die Ablehnung unserer Vorschläge macht unseren Austritt zu einem vollständigen. Wir glauben, Ihnen den Nachweis geführt zu haben, daß in unseren Vorschlägen Nichts für Sie Unannehmbares liegt; daß unser Austtitt nur die Erklärung enthalt, daß wir uns auch formell von Ihrem CultuS und Ihrer Lehre, von Synagoge und Schule lossagen, nachdem dies thatsächlich schon längst geschehen. Durch unsere gleichzeitigen Anträge erklären wir aber, daß wir noch ein Band in Bezug auf alle diejenigen Angelegenheiten erhalten wollen, in welchen wir mit Ihnen übereinstimmen; daß wir, wenn auch keinen Gemeindeverband, so doch ein Gemeinschaftsband mit Ihnen erhalten und daß wir zu diesem Zwecke jedes mit unserer religiösen Ueberzeugung verträgliche Entgegenkommen bethätigen wollen. — Wir haben Ihnen hierdurch die Hand gereicht; wir bitten Sie, dieselbe nicht zurückzuweisen und die Gemeinde nicht über die Gemeinschaft zu stellen. Wenn Sie aber dennoch auf Ihrer Ablehnung beharren sollten, so müssen wir die Verantwortung für die dadurch herbeigeführte vollständige Trennung Ihnen überlassen. Demgemäß beantragen wir: Denjenigen aus der Gemeinde austretenden Mitgliedern, welche sich dem Gemeindevorstande gegenüber verpflichten, einen näher zu bestimmenden Beitrag zn den humanitären Anstalten der Gemeinde (Hospital, Friedhof und etwa sonst noch zu schaffende Wohlthätigkeits-Jnstitutionen) unter der Voraussetzung zu bezahlen, daß diese Anstalten und Institutionen auf dem religiösen Standpunkte erhalten bleiben refp. hergestellt werden, die Mitbenutzung dieser Anstalten und Institutionen in gleicher Weise wie den Mitgliedern zu gestatten und zur Festsetzung der näheren > Bestimmungen mir uns in Verhandlung zu treten."