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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1876-08-29 · Heft 35 (29.8.1876) · p. Seite 560

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
40 (1876)
Issue
Heft 35 (29.8.1876)
Date
1876-08-29
Page
Seite 560 (sequence 2)
Language
German
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560 den Kategorien des Strafrechts, welche angegeben worden. Es erweckt gewiß das größte Interesse, der Entwickelung des Strafrechts bei den hervorragendsten Völkern zu folgen, dessen Nuancen kennen zu lernen und seinen Einfluß auf das neueste deutsche Strafgesetzbuch zu beobachten, sowie dem letzteren mancherlei Correctur aus dieser Vergleichung entspringen zu sehen. Das Strafrecht documentirt die Volksseele, den ethischen Geist der Nationen und Zeiten noch bei Weitem mehr als das Privatrecht und sogar das öffentliche Recht, bei deren Gestaltung häufig geschichtliche und örtliche Verhältniffe und Ereigniffe großen Einfluß üben und ihnen eine abseitsgehende Richtung aufnöthigen. Im Strafrechte offenbaren sich so recht der Charakter und die vorherrschenden Neigungen des Volkes. Eine ausführliche und gründliche Vergleichung der verschiedenen Strafrechte ist daher von ausnehmender Wichtigkeit, auch aus dem materiellen Gesichtspunkte. Um sie anzustellen ist eine umfassende juristische und philologische Gelehrsamkeit erforderlich, und der Rabbiner kam ihr ganz besonders zur Hülfe. Selbstverständlich nimmt deshalb das mosaisch-talmudische Strafrecht eine breite Stelle in unsrem Werke ein, und dies macht gewiß nicht den geringsten Theil seines Verdienstes aus. Der Verfasser sendet eine „Uebersicht" voran, in welcher er den Charakter der Strafrechte, das attische und römische Strafrecht, das interpretirte mosaische Strafrecht (das talmudische) und das deutsche Strafrecht in allgemeinen Zügen behandelt und überall zahlreiche Beispiele anführt, wie falsch diese Strafrechte und deren Details bis jetzt häufig noch verstanden worden sind. Er zeigt hier unter Anderem — gegen vielfach verbreitete Ansichten — von welchem humanen Geiste das mosaische Strafrecht beseelt ist, und wie inhuman erst die spätern Strafrechte geworden. Hinsichtlich der Talmudisten erhärtet er eine Meinung, die wir früher ausgestellt haben, nämlich über die Analogie im Verlaufe der Entwickelung im talmudischen und im römischen Rechte; er sagt: „Die Talmudisten interpretirten das mosaische Gesetz, wie die römischen Prätoren und Zuristen das Zwölftafelgesetz, um dasselbe zu erhalten, mir Rücksicht auf die StaaiSverhältniffe und Zeilbedürfniffe", und zeigt schon hier, wie sehr sie das mosaische Gesetz zu mildern bestiffen sind. Von den Canonisten unterscheiden sie sich dadurch, daß sie das mosaische Gesetz im juristischen Geiste, die Canonisten im kirchlichen Sinne interprelirten. Es erweist dies unsre wiederholt auseinancergesetzte Ansicht, nach welcher der Talmud sich besonders dadurch charakterisirt, daß er alles Religiöse zu einem Jus umgestaltete. Der Verfaffer gestattet sich am Schluffe der Uebersicht noch einen Excurs über „das dramatische Strafrecht", worunter er die Vergeltungstheorie versteht, welche die größten Dramatiker in ihren Dichtungen zum Ausdruck bringen. Nach einer Einleitung, in welcher besonders die Systeme des Strafrechts besprochen werden, handelt der erste Theil „von der Bestrafung im Allgemeinen", der zweite von den „besonderen Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen" in 29 Abschnitten. In jedem Paragraphen werden die Bestimmungen der verschiedenen Strafrechte nacheinander aufgeführt und miteinander verglichen, und das Resultat auf das deutsche Strafgesetzbuch angewendet. Ueberall wird auf die Quellen recurrirt, und werden die betreffenden Stellen sorgfältig angeführt. Hierbei versteht es sich von selbst, daß die zahllosen fraglichen Details erörtert und, so weit es geht, zu einer möglichen Entscheidung gebracht werden. Daß man über viele dieser einzelnen streitigen Fragen anderer Meinung sein kann und wird, ist einleuchtend; da aber die Ansichten der bewährtesten Autoritäten gewiffenhaft angeführt werden, so ist auch die Aufgabe, die der Verfaffer sich gestellt, gelöst. Namentlich in Bezug auf das mosaisch-talmudische Strafrecht kann man sagen, daß es, nimmt man die früheren Arbeiten mit zur Hülse, nunmehr der allgemeinen Wiffenfchafl zugänglich, ja einverleibl worden ist, und wurde hierdurch wieder einer jener Fortschritte vollbracht, für welche wir stets den lebhaftesten Wunsch ausgesprochen haben. Es ist nicht unsere Absicht, hier in Einzelnheiten einzugehen. Nur einen Gegenstand wollen wir hervvrheben, weil er uns besonders interessirt. Schon in der Uebersicht hatte der Verfaffer bemerkt, daß der Proceß Jesu einer Revision von juristischem Standpunkte aus becürfe, und § 57 (S. 420) überschreibt er „Revision des Proceffes Jesu". Er zeigt, daß die Beurtheilung des Vorganges von den Einen aus dem Gesichtspunkte der Rechtfertigungstheorie vorgenommen worden sei, indem sie behaupten, daß die jüdischen Schriftgelehrten die Aeußerungen Jesu als eine Gotteslästerung aufgefaßt und ihn demnach nach dem Gesetze verurtheilt hätten; daß sie von den Anderen aus der Jncompetenztheorie geschehen sei, da das Urtheil nicht von einem zuständigen Gerichtshöfe, sondern nur von einigen Fanatikern ohne alle Form einer Synedrialverhandlung erlaffen Worten; endlich führt er, allerdings in allzugroßer Kürze, unsre Ansicht an, die wir in unsrer bekannten Broschüre „Haben wirklich die Juden Jesum gekreuzigt?" (Berlin, Gerschel, 1800) ausführlich begründet haben, und welche dahin geht, zu erweisen, daß es nur die Römer waren, welche Jesum, weil er unter den Juden als Messias auftrat, aus politischen Gründen gefangen nahmen und hinrichteten. Es ist dies der eigentlich kritische Standpunkt. Der Verfaffer meint nun, daß „die Acten juristisch zu prüfen und zu reviciren seien, was bisher nicht geschehen". Deshalb seien die Fragen zu erörtern: Welches ist das angeschuldigte Vergehen? welches ist das daffelbe mit dem Tode bedrohende Gesetz? Aber seine Beantwortung dieser Fragen bringt kein neues Resultat zu Wege; denn auch nach ihm konnte wegen Gotteslästerung oder falscher Prophetie oder Verführung zum Götzendienste Jesus gar nicht verurrheilt werden, auch wird des zuständigen Gerichtes, nämlich des großen Synedriums, gar nicht gedacht. Es seien also nur einige Fanatiker, namentlich Sadduzäer, gewesen, welche ihn bei Pilatus denuncirlen, der ihn als politischen Verbrecher habe hinrichten laffen. Was Mayer hier vorträgt, ist bereits von verschiedenen Autoren und zwar gründlicher nachgewiesen worden.

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