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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1876-11-07 · Heft 45 (7.11.1876) · p. Seite 723

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
40 (1876)
Issue
Heft 45 (7.11.1876)
Date
1876-11-07
Page
Seite 723 (sequence 5)
Language
German
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723 Die Folge« -es Austrittsgefehes. Nach vem Erscheinen des preußischen Gesetzes über den Austritt aus der Gemeinde bemerkten wir, daß wir über die thatsächlichen Folgen desselben berichten und durch Zusammenstellung sie klar machen werden. In Frankfurt am Main, dem Sitze des Rabbiners Raphael S. Hirsch, der als der intellectuelle Urheber des Gesetzes anzusehen ist, vollzieht sich jetzt die erste dieser Thatsachen, so viel wir wissen. In voriger Nummer ward bereits die Vorbereitung dazu gemeldet. 2m Folgenden zeigt man uns das Factum an. Frankfurt am Main, 23. October. (Privatmittheil.) Ich kann Ihnen heute Folgendes als officiell sicher berichten. Unter dem 6. October d. I. haben 11 Mitglieder der hiesigen israel. Religionsgesellschaft ihren Austritt aus der hiesigen israelitischen Gemeinde bei dem König!. Stadtgericht II Hierselbst angezeigt; unter den Austtetenden befinden sich außer dem Rabbiner Hirsch, 4 Mitglieder des Vorstandes der Religions-Gesellschaft. Seitens 70 Mitglieder der israel. Religions-Gesellschaft ist an den Vorstand der israel. Gemeinde die Anzeige gemacht worden, daß sie sich veranlaßt gesehen, von der gesetzlichen Befugniß Gebrauch zu machen und ihren Austritt aus der Gemeinde erklärt haben, weil dies das einzige Mittel sei, ihrer religiösen Ueberzeugung gerecht zu werden; sie seien aber bereit, sich an den humanitären Anstalten der Gemeinde auch ferner zu betheiligen und nach vorhergegangener Verständigung zu denselben beizutragen. Unter den 70 Unterzeichnern sind Mitglieder des Vorstandes der Religions-Gesellschaft. Der Rabbiner Hirsch ist Nicht unterzeichnet. Verhandlungen sind eingeleitet. (Durch diesen letzteren Vorgang erweist es sich, daß unser Vorschlag, den vr. v. Sybel als Amendement zu dem Austrittsgesetz eingebracht hatte, den allein richtige» Weg anzeigte, und für die Separatisten der nützlichste war. Auf obige Weise würde unser Antrag, welcher für die Cultuskosterr die Separatisten befteien, für die übrigen Gemeindeinstitute sie festhalten wollte, praktisch verwirklicht werden. Redaction. Frankfurt am Main, 27. Ottober. (Privatmittheil.) Folgendes ist das Antwortschreiben des Vorstandes der israelitischen Gemeinde: An Herrn Emanuel Schwarzschild und Genossen dahier. Frankfurt a. M. den 25. Octbr. 1876. Ihre Zuschrift vom 15. dss. ist in gemeinschaftlicher Sitzung des Vorstandes und Ausschusses der israelit. Gemeinde zur Vorlage gekommen. Geleitet von dem Bestreben, die Einigkeit unter den Gemeindemitgliedern und die Einheit des Gemeindeverbandes zu erhalten, sind wir nach eingehender Erörterung des Inhaltes Ihrer Eingabe zu dem Resultate gelangt, daß auf der Basis, welche Sie im Auge haben, eine Verständigung nicht zu erhoffen ist. Sie wollen aus der Gemeinde ausscheiden, aufhören Mitglieder derselben zu sein, gleichwohl aber an einigen Gemeindeanfialten, welche Sie ohne nähere Präcisirung unter dem Ausdrucke „humanitär" zusammenfassen, weiter theilnehmen. — Die Gemeindeanstalten sind jedoch gesetzlich lediglich für die Gemeindemitglieder bestimmt und die Gemeindeverwaltung würde, auch wenn sie dazu gewillet wäre, nicht einmal berechtigt sein, ausgetretenen Mitgliedern den weiteren Mitgenuß derselben zu gestatten. Wenn auf der Seite derjenigen Mitglieder der Religions- Gesellschaft, welche die Eingabe vom 15. dss. unterzeichnet haben, der Wunsch und das Bestreben, die humanen Zwecke innerhalb des Gemeindelebens zu befördern, sowie den Frieden und die Einnacht zwischen den hiesigen Israeliten zu erhalten, ebenso lebhaft ist, wie auf Seilen der Gemeindeverwaltung; so bietet sich eine andere, allen zulässigen Rücksichten Rechnung tragende, Basis dar. Die Gemeindeverwaltung hat in den letzten Jahrzehnten auf die religiösen Ansichten der älteren Richtung an der Organisation und Administration der verschiedenen Gemeinde-JnstiMte die weitestgehende Rücksicht genommen, namentlich unterhält sie einen streng dem alten Ritus entsprechenden eigenen Gottesdienst im Compostellgebäuve, dessen durch den vermehrten Besuch gebotene bauliche Vergrößerung in Verbindung mit der Herstellung einer rituellen Badeanstalt sie noch neuerdings beschlossen hat; die Verpflegung der Kranken in dem neuerbauten Hospital, sowie der Gottesdienst in der damit verbundenen Synagoge würde selbst von der Religions-Gesellschaft in ritueller Beziehung sicherlich nicht in anderer Weise gehandhabt werden können. Auf dem Friedhose und im Beerdigungswesen hat man aber sorglich ferngehalten, was bei Angehörigen Ihrer Richtung hätte Anstoß erregen können. Bei der Steuereinschätzung der Mitglieder der Religionsgesellschaft ist der Umstand, daß diese zu anderen Cultusanstalten beitragen, notorischermaßen stets vollauf beachtet worden. Da Ihnen jedoch Liese weitgehende Rücksichtnahme nicht genügt und Sie sich, wie aus mehrfachen ftüheren Auslassungen hervorgeht, hauptsächlich dadurch beschwert erachten, daß die Ausgaben für unseren Cultus und den Religionsunterricht unserer Schule nicht von dem Bedarf ausgeschieden werden, zu welchem Sie mitbeisteuern; so wird sich die Gemeindeverwaltung voraussichtlich auch bereit finden lassen, eine Vereinbarung zu genehmigen, durch welche denjenigen Mitgliedern der Religions-Gesellschaft, welche im Gemeindeverbande verbleiben, ein aliquoter Theil des Steuersatzes, entsprechend den Aufwendungen der Gemeinde für Cultus und den Religionsunterricht der öffentlichen Gemeindeschule, nachgelassen wird. Wenn dieses Princip auch auf Seiten der Mitglieder der Religionsgesellschaft angenommen wird, so dürften sich die erfor-

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