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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1876-10-31 · Heft 44 (31.10.1876) · p. Seite 708

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
40 (1876)
Issue
Heft 44 (31.10.1876)
Date
1876-10-31
Page
Seite 708 (sequence 6)
Language
German
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708 die Störung des Gottesdienstes an einem zu religiösen Versammlungen bestimmten Orte strafbar ist. Als ein solcher Ort kann Ihr Garten nickt angesehen werden. Die Bestimmungen des § 166 des Strafgesetzbuches (Beschimpfung der Einrichtungen und Gebrauche einer mit Corporationsrechten innerhalb des Bundesgebietes bestehenden Religionsgesellschaft) findet ebenso wenig auf den vorliegenden Fall Anwendung, weil die Juden keine mit Corporationsrechten versehene, sondern nur eine geduldete Religionsgesellschaft find. Relig. Edict. vom 9.Juli 1788 Rabe, Band Vll, Seite 726, § 20, Theil 11, Titel 11 und $11, Theil II, Titel 6. Allgemeines Landrecht, — Andere anwendbare Paragraphen über Religions- Vergehen sind nicht vorhanden. Ob in der Handlung der Beschuldigten eine Beleidigung Ihrer Person gefunden werden kann, weiß ich nicht. Jedenfalls habe ich, wenn Sie durch Vornahme Ihres Gottesdienstes unter freiem Himmel anders Glaubende zu einer Prüfung Ihrer Religionsgebräuche herausfordern, keine Veranlassung, die in der Kritik vielleicht zu findende Beleidigung Ihrer Person im öffentlichen Interesse zu verfolgen. In Vertretung: Winterfeld. An Herrn H. Fink zu Miedzna. ll. An die Kgl. Hochlöbliche Oberstaatsanwaltschaft zu Ratibor. Der Königlichen Hochlöblichen Oberstaatsanwaltschaft folgende Beschwerde und Bitte einzureichen, fühlt der Unterzeichnete sich gedrungen. Am 15. Marz c. toax in Miedzna—Dorf im hiesigen Synagogenbezirk — eine Hochzeit. Das Hochzeitslocal war enge und niedrig, weshalb der Trauungsact in dem anstoßenden Garten geschah. Während der deutschen Traupredigt verursachte eine Frau grobe Störung, was der Hochzeilsvater der Königlichen Staatsanwaltschaft hierselbst anzeigte. Die daraus von dem Königlichen Staatsanwaltsvertreter erfolgte, hier beiliegende Eröffnung hat in der hiesigen Gemeinde nicht geringe Sensation erregt. Mich selbst hat dieser Eröffnung Inhalt peinlich berührt, nicht wegen Bestrafung oder Nichtbeftrafung der betreffenden Person, sondern daß der Herr Staatsanwalts- Vertreter, unter Hervorsuchung eines abgelebten Gesetzes von 1788 den Juden die Corporationsrechte entschieden abspricht und sie als eine nur geduldete Religionsgesellschaft bezeichnet, während doch — selbst abgesehen von der Verfassung des deutschen Reiches — seit Juli 1847 die Juden gesetzlich Corporationsrechte haben. Dieses sonderbare Nichlkennen des bestehenden Gesetzes, verbunden mit dem am Schlüsse der Eröffnung gegebenen verletzenden Ton, erscheint allerdings „vielleicht" zu 1788. nicht zu 1876, zu den unter Sr. Majestät des Kaisers Wilhelm 1. im deutschen Reiche herrschenden humanen Grundsätzen geeignet. Uebrigens sind unsere deutschen Predigten wahrlich nicht der Art, daß ste den Spott „anders Glaubender heraussordern". Da nunmehr — nach der in Rede stehenden Eröffnung — dieser Gegenstand die Juden im Allgemeinen betrifft, so halte ich, als Prediger einer jüdischen Gemeinde, mich ebenso berechtigt als verpflichtet, diese Angelegenheit meinerseits in die Hand zu nehmen, was dadurch geschiehet, daß der Königlichen Hochlöblichen Oberstaatsanwaltschaft diese Angelegenheit hiermit ich vorlege,' demuthsvvll anftagend, ob auch Hochdieselbe mit dem Inhalte der beiliegenden Eröffnung übereinstimmen, so daß darum, weil das Vergehen gegen Juden ausgeübt wurde, das Strafverfahren nicht anwendbar sei. Wenn aber, wie ich der Meinung bin — da unzweifelhaft die Juden seit 1847 Corporationsrechte haben — § 166 oder 167 deS Strafgesetzbuches anwendbar ist; so bitte ich gehorsamst: Die Königliche Hochlöbliche Oberstaatsanwalsschaft wolle dem Königlichen Staatsanwaltsvertteter hierselbst darüber geeignete Belehrung unv Weisung ertheilen. Einem geneigten Bescheide nebst gütiger Zurücksendung der gedachten Eröffnung entgegensetzend, verharret Der König!. Hochlöbl. Oberstaatsanwaltschaft gehorsamer Pleß, den 8. Juni 1876. Simon Alexander, Prediger der hiesigen Gemeinde. Hl. Kgl. Oberstaatsanwaltschaft. Ratibor, den 1. Juli 187 5. In der Denunciationssache wider die Hauslerfrau Jadwiga Winek zu Miedzna wegen Vergehens wider die Religion wird Ihnen auf Ihre Beschwerde über den anbei zurückfolgenden Bescheid des Staatsanwalts zu Pleß vom 9. Mai e. beifolgende Abschrift der heute an den Letzter« erlassenen Verfügung nachrichtlich mitgecheilt. Hantelmann. An den Prediger der jüdischen Gemeinde Herrn Simon Alexander in Pleß. IV. In Veranlassung der nebst den dortigen Vorgängen anbei zurückfolgenden Beschwerde des Simon Alexander, Predigers der jüdischen Gemeinde daselbst, vom 18. v. Mts., werden Sie, Herr Staatsanwalt, in der Denunciationssache wiver die Häuslerfrau Jadwiga Mittel zu Miedzna wegen Vergehens wider die Religion, angewiesen, die in der Denunciation vom 7. April d. I. vorgeschlagenen Zeugen über den angezeigten * Vorfall vom 15. Marz c. ausführlich vernehmen zu laffen und nach dem Ergebnisse der diesfälligen Beweisaufnahme anderweite Entschließung zu tteffen, ob der Thatbestand des § 166 oder der des § 185 und 200 des Strafgesetzbuchs wegen Beleidigung der damals getrauten Braut vorhanden, deren Vater den Verfolgungsantrag gestellt hat, und bejahenden Falls Anklage nach jener oder dieser Richtung hin zu erheben. Der Ort, an dem die incriminirte Handlung begangen,

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