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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1876-10-24 · Heft 43 (24.10.1876) · p. Seite 691

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
40 (1876)
Issue
Heft 43 (24.10.1876)
Date
1876-10-24
Page
Seite 691 (sequence 5)
Language
German
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691 derer erfleht, welche im Tempel zu Gott beten werden, so ist damit noch lange nicht gesagt, wie der Verfasser annimmt, daß der geweihete Platz dazu beitragt, die Gebete erhören zu lassen. Setzte Salomou Lies voraus, so brauchte er es nicht zu erbitten. Vielmehr vermeint Salomon nur, daß viele Beter im Tempel sich einfinden werden, deren Erhörung er im Voraus erfleht. Hier, wo der Verfaffer über die „geheiligten Plätze" spricht, hätte er jedenfalls den großen Unterschied zwischen der Religion Mosis, welche nur einen einzigen Tempel im ganzen Lande duldete, und allen anderen Religionen hervorheben muffen, welche die Länder mit Tempeln, Altären, heiligen Höhen und Hainen überdeckten. Zeigt uns doch selbst die Geschichte der Könige, daß der religiöse Sinn derselben stets zunächst daran erkannt wurde, wenn sie die unter ihren Vorgängern errichteten Altäre, Haine und Höhen abschafften und niederriffen. Es liegt darin ein bedeutendes Charakteristicum, und mußte auf die gottesdienstliche Richtung des das ganze Land bewohnenden Volkes einen bedeutenden Einfluß üben. — Mit richtigem Verständniß charakterisirt Amberley das Judenthum (S. 109) als eine Religion, deren offenbare Vorschriften in eminenter Weise jeder selbstquälerischen Ascetik entgegenwirkten, und dem Mönchthum feindlich sind: die Fortpflanzung der Gattung, der Erwerb von Eigenthum, die Erhaltung der Familienbande, der Genuß aller guten Dinge, welche uns Gott in dieser Welt bietet, begründen ein gesundes, religiöses und sittliches Leben. Das Nasiräat, welches doch nur die Enthaltung von geistigen Getränken auf eine von Demjenigen selbstbestimmte Zeit, der es auf sich nahm, enthielt, steht hiermit nicht so sehr in Widerspruch, wie der Verfaffer meint. Wir glauben, daß es überhaupt mehr ein Vorbeugungsmittel gegen den ascetischen Drang im Menschen sein sollte, der diesen eben zu weit treiben kann; gerade wie die Aufstellung der Freiftädte ein Vorbeugungsmittel gegen die im Volke noch vorhandene Blutrache sein sollte. Ebenso wenig ist ein besonderes Gewicht auf die Effaer zu legen, die nur als ein Auswuchs einer vielbewegten Zeit zu betrachten sind, dem Volke niemals nahestanden und bald wieder verschwanden. — Wir übergehen kleinere Jrrlhümer, um den weiteren Verlauf des immerhin bedeutenden Werkes zu verfolgen. ‘StbediuMj 6a<xc6tixr(keiL. Deutschland. Berlin, 13. October. Der Fabrikbesitzer Herr Julius Reichenheim hat nach dem „Tageblatt" zu dem am gestrigen Tage (11. October) gefeierten 70. Geburtstage seines Vaters der Stadt Bernburg die Summe von 30,000 Mark als Stiftungscapitrl zu Ehren seiner Eltern, des Geheimen Commerzienrathes Louis Reichenheim in Berlin und deffen verstorbener Gattin, Friederike geb. Ahlfeld, und unter gleichzeitiger Bekundung derer und seiner Anhänglichkeit für ihre gemeinschaftliche Vaterstadt Bernburg überwiesen. Die Stiftung soll die Bezeichnung „Louis und Friederike Reichenheimsche Stiftung für Freistellen im Armen- und Siechenhause zu Bernburg" erhalten. Die landesherrlich genehmigte Stistungsurkunde ist vom Lithographen Gönner zu Bernburg in kunstvoller Weise abschriftlich hergestellt und von Magistratswegen dem Herrn Julius Reichenheim zur Ueberreichung an seinen Vater übersandt worden. Paderborn, 9. Oct. Endlich hat auch in Preußen einmal der Arm des Strafrichters einen der ärgsten ultramontanen Judenfteffer ereilt. Das berüchtigte Pamphlet „Nicht Judenhatz — aber Christenschutz" — war vor vielen Monaten confiscirt worden. Jetzt ist nun die Verurtheilnng erfolgt. Das ultramontane „Westph. Volksbl." berichtet: „Der Besitzer der hiesigen Bonifacius-Druckerei, Herr Domvicar Schröder, wurde heute von der Criminalabtheilung des hiesigen Kreisgerichtes wegen der in seinem Berlage erschienenen Broschüre: „Nicht Judenhatz — aber Christenschutz" auf Grund des § 166 des Strafgesetzbuches zu einer Gefängnißstrafe von 6 Monaten verurtheilt, zugleich wurde auf Vernichtung der confiscirten Exemplare erkannt. Die Staatsanwaltschaft hatte 4 Monate beantragt. Die genannte Broschüre war anonym (ohne Namen des Verfaffers) erschienen und hatte deshalb Herr Schröder als Verleger und Drucker dafür einzustehen. (Der angezogene § 166 lautet: „Wer dadurch, daß er öffentlich in beschimpfenden Ausdrücken Gott lästert, ein Aergerniß giebt, oder wer öffentlich eine der christlichen Kirchen oder eine andere mit Corporationsrechten innerhalb des Bundesgebietes bestehende Religionsgeseüschaft oder ihre Einrichtungen oder Gebräuche beschimpft .... wird mit Gefängniß bis zu 3 Jahren bestraft.") — Nachdem jene erste Auflage mit Beschlag belegt worden, war eine „Zweite Ausgabe" des Pamphlets mit einigen Veränderungen erschienen. Der ehemalige Priesterseminardirector Prof. Rebbert bekennt sich jetzt öffentlich als Verfaffer dieses Machwerks — jedoch vorsichtig als den dieser zweiten Ausgabe!!! Es geht doch nichts über Vorsicht. Deshalb muß jetzt der Domvicar Buchdrucker Schröder in's Gefangniß wandern. Nun, dieser wird auch wissen, warum er es thut. Möge dieser Pracedenzfall ermuthigen, da, wo eine Judenhetze zu bewerkstelligen, die offenbare Absicht solcher Bolksverführer ist, das Strafgericht anzurufen. Dem Schaden gegenüber, welchen diese gewiffenlose Skribenten durch ihre giftige Saat dem Frieden des Volks und des Staates zufügen, ist das Straftecht nur ein schwacher Schutz, aber immer ein Schutz.

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