Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1876-10-10 · Heft 41 (10.10.1876) · p. Seite 661

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
40 (1876)
Issue
Heft 41 (10.10.1876)
Date
1876-10-10
Page
Seite 661 (sequence 7)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/3224737-3227069-3227111--34818-3304726
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

661 und einem Juden geschlossenen Ehen Hierlands ungiltig und die aus solchen Bündnissen entsprossenen Kinder illegitim seien. Um so mehr wird der folgende Artikel aus dem „P. $?." interessiren. Zweck dieser Zeilen ist es, lediglich vom juristischen Standpunkte die Frage zu erörtern, ob die in der ministeriellen Entscheidung enthaltenen Grundsätze einem bei uns in Kraft bestehenden Gesetze ihren Ursprung verdanken? Mit anderen Worten: ob nach ungarischem Gesetze der Uebertritt vom Katholicismus zum Judenthum verboten ist? Auf diese Frage muß man mit einem entschiedenen „Nein" antworten. In unseren Gesetzbüchern ist absolut nichts vorhanden, was der ministeriellen Entscheidung zur Basis dienen könnte, und es ist vollkommen unerklärlich, woher das Ministerium für Cultus und Unterricht die Quellen zu dieser Theorie genommen hat. Daß die ungarische Gesetzgebung selbst in den für die Freiheit düstersten Epochen viel liberaler war, als in diesem Falle, beweist der Umstand, Laß niemals den Katholiken die Freiheit genommen wurde, sich einer andern im Staate rechtlich bestehenden Religionsgenoffenschast anzuschließen, nie wurde ein Decret oder irgend eine andere Verfügung erlassen, welche einen solchen Uebertritt als ungiltig erklärte. Wohl wurde unter der Regierung Maria Theresia's am 1. Juni 1767 die strafrechtliche Verfolgung der »postasia (a iide) angeordnet. Den Thatbestand der Apostasie beging analog den Bestimmungen des kanonischen Rechtes bloß Jener, der vom christlichen Glauben zum Heidenthum Übertritt; doch verordnete schon am 29. Juli 1785 Kaiser Josef, daß in Zukunft wegen Apostasie Niemand verfolgt werden dürfe. Außer dem kanonischen Verbrechen der Apostasie erwähnen unsere Rechtsquellen nur noch zwei einschlägige Verbrechen, das Schisma und die Häresie. Ersteres ist vorhanden, wenn Jemand aus der einheitlichen Kirche austritt, sich vom Papste lossagt, ohne deshalb der christlichen Religion den Rücken zu kehren. Nachdem aber die G.-A. XXVl §. 13 v. I. 1791, G.-A. III: 1844 die Bedingungen und die Art und Weise des Uebertrittes vom katholischen Glauben bestimmt chatten, der G.-A. LV: 1868 den Uebertritt von einer recipirten christlichen Religion zur andern recipitirten christlichen Religion regelte, mußten vollends die Begriffe Apostasie und Schisma aus dem Straflexikon unserer Zeit gestrichen werden. Es erübrigt uns nur noch, den Begriff der Häresis zu prüfen. Die Häresis wird begangen, wenn ein Katholik als solcher an den von der Kirche verdammten Irrlehren standhaft festhält, oder sich überhaupt dem Glauoenszweifel hiugiebt. Die Häresie fand sogar im Tripartitum Verböczianum 1463 Aufnahme und gehört zu jenen neun Jnfidelitätsfällen, deren Objecte im Sinne des G.-A. IX v. I. 1723 die Rechte des Souveräns und die Rechtssicherheit des Vaterlandes bilden. — Strafe für dieses Verbrechen ist nach altungarischem Gesetze der Verlust des Kopfes und des Vermögens, drakonisch genug, um uns an die seligen Zeiten der spanische» Inquisition zu mahnen, und die Möglichkeit der Executirung einer solchen Strafe solchen Begehens wegen im civilisirten Staate auszuschließen. In der Thal wurden diese Strafen bloß bis zum 16. Jahrhundert in Anwendung gebracht, später gestaltete sich die Praxis immer milder, bis die Verfolgung dieses Verbrechens total eingestellt wurde. Wie aus dem Borgetragenen ersichtlich, gab es bei uns niemals ein Gesetz oder eine gesetzliche Verfügung darüber, unter welchen Voraussetzungen ein Uebertritt von der christlichen Kirche zur jüdischen gestattet ist; weder ein früheres Gesetz, noch eine spätere Verfügung legt dem Uebertretenden irgendwelche Beschränkung auf, ebensowenig wie dem zum Christenthum übergetretenen Juden eine Schwierigkeit gemacht wurde. Keinem Lenkenden Menschen aber kann es in den Sinn kommen, die Behauptung aufzustellen. Laß der Uebertritt zum Judenthum eine Apostasie, .Schisma oder gar Häresie wäre, nicht einmal das sonst in solchen Dingen so strenge katholische Recht behauptet dies. Letzteres betrachtet die Juden als im Jrrthum befindlich, und wenn ein Katholik zu jener Glaubenslehre Übertritt, so bettagt ihn wohl die katholische Kirche, trachtet mit christlicher Liebe und Milde den Verblendeten zurückzuführen in den Schoß der alleinseligmachenden Mutter, befiehlt aber nirgends seine große Excommunication, wie dies beim Schisma, bei der Apostasie und Häresie unvermeidbar geschieht. Aus all' dem ist ersichtlich, daß ein Abfall vom katholischen Glauben selbst nach kanonischem Rechte möglich ist, da doch der Apostat eben wegen seines Uebertrittes zum Heidenthum, der Schismatiker wegen seines Uebertrittes zu einer andern christlichen Secte, Beide also wegen ihres vollzogenen Austrittes aus der Kirche excommunicirt werden. Wenn es nun möglich ist, vom Christenthum zum Heidenthum zu gehen, warum sollte es nicht möglich sein, zum Judenthum überzutreten? Die jüdische Religion ist auf Grund des XVII. Artikels vom Jahre 1867 gleichberechtigt, also befugt, in ihre Milte auch Andersgläubige aufzunehmen, und da weder ein früheres noch ein spateres Staatsgefetz die Art und Weise der Aufnahme regelt, so sind für die Giltigkeit der Aufnahme lediglich die Religionsgesetze der Aufnehmerin maßgebend. Es liegt somit ein Jrrthum in dem mehrerwähnten Verbote, welches im Gesetze nirgends begründet, der angebornen Freiheit diametral entgegenläuft und zu ernsten Consticten in der Familie geradezu herausfordert. Nehmen wir z. B. folgenden concreten Fall an: X. Heirathel eine zum Judenthume übergetretene Katholikin. Aus der Ehe entstehen Kinder. A. stirbt. Die Kinder und deren Mutter wollen die Erbschaft in Besitz nehmen. Die Seitenverwandten, die auf Grunp der ministeriellen Entscheidung die eingegangene Ehe für ungiltig halten, widersetzen sich dem. Es kommt zu einem Processe, der Richter prüft den Uebertritt der Frau zum Judenthume, prüft die eingegangene Ehe, findet diese consorm mit unseren Gesetzen, kennt kein Gesetz, welches

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.