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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1876-10-03 · Heft 40 (3.10.1876) · p. Seite 648

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
40 (1876)
Issue
Heft 40 (3.10.1876)
Date
1876-10-03
Page
Seite 648 (sequence 10)
Language
German
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648 nur eine allmälige Emancipation und wir kennen sehr wohl das Jahrhundertelang eingewurzelte Borurtheil, das man den Israeliten entgegenträgt. Doch die Epochen gleichen sich nicht, und was früher nicht ging, erscheint wohl jetzt als zulässig. Man muß die Emancipaüon von gewisien intellectuellen Fähigkeiten abhängig machen; man könnte z. B. damit anfangen, den in Rumänien geborenen Juden das rumänische Heimathsrecht und das Wahlrecht zu gewähren und sie dafür zum Militärdienst heranzuziehen. Man würde ferner bestimmen können, daß sie nach fünf Jahren keinen commerziellen Beschränkungen mehr Unterliegen sollen. Um ihnen das Besitzrecht gewähren zu können, verlange man hauptsächlich die Kenntniß rer rumänischen Sprache. Was bas Ausüben der freien Gewerbe anbelangt, als Medicin oder Jura, so liegt um so weniger ein Grund vor, dieselben zu verweigern, seitdem die für diese Wisienschaften erforderlichen Examina von dem Lande selbst vorgeschrieben sind. — Ein schneller Entschluß ist aber hier erforderlich, soll Rumänien, wie oben bemerkt, nicht die Sympathien verlieren, deren es zur Erfüllung seiner politischen Mission bedarf." — Der Vergleich, den der wohlwollende Eorrespondent mit Elsaß trifft, paßt zu seiner eigenen Ansicht nicht, denn die französische Verfasiung kannte keine theilweise und allmälige, sondern nur eine vollständige Emancipation, und diese war es, welche in wenigen Jahrzehnten ihre guten Früchte trug. Die Volksmaffe ist so beschaffen, daß, wenn man ihr nur theilweise die ihr zukommenden Rechte zugesteht, sie hierfür keinen Dank weiß und nur auf das blickt, was ihr vorenthalten wird. Auch ist das Berhältniß insofern ein ganz anderes, als die elsäsier Juden mitten in einer civilisirten Nation lebten, zu der sie aufschauen und einen hohen Werth darauf legen konnten, ihr in ihrer Bildung gleich zu werden. Die rumänischen Juden aber existiren unter einem Volke, das in seiner Hauptmaste noch roh und halbcivilisirt ist, und wenn der Correspondent jene als unwistend bezeichnet, so sind sie es sicherlich nicht mehr als die rumänische Maste; sie haben wenigstens voraus, daß sie lesen und schreiben können, was bei der rumänischen Maste noch wenig der Fall ist. Doch, wie dem auch sei, wir sind schon dankbar, wenn die europäische Preste sich der bedrängten rumänischen Juden erinnert und annimmt. Ein anderer Grund für die rumänische Regierung, die Quellen der Wohlfahrt durch die Erdrückung einer zahlreichen und fleißigen Einwohnerclaste nicht selbst zu verstopfen, müßte der Verfall der rumänischen Finanzen sein, den eine soeben in Bukarest erschienene Broschüre ausgedeckt hat. Zahlen sprechen, aber die rumänische Regierung vermindert noch selbstthätig die Steuerkraft des Landes'. Fokscham, 17. Sept. (Privatmitth.) Die in Nr. 36 besprochene Angelegenheit Bujes hat ihren Austrag gefunden. Herr Bujes wurde am 23. 8. v. v. M. auch vom Appellhofe zu Fokschani zuruckgewiesen. Somit würde die von der Convention den österreichisch - ungarischen Unterthanen zugesagte Erwerbung von Immobilien nur eine Chimäre sein. Nach Verlesung der Conclusion des Fokschaner Appellhofes jedoch langte vom Bukarester Ministerium ein Telegramm an, wonach das Tribunal, sowie der Appellhof streng aufgefordert werden, die Convention eingehalten, und daß ja kein zweites Mal österr.- ungar. Unterthanen „de ritul judaicu“, wie es wörtlich heißt, Klagen erheben sollen, daß sie der Rechte beraubt werden. Das Telegramm wurde öffentlich verlesen, es lautete sehr günstig. — Aber was geschah weiter? Trotz des ministeriellen Telegramms wollte am nämlichen Tage ein Herr Lazar Kühnberg, österr.- ungar. Unterthan, bei dem Verkaufe eines bei ihm hypotekirt gewesenen und zur Licitation gekommenen Hauses als Concurrent auftreten, wurde aber unter dem Vorwände abgewiesen, weil es im § 4 der Convention heißt: „Alle österr.-ungar. Unterthanen haben das Recht, sich in Rumänien niederzulaffen und die Rumänen in Oesterreich-Ungarn." Der Gerichtshof interpretirte nun folgendermaßen: „weil die Rumänen keine Juden (Jidani) sind, und die rumänischen Jidani sich bei ihnen keiner Rechte erfreuen, darum können auch die österr.-ungar. Jidani sich keiner Rechte bei den Rumänen erfreuen." Der Präsident des Tribunals schloß sein Conclusum: „Daß man es unmöglich zugeben kann, daß Rumänien ein Palästina werde." — Diese Widersprüche sind erklärlich: die rumänischen Richter sind eben — Rumänen — die rumänischen Minister aber wünschen noch weitere Handelsverträge zu schließen. Bukarest, im September. Zur weiteren Aufklärung über die Mitteilung unsres Correfpondenten aus Fokschani diene, was man der „Politischen Correspondenz" von Bukarest vom 14. Sept. meldet: Vor einigen Wochen wurde die von einem österreichisch-ungarischen Staatsangehörigen mosaischer Religion angesuchte Homologirung eines Hausk auf es von dem Tribunal erster Instanz in Galatz a bschlägig beschieden. Diese Entscheidung hat bei den in Rumänien lebenden österreichisch-ungarischen Staatsangehörigen um so gerechteres Auffehen erregt, als sie mit dem klaren Wortlaute und dem Sinne rer Stipulationen der mit Oesterreich-Ungarn abgeschlossenen Handelsconvention in vollem Widerspruche stand. Zur Wahrung der Vertragsrechte wurden in Folge reffen von Seite des österreichisch-ungarischen diplomatischen Agenten und Generalconsuls Freiherrn v. Calice sofort die nothwendigen Schritte eingeleitet. Justizminister Statescu sprach sein Bedauern über die mit der Handelsconvention im Widerspruche stehende gerichtliche Entscheidung aus, erklärte aber auch, daß ihm die Landesgesetze nicht gestatten, die Sache direct zu redressiren. Als einziges Mittel, um ein auf falscher Auslegung der Gesetze — zu welchen auch die Handelsconvention gehöre — beruhendes Uriheil in legaler Weise umzustoßen, bezeichnet er die Berufung an das Obergericht. Gleichzeitig versprach Justizminister Statescu, dem Procuror dieses Obergerichtes rechtzeitig eine Belehrung über die in Betracht kommende Stelle der Convention ertheilen zu wollen, um einer irrigen Auffaffung seitens .des Obergerichtes vorzu-

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