Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 40 (1876)
- Issue
- Heft 35 (29.8.1876)
- Date
- 1876-08-29
- Page
- Seite 567 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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567 Bekenntniß zu präsentiren und zwar im concreten Falle um so mehr, als der Gemeinde Fürth noch der § 8 des Schulstatuts zur Seite steht. Auf Grund dieser nun rechtmäßig vollzogenen Präsentation können die drei präsentirten Lehrer verlangen, daß Einem von den Dreien die Stelle übertragen wird, da der einzige von der Negierung angegebene Grund der Nichternennung, das religiöse Bekenntniß der Betreffenden, in jeder Beziehung hinfällig ist, da das Reichsgesetz vom 3. Juli 1809 nicht nur ausfprichl: „alle noch bestehenden, aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte werden hierdurch aufgehoben" — sondern ausdrücklich hinzugefügt: „insbesondere soll die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Aemter vom religiösen Bekenntniß unabhängig sein." — Daß schon an und für sich eine Lehrstelle an der gemeindlichen Volksschule zu Fürth, sowohl nach dem Sprachgebrauch, als auch nach den thatsächlichen Verhältnisien, als ein „öffentliches Amt" betrachtet werden muß, dürfte wohl nicht in Abrede gestellt werden." Das Gesuch schließt mit felgendem Passus; „Bekanntlich fungiren ja auch, nicht nur bei diversen höheren Lehranstalten und Mittelschulen (auch an der Realschule dahier) Lehrer verschiedener religiöser Bekenntniffe und speciell Juden, sondern auch an der Simultanschule zu Nürnberg und an der Commuualschule zu Grünstadt in der Pfalz, sind — wenn auch nach einigem Zögern — israelitische Lehrer angestellt worden. Den allenfallsigen Einwand, — daß in diesen speciellen Fällen Ausnahmszustände obwalteten, indem zu Nürnberg der Besuch der Simultanschule ein freiwilliger ist und in Grünstadt schon vor Erlaffung der allerhöchsten Verordnung vom 29. Aug. 1873 ein israelitischer Lehrer fungirte und in letzterem Betreff unterm 11. April 1875 von dem Staatsministerium ausdrücklich hervorgehoben wurde, daß nur „ausnahmsweise und ohne jede Ccnsequenz für andere Fälle" die erledigte Lehrstelle alldort wieder mit einem Israeliten besetzt wird; — dürste wohl in Betracht der von uns dargelegten rechtlichen und thalsächlichen Verhältniffe kein besonderer Werth beizulegen zu sein, ja könnte sogar möglicher Weise als Beleg dienen, daß für den Fall die königliche Staatsregierung nicht gewillt sein sollte, unsere auf die jetzigen Staatsgrundgesetze basirten Gründe gelten zu lassen, schließlich aber doch geneigt wäre, die zuerst verweigerte Ernennung zu vollziehen; dann auch nicht in Verlegenheit zu sein braucht, für einen „weiteren Ausnahmsfall" dennoch Gründe in's Feld zu führen. In der Thal ist es ja bekannt, daß sowohl die Ernennung des israelitischen Lehrers zu Nürnberg als zu Grünstadt keineswegs so ganz glatt abgelaufen ist. Gegen erstere Anstellung wurden von der königlichen Kreisregierung zu Mittelfranken erst alle möglichen Rechtsdeductionen geltend gemacht, bis sich denn doch, auf erhobene Beschwerde, das Cultusministerium veranlaßt fand, die erst verweigerte Ernennung eines israelitischen Lehrers an der Simultanschule zu Nürnberg zu vollziehen. Bei dem Fall in Grünstadt war sogar erst die betreffende Kreisregierung und Ministerium darüber einig, daß die Ernennung eines israelitischen Lehrers an der dortigen Communalschule mit den bayerischen Staatsgrundgesetzen nicht vereinbar sei und gesetzlich verweigert werden müsse, rrotzvem es sich dort eigentlich nur um Erneuerung einer durch Tod erledigten, schon stüher mit einem Israeliten besetzten Lehrstelle handelte. Aber erst als der Gemeinderath Grünstadt's sich mit einer Eingabe an die Abgeordnetenkammer wandte, fand das Cultusministerium endlich Gründe für diesen Ausnahmsfall. In eingeweihten Kreisen erzählt man sich sogar, daß die Abgeordneten der Pfalz den Herrn Minister persönlich ermahnten, die erst verweigerte Ernennung zu vollziehen, ehe die Sache in der Kammer zur Sprache käme, da voraussichtlich dieselbe für das gute Recht der Grünstädter eintreten, und beziehungsweise für den Herrn Minister sehr in's Gewicht fallende Autoritäten sich dafür ausen würden. Unseres Wissens wurde auch, trotzdem die Beschwerde in der Kammer schon eingelaufen war, die Sache vorher, ehe sie im Plenum zur Sprache kam, vom Ministerium bereinigt. Hieraus ist jedenfalls zu ersehen, daß das königl. Staatsministerium des Innern für Cultus- und Schulangelegenheiten keineswegs unerbittlich ist und sich einer besseren Ueberzeugung nicht verschließt, weshalb auch der allenfallsige Einwand, daß bei der Hoffnungslosigkeit, einen thatsächlichen Erfolg zu erzielen, weitere Schritte nur vergebens waren, gewiß nicht geltend gemacht werden kann und wird." Oesterreich - Ungarn. 8 Auö dem südl. Böhmen, 11. August. (Privalmitth.) Endlich scheint unsere Regierung die ernste Absicht zu haben, die in einem chaotischen Zustande sich befindenden jüdischen Verhältnisse zu regeln. Behufs Durchführung der auch in diesem Blatte abgedruckten Ministerialverordnung, betreffend die Ehen von Israeliten, die außerhalb des Verbandes einer Cultusgemeinde leben, hat die k. k. Statthalterei die Repräsentanz rer böhmischen Landesjudenschaft aufgefordert, eine Liste derjenigen Cultusgemeinden zufammenzustellen, in welchen von der Behörde bestätigte Rabbiner angestellt sind und zugleich ein Gutachten darüber abzugeben, in welchem Maße der Umfang jeder einzelnen Gemeinde für den im §. 1 der genannten Verordnung bezeichneten Zweck auszudehnen wäre. Nach erfolgter Eintheilung und Abgrenzung der Gemeinden wird also jeder im Lande wohnende Israelit wissen, zu welcher Cultusgemeinde er bezüglich der Eheangelegenheiten gehöre. Damit aber werden unseres Dafürhaltens die Eheverhältnisse der Juden keineswegs gänzlich geordnet sein. Das Ehegefetz bestimmt nämlich, daß der Seelsorger des Brau-