Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 40 (1876)
- Issue
- Heft 39 (26.9.1876)
- Date
- 1876-09-26
- Page
- Seite 625 (sequence 3)
- Language
- German
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625 daß sie ihre Kinder nicht ohne Religionsunterricht laßen sollen. Hier sind wir bei dem eigentlichen Angelpunkte angelangt. Es ist völlig unrichtig, wenn Herr Klein behauptet, daß allein der Grundsatz der „Rechtsgleichheit" die Dertheidiger jener Einordnung leite und von ihnen zur Motivirung angeführt werde. Wir sind von solchem Festhalten an einem starren Princip gerade so weit wie Herr Klein entfernt. Wir betrachten vielmehr die Folgen, die aus der Rechts u n gleichheit hervorgehen. Sie sind zunächst moralischer Art. Es wirkt auf die Schuljugend höchst unvortheilhaft, wenn sie die christliche Religion in der Schule gelehrt, von der Schule hochgehalten und in den Censuren gewürdigt, die jüdische Religion aber bei Seite geschoben, mißachtet steht. Das kindliche und jugendliche Gemüth hat sür solche Behandlung ein viel offeneres und zarteres Gefühl als die Erwachsenen, die über dergleichen hinwegzusehen gewöhnt sind. Es ist sehr schwer für eine Religion, die in der Kindheit verloren gegangene Achtung sich zu gewinnen. Aber noch mehr. Woran kranken alle unsre Religionsschulen? Daran vorzugsweise, daß die Schüler dem religiösen Unterrichte gar keine Bedeutung beilegen und die Unterrichtsstunden nach Belieben versäumen. Man hat gut auf diese als die eigentliche Unterrichts statte für die Religion Hinweisen. So lange sie nur den Schulunterricht ersetzen, werden sie nimmer gedeihen. Es kommt hinzu, daß die Stunden, während derer in der Schule Religion gelehrt wird, für die jüdischen Kinder verloren gehen, und sie dafür in der Religionsschule mit Extrastunden beansprucht werden, was noch mehr zu deren Bcrsäumung veranlaßt. Aber was die Hauptsache ist: weil der Religionsunterricht in der Schule nicht ertheilt wird, wächst eine Unzahl jüdischer Kinder ganz ohne Religionsunterricht auf! Hierbei ist zu beachten, daß bei der Mehrzahl der Eltern noch gar nicht 'an einen principiellen Gegensatz gegen den Religionsunterricht oder gegen den in der öffentlichen oder Religions-Schule ertheilten Religionsunterricht zu denken ist, sondern vielmehr an die religiöse Gleichgültigkeit, an die Nachlässigkeit vieler in der Erziehung ihrer Kinder, an den Mangel der Würdigung für den erziehlichen Werth deffelben. Wenn 1869 der Protest des jüdischen Vorstandes in Berlin behauptet, daß das religiöse Leben unter den Äuven im Zustande völliger Freiheit nicht gelitten, vielmehr der religiöse Sinn gerade darum sich kräftig erhalten habe, so hat der Abfasser desselben die thatfächlichen Zustande nicht gekannt. Gerade in Berlin haben faktische Vorgänge erwiesen, daß in einer großen Zahl jüdischer Familien von religiösem Leben und Sinn gar keine Spur mehr vorhanden und die Kinder ohne jedweden Religionsunterricht verblieben, und das Austrittsgesetz wird dies namentlich bei dem aufwachsenden Geschlecht recht fühlbar zum Vorschein bringen. Nicht also das bloße Princip der Rechtsgleichheit ist der Grund der Forderung, sondern diese stützt sich nur auf jene, um das Recht der Forderung zu begründen. Die Folgen der Rechisungleichheit und die faktischen Zustände sind die Motive. In der That handelt es sich hierbei um die Frage: soll das Judenthum innerhalb der civilisirten Welt in einem großen Theile seiner Bekenner bestehen und wirksam bleiben, oder nicht? Will man das Erstere, so muß die Jugend in dieser Religion unterrichtet und erzogen werden! Will man wie bisher, daß die Schüler und Schülerinnen aller höheren Lehranstalten ohne Religionsunterricht, die Mehrzahl der Schüler der mittleren und der Volksschule ohne Religionsunterricht aufwachsen, will man, daß die Gemeinden auch fernerhin nicht einmal den $ 62 des Gesetzes vom 23. Juli 1817, welcher jede Shnazogengemeindc verpflichtet, für den erforderlichen Religionsunterricht zu sorgen, genügend erfüllen, will man, daß gerade hierdurch die Eltern sich veranlaßt sehen, den Religionsunterricht ihrer Kinder völlig zu vernachlässigen — nun, so sage man es gerade heraus, und verstecke sich nicht hinter Phrasen einer theoretischen Freiheit, zu deren Versuchsfelde die Juden immer und immer ausersehen sein sollen. Oder glaubt man, daß eine Gemeinde, wie Berlin, genuggethan habe, wenn sie eine oder zwei Gemeinde-Rcligionsschulen unterhält, an denen alle in den entfernteren Stadttheilen wohnenden Kinder gar nicht theilnehmen können? Wir kennen aber auch selbst manche mittlere Gemeinden, in deren Bezirk Gymnasien und Realschulen bestehen, und die den Religionsunterricht in Liesen Lehranstalten nicht fordern können, weil — ihr Religionslehrer gar nicht dazu tauglich wäre. Wir sagen es offen, daß wir in unserer vieljährigen Erfahrung oft genug tiefes Mitleid mit der begabten Jugend zahlreicher gebildeter Familien empfanden, deren Gemüth auch nicht im Geringsten mit den Segnungen der religiösen Belehrung befruchtet wurde. Es sind bereits hieraus die Früchte hinlänglich zu erkennen. Schwer werden die Eltern in vielen Fällen gestraft. Wir weisen daher alle jene Phrasen, die sich bereits überlebt haben, ernstlich zurück. Freilich werden sie bei der Discufsion des Unterrichtsgesetzes genugsam wieder vorgetragen werden, und vielleicht am meisten von den Scheinjuden. Aber Herr Klein giebt doch selbst zu, daß sie bereits bei dem Austrittsgesetz allzusehr zum Schaden vernommen worden. Hier handelt es sich noch um gewichtigere Dinge. Da es jedoch bei dem Unterrichtsgesetze eine Angelegenheit gilt, welche nicht blos die Juden, sondern alle Religionsparteien, alle Bürger des Staates betrifft: so wird wohl eine praktischere Auffassung vorherrschen. *) 1) Nachdem Obiges niedergeichrieben war, erbiclten wir das achte Heft des „Cenlralorgans für die Interessen des Realschulwe'ens" von Pros. 9r. Max Strack, in welchem uns S. If'.u die Reeension der Broschüre des Oberlehrers Ludwig Rndolpb: „Was beißt To^ lcran; in der Schule?" ausftel. Obschon der Titel dieser Brcscbüre weit ub>.r deren Inhalt hinausgeht, da sie über die angeregte Frage gar nichts enthält, also gar nicht bescheiden ist, und odschcn, wie in gedachter Reeension mgcgcbeu wird, Herr Rudolph bei der in Rede stehenden Gelegenheit doch mehr gesprochen har, als er in seiner Schrift anaicbt, namentlich von dem Ungeheuer Thomas, der kein Cbrift ge wesen sein könne — haben wir uns in diesem Blatte aus die ^eice Rudolph's gestellt und daS Verfahren gegen ihn gemißbilligt. Ties thun auch die Verfasser der Reeension, die Herren l»r. L. Freu tag 39*