Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 40 (1876)
- Issue
- Heft 41 (10.10.1876)
- Date
- 1876-10-10
- Page
- Seite 662 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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662 den Uebertritt zum Judenthume verbietet, und spricht in seinem Urtheile — vermöge des Grundsatzes, daß das Nichtverbotene gestattet ist— die Legalität der Ehe aus. Än diesem Falle wird das ministerielle Verbot vom richterlichen Urtheile einfach aufgehoben, ohne weitere Folgen nach sich zu ziehen. — Nehmen wir aber den Fall an, daß A. auf Grund der ministeriellen Entscheidung seine Frau einfach sitzen läßt und sich mit einer anderen Frau. verheirathet. Seine erste Frau ttagt ihn der Bigamie an, und da nach unseren Gesetzen der Richter einen Ministerialerlaß nur dann respectiren darf, wenn derselbe sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens bewegt, wird A. wegen Bigamie verurtheilt, und seine unter dem Weihrauch des Ministerialerlasses geehelichte zweite Gattin ist um ihr Lebensglück, der Gatte aber um feine Unbescholtenheit gebracht u. s. w. Hieraus folgt, daß das Cultusministerium nicht berechtigt ist, eine nach aller gesetzlichen Form geschlossene Ehe für un giltig und die ordnungsgemäß als legitim eingetragenen Kinver für außereheliche zu erklären. Ersteres gehört in die Competenzsphäre der Gesetzgebung, Letzteres in die des Richters. Die Matrikenführung kann endlich nöthigenfalls durch eine zu provocirende richterliche Entscheidung verhalten werden, die Eintragung im Sinne der geschehenen Ereignisse und nicht im Sinne der ministeriellen Auffassung zu bewerkstelligen. vr. Göza Schulhof. Wien, 23. Sept. Ein Preßproceß und deffen Entscheidung macht hier einiges Aufsehen. In Nr. 82 des ultramontanen „Vaterland" vom 23. Marz d. I. erschien ein „Das allgemeine Stimmrecht" überschriebener Artikel, in welchem zum Hasse und zur Verachtung gegen den Reichsrath, zu Feindseligkeiten gegen die Juden und zum Haffe und zur Verachtung gegen die Regierung und Verfassung aufgereizt wurde. Der Staatsanwalt ließ diese dkummer confisciren und erhob die Anklage wegen Vergehens der Aufreizung gegen den Reichsrath, §. 300 St. G.» Artikel Ul des Gesetzes vom 17. December 1862 , Vergehens der Aufreizung gegen einzelne Classen der Bevölkerung, §. 302 St. G., und Verbrechens der Störung der öffentlichen Ruhe, §.63 St. G., und fand heute hierüber die Anklage vor der Jury statt. Herr Rudolph Freiherr v. Mannvorf, aus Wien gebürtig, 27 Jahre alt, verantwortlicher Redacteur, übernahm es, für den incriminirten Artikel einzustehen, und stand als Angeklagter vor Gericht. In seiner Verantwortung sang er das altbekannte Lied, daß das Heil Oesterreichs einzig und allein von der Befolgung der Rathschläge des „Vaterland" und seiner Patrone abhänge. Während Staatsanwalt Graf Lamezan mit seltener Ruhe nur an der Hand des Strafgesetzes — ferne von jedem politischen Parteistanvpunkle — die Strafbarkeit nachwies, konnte sich der als Bertheidiger fungirende Tiroler Heißsporn Vr. H a ß lwan 1er die Gelegenheit nicht entgehen laffen, die Juden als das einzige Unglück Oesterreichs, als Sündenbock für den Krach rc. hinzufiellen. *) vr. Haßlwanter machte eine Anspielung auf den Ofenheim- Proceß, auf das Opferlamm vr. Banhans, und gelangte am Schluffe seines bilderreichen Vortrages zur Conclusion: Da nur das „Vaterland" (selbstverständlich das Leo Thun'sche) die wahren Interessen Oesterreichs vertritt, werden die Geschwornen alle drei Schuldfragen verneinen. Es kam jedoch anders. Die Geschwornen bejahten die beiden ersten Fragen mit 11 gegen Eine Stimme, die dritte und letzte mit 8 gegen 4 Stimmen, und der Gerichtshof bestimmte sür Baron Manndorf, der in allen Punkten schuldig erkannt wurde, die Strafe von vier Monaten einfachen Kerkers, Verfall einer Cautron in der Höhe von 500 fl., Vernichtung der mit Beschlag belegten Exemplare und die Verpflichtung, das Uriheil nach eingetretener Rechtskraft an der Spitze des Blattes abzudrucken. Man sieht hieraus, daß man in Oesterreich auch in dieser Hinsicht anders verfährt als es die Berliner Staatsanwaltschaft rhut, welche die schmählichsten Angriffe gegen die Juden für straflos erklärt, weil die Juden, wenn sie angegriffen werden, weder ihre Religion als solche, noch eine besondere Bürgerclaffe vertreten! Mit solchen Vorwanden bemäntelt man hier zu Lande die Dinge nicht, sondern faßt sie wie sie wirklich sind. Es mag dies nicht so geistreich sein, entspricht aber dem Rechtsgefühl, wie es im obigen Falle die Geschwornen bethätigten. 1) In dem Berichte der „N. fr. Pr." heißt es an dieser Stelle: „Ging doch dieser gute Tiroler Bruder so weit, aus dem Buche Moses den Nachweis liefern zu wollen, daß es nach den Lehren der Juden ein gottgefälliges Werk sei, wenn sie die Nichtjuden bewuchern. Der diesfalls von ihm citirte Satz aus dem Buche Moses, CapitelXIX, lautet: „Du sollst an deinem Bruder nicht wuchern, weder mit Geld noch mit Speise; an dem Fremden magst du wuchern, aber nicht an deinem Bruder, damit dich Gott segne." Die Unwissenheit leuchtet hier bereits aus der Art des Citirens, indem, welches Buch Moses die angeführte Stelle enthalte, nicht angegeben ist, in einem „l9. Capitel" aller Bücher Moses aber von Zinsen nicht die Rede ist. Die Stellen darüber sind vielmehr 2 Mos. 22, 24; 3 Mos. 25, 35—38; 5 Mos. 23,20.2l, sowie eine Wiederholung bei dem Propheten Ezechiel 18, 8. 13. 17. 22, 12. Langst aber weiß man, daß T$: nicht „Wucher", sondern „Zins" bedeutet, und daß der Jrrtbum daraus entstanden, daß man im alteren Deutsch zwischen beiden Ausdrücken nicht unterschied, so daß auch noch Luther „wuchern" übersetzte. Dies ist nicht etwa eine Rechtfertigung jüdischer Schristforscher, sondern von den christlichen Gelehrten längst anerkannt; wir verweisen z. B. auf die Bibelübersetzung von de Wette. Es war eines der socialen mosaischen Gesetze, daß mnerhalb des h. Landes kein Zins, sei es an Geld oder Naturalien, genommen werde, also ein durchgreifendes Zinsverbot (man erinnere sich, welche Staatserschütterungen in Athen wie in Rom durch das Schuldenwesen und die Verzinsung wiederholt entstanden sind.» Nicht blos vom Israeliten, sondern auch vom Ger und selbst vom Thoschab, also auch vom Nichtjuden im Lande sollte kein Zins genommen werden. Hingegen war dieser gestattet vom Nochri, d. i. dem Ausländer, weil sonst Handelsverhältnisse mit dem Auslande gar nicht möglich gewesen waren. Es lag also fnmn durchaus keine Gehässigkeit gegen den Ausländer, sondern einfach eine notwendige Folge der Lage der Dinge. Auch ans diesem Beispiel erkennt man, wie sich Unwissenheit und Haß stets vergesellschaften, denn das richtige Wissen nimmt dem letzteren die rostige Waffe aus der Hand. Redaction.