Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 40 (1876)
- Issue
- Heft 43 (24.10.1876)
- Date
- 1876-10-24
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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Allgemeine Zeitung -es Judenlhums. Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Herausgegeben von Rabbiner Dr. Ludwig Philipp sou in Bonn. Verlag von Bamngärtuer's Buchhandlung in Leipzig. Beilagen werden mit 1 Mark 50 Ps. pro Hundert berechnet. I» «dactionellen Angeiegacheilen wende man sich an Dr. i. Vhilippso» in Bonn; hinfichrlich des Bezog« und der Inserate an Lanwgilrtner'» Snchliandlan- «Leipzig. Inserate, weiche bi« voanrr»- ta, eingehe», finden in der carauffolg»» de» Niinnner Berückfichrigniig. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal in 2 di« 2'/* Bogen. Preis Brerteljähria » Mark. Inserate werden mit 2» Ps. für die Petitzeü« oder deren Raum berechnet. Alle Buchhandlungen» Postämter und Zeitung« - Expeditione» nehmen Bestellungen an. 40. Jahrgang. Leipzig, den 24. October 1876. JV? 43. Inhalt. Leitende Artikel: Das neue Badische Gesetz über die Volksschule. — Viscount Amberley und das Judenrhum. I. —iZei tungsnachrichten: Deutschland: Berlin» Paderborn, Alzey, Augsburg» Driburg. — Oesterreich-Ungarn: Wien» Prag» Mähriich- Ostrau. — Frankreich: Paris, Bordeaux. — Rumänien: Fokschani. — Palästina: Bonn. — Feuilleton: Fürchtegott Lebrecht. (Nekrolog.» — Vermischtes. J^eiteiide $Lih&e£. Bonn, 18. October. Das neue Sadifthe Gesetz über die Volksschule. Vom 18. September 1876 datirt» erschien das neue, die Volksschule betreffende Gesetz für das Großherzogthum Baden in dem „Verordnungsblatt des Grcßherzogl. Oberschulraths Nr. XII vom 2. Oct. c. Unsres Wissens ist es das erste Gesetz neuerer Zeit, welches für einen ganzen Staat die gesammte Volksschule der Confessionalität entzieht und die Volksschule obligatorisch für alle Confessionen gemeinsam macht, ohne jedoch, wie in Holland, den consessionellen Religionsunterricht aus derselben zu enffernen. Das Gesetz nimmt also eine bestimmte und entschiedene Stellung in der jetzt so viele andere Staaten beschäftigenden Frage, und verdient daher auch unsre Aufmerksamkeit in einem hohen Grade. Dabei hat es das Verdienst, sich aller der zweideutigen Ausdrücke zu enthalten, wie „simultan", „paritätisch", „confessionslos", die dann anderenortes bald auf zwei Kirchen, bald auf alle Religionsparteien gedeutet werden. Zn seiner Faffung tritt es als Umänderung und Ergänzung des Gesetzes über den Elementarunterricht vom 8. März 1868 auf. Seine erste Bestimmung, Art. l lautet nun: „Der Unterricht in der Volksschule wird sämmtlichen schulpflichtigen Kindern gemeinschaftlich ertheilt, mit Ausnahme des Religionsunterrichtes, sofern die Kinder verschiedenen religiösen Bekenntnissen angehören." „Die nach § 5, Absatz I des obigen Gesetzes den politischen Gemeinden obliegende Verpflichtung kann weder im Ganzen noch zum Theile durch eine vorzugsweise zur Erfüllung confessioneller Zwecke begründete Corporationsanstalt geleistet werden." Es werden also hiermit für den Elementarunterricht alle Confessions-, Corporations- und Privaffchulen aufgehoben und soweit der Elementarunterricht nicht auch in höheren Lehranstalten ertheilt wird, dieser sämmtlichen schulpflichtigen Kindern in gemeinschaftlichen Schulen ertheilt. Der Arrikel II spricht sich über die örtliche Aussicht aus: „Die örtliche Aufsicht über die Volksschule, sowie die Verwaltung des gesammten auch des consessionellen örtlichen Schulvermögens, deffen ganzes Ertragniß forthin der Volksschule anheimfällt, werden durch den Gemeinderath unter Zuzug eines Ortspfarrers von jedem in der Schulgemeinde vertretenen Bekenntnisse, sowie des ersten Lehrers von jeder in derselben bestehenden Volksschule geführt." Die dem Gesetze beigegebene „Vollzngsinstruclion" vom 20. Sept. bestimmt: „für die Israeliten gilt gleich dem Ortspsarrer der Rabbiner." Auf diese Weise ist die örtliche Schulaufsicht der Geistlichkeit entzogen, ohne daß dieser ihre Mitwirkung gänzlich genommen wäre; zugleich ist sie denen übergeben, welchen sie am nächsten am Herzen liegen muß, und nicht der Bestimmung von oben her Vorbehalten. — Die wichtige Frage über