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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1876-08-29 · Heft 35 (29.8.1876) · p. Seite 562

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
40 (1876)
Issue
Heft 35 (29.8.1876)
Date
1876-08-29
Page
Seite 562 (sequence 4)
Language
German
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562 Wahrend dem christl. Religionsunterricht obligatorischer Charakter beigelegt werde, werde der jüd. für facultativ erklärt; während die christl. Abiturienten auch in der Religion ein Zeugniß der Reife erlangen muffen, sei das bei jüv. Schülern nicht nur sür unnöthig, sonvern in einem jüngsten Ministcrialrescript geradezu sür unstatthaft erklärt. So sei im Zohanneum zu Breslau, wo bis zum letzten Ostertermin die jüd. Abiturienten gleich ihren christl. Mitschülern in Religion examinirt worden feien, dies Verfahren untersagt worden. Das wichtigste Mittel zur Erreichung des hohen Zieles, das der jüd. Religionsunterricht an höheren Anstalten sich stellt, sei also zunächst noch zu erstreben, eine seiner Bedeutung würdige Behandlung dieses Gegenstandes seitens der leitenden Behörden. Weder der Lehrer noch sein Gegenstand konnten unter den jetzigen Berhältniffen die rechte Autorität in den Augen der Schüler wahren, da diese leicht bemerken müßten, daß der jüd. Religion nicht die volle Berechtigung an der Anstalt eingeräumt werde. Autorität aber sei das erste Lehrmittel sür jeden Lehrgegenstand, besonders aber für die Religion bei unsrer derselben ohnehin wenig zugewendeten Zeitrichlung. Dr. Cohn (Kattowitz) bestätigt sowohl die Desiderien als auch die Ausstellungen seines Vorredners. Er motivirt die Nothwendigkeit des obligatorischen Charakters des Religionsunterrichts als eines Unterrichts, der stufenweise fortschreitend Kenntnisse mittheilt, bei welchem es also nicht im Belieben des Schülers resp. feiner Eltern stehen dürfe, zu beginnen, zu unterbrechen, aufzuhören, wann er wolle; denn jede spätere Claffe habe das Pensum der vorhergehenden zur unbedingten Voraussetzung und könne ohne die Erfüllung derselben auch ihrerseits ihr Ziel nicht erreichen. Der Religionslehrer dresche leeres Stroh, so lange fein Unterricht nicht obligatorisch sei. Er verhehle sich nicht, daß viel Ausdauer nöthig sein werde, die Gewährung dieser an sich so selbstverständlich scheinenden Forderung von der Staatsbehörde zu erlangen. Er illustrirt diese Ansicht durch eine gedrängte Darstellung seiner Bemühung um den Religionsunterricht an dem Gymnasium zu Kaltowitz. Nachdem noch andere Redner in demselben Sinne gesprochen, werden folgende zwei Thesen, welche Dr. Badt (Breslau) ausgestellt hat, einstimmig angenommen: I. Der jüd. Religionsuntericht an den höheren Lehranstalten muß obligatorisch sein, so lange und so weit der der anderen Confessionen es ist; ein Abiturientenexamen in der Religion ist auch von jüd. Schülern zu fordern, so lange ihre christlichen Mitschüler in diesem Gegenstände geprüft werden. II. Besonders an den sogenannten confessionölosen (richtiger: interconsessionellen) Anstalten wird das Hrincip derselben, die Parität aller Confessionen, verletzt, wenn der jüv. Religionsunterricht in irgend einer Beziehung anders behandelt wird als der der andern Confessionen. Eine ^dritte Thesis, von demselben ausgestellt: „Für die Heranbildung geeigneter Lehrer kann am geeignetsten die Staatsbehörde sorgen durch Aufnahme der jüdischen Religion unter die Gegenstände der Lehrerprüfung und durch Abordnung eines Regierungsvertreters zu den Abgangsprüfungen derjenigen Anstalten, welche sich mit der Heranbildung jüd. Theologen befaffen" wird, da sie keine einstimmige Annahme erlangt, der Berathung einer künftigen Versammlung Vorbehalten. Ferner wird folgende Resolution des Dr. Cohn (Kattowitz) einstimmig angenommen: Es ist Pflicht derjenigen jüdischen Gemeinden, an deren Orten höhere Lehranstalten sind, die Einreihung des jüd. Religionsunterrichts in den Lehrplan der qu. Anstalten zu betreiben, sowie durch geeignete gemeinsame Schritte bei den zuständigen Behörden die Gleichstellung des genannten Unterrichts mit dem entsprechenden christ- . lichen zu erstreben. Hieraus, um 1 ',2 Uhr, vertagt der Vorsitzende auf Wunsch der Versammlung die Berathung auf 3 Uhr Nachmittags. Die Theilnehmer vereinigen sich zu einem gemeinsamen Mittagsmahl. Um 3 Uhr Nachmittags wird die Sitzung wieder ausgenommen. Da der bisherige Schriftführer Herr Hamburger verhindert, so tritt Herr Böhm in seine Stelle. Herr Dr. Rosenthal (Beuchen) referirt über die Frage nach dem Umfang des Unterrichtsstoffes. Die Frage, ob das Hebräische ein Bestandtheil des jüd. Religionsunterrichts sei, bejaht der Redner aus zwei Gründen. Erstens werde nur durch das Hebräische das Verständniß des Gottesdienstes ermöglicht, und zweitens erlange der Schüler nur dadurch einen Einblick in die Quellen unsrer Religion. Die Schüler sollen in diesem Theil des Unterrichts die wichtigsten Stellen aus der Genesis und den gesetzlichen Theil aus den übrigen Büchern im Urtext lesen, während der geschichtliche Theil dem Unterricht in biblischer und nachbiblischer Geschichte Vorbehalten werde. Redner erläutert das näher an der Hand des von ihm entworfenen Lehrplans des Beuthner Gymnasiums. — In der Religionsgeschichte verlangt er die Behandlung des ganzen Gebiets der jüdischen Geschichte, doch sei hierbei weniger Gewicht auf die äußere, so zu sagen politische, als auf die innere Geschichte jüdischen Geisteslebens zu legen, so daß auch dieser Theil des Unterrichts durch Betonung des religiös-ethischen Moments nicht aushöre, Religionsunterricht zu sein. Dr. Cohn (Kattowitz) theilt die Ansicht des Referenten, daß das Hebräische ein integrirender Theil des jüd. Religionsunterrichts sein müffe. Doch stoße die praktische Ausführung dieses Gedankens wenigstens in den unteren Claffen auf Hinderniffe, die ihm bisher unüberwindlich gewesen seien. Nicht nur reiche für den elementaren Unterricht im Hebräischen die geringe Zahl der Stunden nicht aus, welche selbstverständlich die höhern Schulen der Religion einräumen können, sondern auch die Schüler kämen

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