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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1876-09-26 · Heft 39 (26.9.1876) · p. Seite 624

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
40 (1876)
Issue
Heft 39 (26.9.1876)
Date
1876-09-26
Page
Seite 624 (sequence 2)
Language
German
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624 denen Familien überlassen wird. Uns scheint vielmehr, daß die Freiheit, unsere Kinder nach unserem Ermessen in der Religion unterrichten zu lassen, mit allen Mitteln zu erstreben wäre, wenn wir sie nicht schon hätten." Schreiber dieser Zeilen weiß nicht, ob in Folge dieses Protestes, dem sich mehrere der bedeutendsten Gemeinden Preußens, unter anderen auch Königsberg, angeschloffen, die Absendung jener Petition unterblieben ist; jedesfalls währt die Agitation sür die Einordnung des israelitischen Religionsunterrichts, insbesondere für die höheren Lehranstalten, fort, wie dies die jüngst staltgesundene Versammlung in Breslau dargechan hat. Auch auf den Gemeindelagen zu Leipzig bildete diese Frage einen hervorragenden Gegenstand der Tagesordnung, sowohl im Jahre 1873 als 1875. Der Ausschuß des deutsch-israelitischen Gemeindebundes veröffentlichte die von ihm in dieser Frage aufgestelllen Thesen, die von den Herren Rector Horwitz, Lehrer Klingenstein, Rabbiner L)r. Philippson und Rabbiner Dr. Rahmer abgegebenen Gutachten und das seitens des Acvocaten Herrn Emil Lehmann-Dresden abgefaßte Resum« derselben. Ueberall wird der Standpunkt der Rechtsgleichheit hervorgehoben und außer Acht gelassen, daß der Religionsunterricht als obligatorischer Lehrgegenstand überhaupt aus der öffentlichen Schule zu entfernen und der Religionsschnle zu überweisen ist. Der Wegfall dieses obligatorischen Charakters des von staatswegen ertheilten Religionsunterrichts ist aber nunmehr eine Forderung geworden, bezüglich derer heule wohl alle freisinnigen Männer, sofern sie den Religionsunterricht nicht ganz aus der Schule verbannen wollen, vollkommen einig sind. Welche Mißhelligkeiten diesem Zwangscharakter anhaften, beweist der gegenwärtige Streit zwischen dem Staate und der katholischen Kirche. Will der Staat die Eltern zwingen, ihre Kinder an dem Religionsunterricht der öffentlichen Schule theilnehmen zu lassen, dann erscheint zweifelsohne auch die Forderung berechtigt, daß dies kein Unterricht sein dürfe, den die betreffenden Religionsgesellschaften, oder auch nur einzelne Familienväter, verwerfen. Der Staat kann sich unmöglich zum Richter über die Dualification zum Unterrichte in den Lehren der verschiedenen Religionsgesellschasten machen und, wenn irgendwo die Gefahr eines Gewissenszwanges vorhanden, den man ja als Schreckgespenst bei den jüngsten Verhandlungen im preußischen Landtage über das Gesetz, betreffend den Austritt aus den Synagogengemeinden, mir leider nur allzugünsligem Erfolge, zu verwerthen wußte, so ist es hierbei. Wer wollte dem nicht beipflichten, daß es ein Gewissenszwang der härtesten Art wäre, einem Anhänger Hildesheimer's zummhen zu wollen, seine Kinder von Ritter (Resormgemernde) und umgekehrt, unterrichten zu lassen, und auch die sogenannten Theologen der Milte werden nicht prätendiren, daß ihre Richtung die allein selig machende ist. Es bleibe daher nach wie vor der Standpunkt der jüdischen Gemeinden, daß der israelit. Religionsunterricht der Gemeinde — event. den engeren confessionellen Verbänden in derselben — überlassen bleibe. Hier gilt es, sich nicht unter dem Trugbilde der Gleichheit das kostbarste Gut — die Freiheit — rauben zu lassen. Klein, Secretär der Synagogengemeinde. In dem obigen Schreiben werden, wir müssen es aussprechen, ohne dem Herrn Abfasser desselben zu nahetreten zu wollen, alle möglichen Standpunkte untereinander geworfen. Zunächst die Frage, ob der Religionsunterricht aus der öffentlichen Schule überhaupt entfernt und den Religionsgesellschaften resp. den Eltern überlassen werden solle, hat mit der Einordnung des israelitischen Religionsunterrichtes in die öffentliche Schule gar nichts gemein, da die letztere selbstverständlich gar nicht zur Sprache kommen kann, sobald die erstere bejahend entschieden ist. Uebrigens ist Herr Klein doch im Jrrthum, wenn er meint, daß „alle freisinnigen Männer" die Entfernung des Religionsunterrichtes aus der öffentlichen Schule verlangen. Denn einerseits sind es gerade 'die Ultramontanen, welche es auch verlangen, um den religiösen Unterricht vollständig in die Hände des Klerus zu bringen, und gerade darum sind andererseits jetzt viele „freisinnige Männer" der Ansicht, daß dies der Staat nicht zugeben könne, sondern auch den Religionsunterricht in der Schule und unter seiner Aufsicht behalten müsse. Die Entfernung des Religionsunterrichtes aus der Schule darf daher nicht mit dem bloßen Worte „Freisinnigkeit" gedeckt werden. — Aber, wie ge- 'agt, hiermit hat unsre in Rede stehende Angelegenheit nichts zu schaffen. Sie fängt erst da an, wo die Gesetzgebung die Beibehaltung des Religionsunterrichtes in der öffentlichen Schule als obligatorischen Lehrgegenstandes festgestellt hat. Hier verschweigt nun Herr Klein ein für uns entscheidendes Moment, um desto leichter mit den Worten „Freiheit" und „Zwang" vorgehen zu können. Ein ministerielles Rescript schreibt vor, daß jeder Schüler von dem obligatorischen Religionsunterricht in der Schule auf Verlangen der Eltern oder Vormünder dispensirt werden muß, sobald diese Nachweisen, daß sie anderweitig für genügenden Religionsunterricht gesorgt haben. Wir setzen voraus, daß diese Vorschrift durch das Unterrichtsgesetz zum Gesetz erhoben wird, und nur unter dieser Voraussetzung verlangen wir die Einordnung des jüdischen Religionsunterrichtes in die öffentliche Schule. Wir haben dies so oft in diesem Blatte ausgesprochen, daß unsre Leser in keinem Zweifel darüber sein können. Hiermit fallen aber alle obige Phrasen von Freiheit und Zwang hinweg. Es wird den Eltern, welche der orthodoxen, der reformistischen oder der die Mitte haltenden Richtung zugethan sind, nicht zugemulhet, ihre Kinder den in der Schule ertheilten Religionsunterricht, wenn dieser einen ihnen entgegengesetzten Charakter angenommen hätte, besuchen zu lassen; sie werden hierzu nicht gezwungen; sie können jeden Augenblick Dispens erhalten, nur

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