Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 40 (1876)
- Issue
- Heft 43 (24.10.1876)
- Date
- 1876-10-24
- Page
- Seite 688 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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688 die Besetzung der Lehrerstellen wird in Art. III beantwortet, und zwar in folgender Weise: „Bei Besetzung der Lehrstellen an Volksschulen soll auf das religiöse Bekennmiß der die Schule besuchenden Kinder thunlichst Rücksicht genommen werden. Insbesondere wird bestimmt: 1. An Schulen, die nur Kinder eines BekennMiffes zu unterrichten haben, sollen nur Lehrer des betreffenden BekennMiffes angestellt werden. 2. Gehören die Schulkinder verschiedenen Bekenntniffen an und ist nach deren Gesammtzahl nur ein Lehrer erforderlich (§§ 22 und 111, Absatz 2 des Gesetzes), so wird dieser dem Bekenntniß der Mehrheit der Schüler enMommen. Ein weiterer Lehrer und zwar aus dem BekennMiffe der Minderheit ist in den Gemeinden, in denen bisher kraft Gesetzes confefsionelle Schulen getrennt bestanden haben, auf einen binnen fünf Jahren nach Einführung dieses Gesetzes erfolgenden Beschluß der Gemeinde anzustellen, wenn die Zahl der Schulkinder des in der Minderheit befindlichen BekennMiffes nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre wenigstens zwanzig betragen hat. Das in diesem Artikel ausgesprochene Princip kann nur gebilligt werden. Hingegen finden wir, daß der Artikel der Deutlichkeit im Ausdrucke ermangelt, und der Berschiedenartigkeit der Falle gegenüber nicht ganz der Willkür den Weg verschließt. Der Ausdruck, bei Besetzung der Lehrstellen soll auf das religiöse Bekenntniß der die Schule besuchenden Kinder „thunlichst" Rücksicht genommen werden, ist zweifelhaft: der böse Wille, der bei Berücksichtigung verschiedener Confessionen selten ganz ausbleibt, kann sich hinter dem „thunlichst" mit vielen Borwänden und Ausreden verstecken. Eine Religionsgenoffenschaft wie die jüdische, die so viele Zurücksetzung, ja Vergewaltigung erfahren hat, muß, wenn sie ihre Schule ausgeben soll, viel bestimmtere Bürgschaften erhalten, als ein „thunlichst" ihr geben kann. Ebenso fragt es sich, wenn „ein weiterer Lehrer, und zwar aus dem BekennMiffe der Minderheit anzustellen ist", und es sind zwei Minderheiten vorhanden, deren Schülerzahl die Zahl 20 übersteigt, z. B. in einer Schule, wo die Mehrheit dem evangelischen Bekenntniß angehört, giebt es eine katholische und eine jüdische Minderheit, ein Fall, der durchaus nicht zu den Seltenheiten gehören wird— aus welcher Minderheit soll da „der weitere Lehrer" angestellt werden? Die Vollzugsinstrucrion sagt hierüber nichts. — Art. IV handelt über die Beschaffung des Religionsunterrichtes. Er lautet: „Für Schulen, welche Schüler verschiedener Bekenntniffe zu unterrichten haben, aber nicht mit Lehrern aus jedem der betreffenden BekennMiffe besetzt sind, kann die Oberschulbehörde anordnen, daß die Unterstützung für den Religionsunterricht (.§ 27, Absatz 2) des eines eigenen Lehrers entbehrenden BekennMiffes durch einen benachbarten Lehrer geleistet werde. Die durch Verordnung zu regelnde VergüMng für diese Aushülfe hat die Gemeinde vorbehaltlich der Ueberwälzung auf die Staatscaffe (§§ 67 ff.- des Gesetzes) zu leisten. Auch wo eine Anordnung nach Absatz 1 dieses Paragraphen nicht getroffen ist, muß für den vorgeschriebenen Religionsunterricht des eines eigene» Lehrers entbehrenden BekennMiffes jedenfalls das vorhandene Schullocal und Heizung dargeboten werden, soweit der übrige Unterricht nicht gestört wird." Hierzu bestimmt die Vollzugsinstruction § 8: „Die Vergütung besteht in einem Aversum für Ganggebühren, welches nach dem Tarif für Mitversehung auswärtiger Lehrstellen bemeffen wird, und einem jedenfalls aversirten Smndenhonorar, welcheletztere den Betrag der in $ 42, Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Februar 1874 normirten Satze für jede wöchentliche SMnde in der Regel nicht überschreiten soll." Auch dieser Artikel enthält eine Eigenthümlichkeit, die uns nicht ganz einleuchtet. Nach ihm haben die an der Schule angestellten Lehrer auch de» Religionsunterricht für die Schüler ihrer Confeffion zu leisten. Hat nun aber ein BekennMiß zwar Schüler, aber keinen Lehrer an dieser Schule, so soll ein „benachbarter Lehrer" für den Religionsunterricht bestellt werden können, und diesem eine VergüMng an Ganggebühren und Stundenhonorar gewährt werden. Hat nun aber ein solches BekennMiß einen CulMsbeamten, der auch den Religionsunterricht erlheilen kann, z.' B. eine jüd. Gemeinde einen hierzu befähigten Cantor — dann soll die Schule das vorhandene Schullocal und Heizung darbieten. Also eine Vergütung nicht? und die jüdische Gemeinde muß den Religionsunterricht selbst bezahlen? Entweder diese Gesetzesbestimmung drückt sich unvollständig aus, oder es ergiebt sich eine Ungerechtigkeit gegen ein Bekenntniß der Minderheit. — Der folgende Artikel beschäftigt sich mit dem Unterricht in weiblichen Arbeiten und anderen Schulverhältniffen, die uns hier nicht berühren. Es würde uns angenehm sein, wenn uns ein mit den örtlichen Berhälmiffen in Baden vertrauter Mann über die von uns erhobenen Bedenken Aufschluß gäbe, in wie weit sie begründet oder durch anderweitige Anordnungen beseitigt wären. Bei dem großen Jntereffe, welches die Schulfrage in ganz gleicher Weise in allen Staaten besitzt, wäre auch dies nicht ohne Wichtigkeit. Viscount Amberley uud das Zudeuthmu. I. Der edelherzige Earl John Rüssel, welcher sein langes politisches Leben hindurch sich stets zu den Grundsätzen des Rechts und der Humanität bekannte, und so Vieles beigetragen hat, daß