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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1876-08-29 · Heft 35 (29.8.1876) · p. Seite 566

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
40 (1876)
Issue
Heft 35 (29.8.1876)
Date
1876-08-29
Page
Seite 566 (sequence 8)
Language
German
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566 warten; man verspricht sich hier keinen besonderen Erfolg; und ] doch ist die Sache spruchreif. Es müßten womöglich sammtliche l jüdische Gemeinden einträchtig diese Forderung stellen, und sie wären der Gewährung, wenn nicht für den Augenblick, doch beij dem neuen Unterrichtsgesetze sicher. Fürth, 18. August. lPrivatmittheil.) Die in Nr. 34 erwähnte Eingabe an den hiesigen Magistrat beruft sich zuvörderst auf die einstimmige Resolution der am 15. Mai c. fiattgefundenen Volksversammlung, wie auf die große Majorität der Bürger bei der Abstimmung über Errichtung einer Communalschule im Jahre 1867. Der § S deS höhern Orts genehmigten Schulstatuts besagt ausdrücklich, daß das religiöse Bekenntniß des um eine Lehrstelle sich Bewerbenden kein Hinderniß für dessen Anstellung bilden soll und darf. Es ist also nicht etwa von einer Confession die Rede, unter welchem Ausdruck man die Juden nicht mit einbegriffen glauben könnte, sondern von einem Religionsbekenntniß, und kann dieser § 8 daher auch vom Ministerium nicht anders interpretirt werden. Bon vornherein sollte diese Communalschule keine katholisch und protestantisch gemischte Volksschule fein, sondern sie war bereits für Protestanten, Dissi denten und Juden vorhanden, und sollte nun noch die Katholiken in sich aufnehmen. Eine restrictive Interpretation ist daher völlig willkürlich, da eine solche auch in der allerhöchsten Verordnung vom 29. Aug. 1873 unbegründet ist. Factisch erhält dies seine Erläuterung durch den Fall eines Lehrers Mayer, der, an gedachter Schule angestellt, aus der protestantischen Landeskirche austrat und sich einer kleinen Secte anschloß, zwar des protestantischen Religionsunterrichtes enthoben, aber in seiner Stellung als Lehrer in den realen Fächern belasten wurde. Noch weniger hatte die Regierung das Recht, sich auf den § 32 des Edicts von 1813 zu berufen. Wurden die Beschränkungen dieses Edicts bereits größtenteils durch bayerische Gesetze beseitigt, so wurde es völlig durch das BundeSgesetz vom 3. Juli 1869 aufgehoben. Es heißt in dem Gesuche: Es wird doch wohl nicht in Abrede gestellt werden können, daß die Volksschule eine unter verfassungsmäßigem Schutz bestehende Gemeindeanstalt ist, und das Recht und die Pflicht der Antheilnahme an derselben ein Ausfluß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte der Staatsangehörigen ist. Wenn nun in jenem Reichsgesetz mit klaren Worten gesagt ist: „alle noch bestehenden, aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte werden hierdurch aufgehoben" — ist dann nicht schon die einfache Berufung auf eine Bestimmung, nach welcher einzig und allein eine Anzahl Staatsangehöriger wegen ihres religiösen Bekenntniffcs verhindert werden sollen, dieselben Rechte zu genießen und an denselben Bortheilen Antheil zu nehmen, wie ihre übrigen Mitbürger; — einer direkten Verletzung der allen Reichsangehörigen gleichmäßig garantirten Rechte gleichzuachten?! — Es heißt weiter: „Wenn die Regierung glaubt, die Kinder der katholischen und protestantischen Kirche davor schützen zu müssen, daß auch beim Unterricht in den realen Lehrgegenständen der christlichkatholische und christlich-protestantische Geist nicht verletzt und resp. gepflegt wird, so haben auch die Staatsangehörigen anderer religiöser Bekenntnisse Anspruch auf denselben Schutz und bezw. dasselbe Recht, daß auch der Geist ihrer Religion bei den Kindern der andern Religionsgenossenschaften Eingang finde und gepflegt wird. Entweder wird an den Volksschulen der Unterricht in allen realen Lehrgegenständen jeden confessionellen Charakters entkleidet — und in der That steht ja das Erlernen des Rechnens, Schreibens, Lesens, Geographie, Naturkunde, Physik :c. rc. mit der Confession in gar keinem Zusammenhang — dann hat die Verweigerung der Anstellung eines israelitischen Lehrers oder eines andern religiösen Bekenntnisses einzig und allein ihrer Confession wegen keinen Sinn und ist nur als ein Ausfluß reiner Willkür zu betrachten; oder man glaubt wirklich, daß in einer confessionellgemischlen Schule auch bei den realen Lehrgegenständen nur der christlich-katholische und christlich-protestantische Geist erhalten und gepflegt, oder mit einem Worte, der christliche Charakter der Volksschule gewahrt werden müsse,?so steht dies nicht nur mit dem Reichsgesetze vom 3. Juli 1869 in directem Widerspruche, sondern ist nichts als reine Proselytenmacherei, die mit den jetzt gültigen Staatsgrundgesetzen nicht in Einklang zu bringen und eines wirklichen Culturstaates unwürdig ist. Wenn man einwenden wollte, es ist ja verfassungs- und verordnungsgemäß gestattet, daß alle Diejenigen, die sich in ihren Gewissen durch eine solche Volksschule beeinträchtigt fühlen, eigne Confessionsschulen gründen können, so ist dagegen zu erinnern, daß dieses Recht nur dann einen Werth hat, und natur- und freiheitsgemäß begründet ist, wenn die Volksschule, deren Besuch gesetzlich ein obligatorischer ist, jeden confessionellen Charakters, wenigstens in allen realen Lehrgegenständen, entkleidet ist." „Die Nichternennung einer der drei vom Stadtmagistrat präsentirten Bewerber zu der neugeschaffenen Schulstelle, einzig und allein um deswillen, weil dieselben der israelitischen Religion angehören, ist aber nicht allein eine Schmälerung des Präsentationsrechtes der Gemeinde Fürth und eine Verkürzung und Verletzung der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte der zur Theilnahme an der confessionell-gemischten Schule zu Fürth beiheiligten israelitischen Eltern und resp. deren Kinder; sondern auch speciell eine directe Verkümmerung der Rechte der israelit. Bewerber. Nach dem Reichsgesetze vom 3. Juli 1869 ist die Gemeinde Furth ohnstreitig berechtigt, für eine erledigte Lehrstelle an der Volksschule, jeden zu einer solchen Stelle qualificirten deutschen Staatsangehörigen, ohne jede Rücksicht auf das religiöse

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