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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1876-08-22 · Heft 34 (22.8.1876) · p. Seite 546

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
40 (1876)
Issue
Heft 34 (22.8.1876)
Date
1876-08-22
Page
Seite 546 (sequence 6)
Language
German
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546 Schulen durch die Rabbiner, die auf den Schulorganismus manchmal störend dadurch wirken, daß sie zur Unzeit vorgenommen werden und Lernresultate verlangen, die inmilien des Schuljahres noch nicht zu erreichen waren." Es wird beschloffen, bei der isr. Oberkirchenbehörde vorstellig zu werden, daß diese. Religionsprüfungen gegen Ausgang des Schuljahres verlegt werden. Einen eingehenden Vortrag über die bekannte Bitte des isr- Lesevereins in Ulm um Aufhebung der dritten Abth. des Gef. vom 25. April 1828, d. h. um Sprengung cer israel. Religionsgenosienschafr, hielt Herr Lehrervorsänger Löwenstein aus Heilbronn. Obwohl auch nichteine einzige zu stimmende Erklärung auf diese Agitation erfolgt sei, glaube er doch dieselbe einer Kritik unterwerfen zu müssen. Besonders einige Angriffe jener Eingabe auf den Bildungsstanb der früheren Israeliten und ihres Gottesdienstes wurde mit Entrüstung abgewiesen. Die Versammlung verurcheilt einstimmig dieses Borgehen gegen die durch Gesetz, Geschichte und Sine bewährten Institutionen und Änstilute des iörael. Religionsverbandes in Württemberg und dankt dem Redner für die eingehende Berurtheilung dieses unberechtigten und unbegründeten Beginnens. Oberlehrer Elsäßer aus Laupheim weift auf die völlig veränderte Stellung der isr. Lehrer durch die Auflösung und Verkleinerung der Landgemeinden hin, so daß es in nicht ferner Zeit israel. deutsche Elementarlehrer nicht mehr geben wird, dagegen tritt das Bedürfnis nach Religionslehrern und Cantoren immer dringender hervor, für diese aber sei die Bilvungslaufbahn eine ungenügende und die Klage der Gemeinden über mangelnde Fähigkeiten und Kenntnisie gerecht. Die Bertheilung der israel. SchulamtSzöglinge in zwei Seminarien Eßlingen und Künzelsau vermehren noch den Mißstand. Ein reicheres Maß von Wißen im Hebräischen und tüchtige Kenntnisie in der Musik seien um des gottesdienstlichen Cultus willen geboren. Die Versammlung stimmt einhellig dem Antragsteller zu und beschließt, durch den Ausschuß bei der Kgl. israelit. Oberkirchenbehörde über baldigste Abhülfe vorstellig zu werden. Es werden noch weitere Berufsangelegenheiten besprochen, besonders beklagen jüngere Lehrer das Herbeiziehen von Ausländern auf besiere Stellen, was sich aber durch den oben gerügten Mangel in der Ausbildung der Inländer erklären laßt. Ein gemeinsames Mahl vereinigte die Gäste, die sich meistens von hier aus zur Plenarversammlung des VolksschullehrervereinS nach Heilbronn begaben. München, 9. Aug. i Prrvatmitrh. > Wie höchst ungerecht die Forderungen jener Radikalen, deren es gegenwärtig auch unter den Juden nicht wenige giebr, sind, welche von den letzteren verlangen, keine Stiftungen zu Gunsten jüdischer Wohlthätigkeit zu machen und überhaupt auch auf dem Gebiete der Wohlthätigkeit von allen confessionellen Rücksichten abzustehen, Hai erst in riesen Tagen ein schlagendes Beispiel hier erwiesen. Ein Herr Sebastian Gaigl von Regensburg hat dem hiesigen Waisenhause 200,000 fl. vermacht. Obschon nun der Erblasier sich in den Bestimmungen seines Testaments äußerst antiklerikal erweist, so hat er doch ausdrücklich bestimmt, daß nur christliche Waisenkinder aus seinem Legat unterstützt werden. Wo also der Regel nach die Juden von den wohlthätigen Stiftungen ausgeschloffen sind, und man wird nur selten eine Ausnahme antreffen: wie sollte es da nicht die Pflicht der Juden sein, wenigstens ihrerseits für ihre bedürftigen Glaubensgenoffen zu sorgen? Selbstverständlich darf dies nicht so wert gehen, seine Theilnahme an gemeinnützigen Werken nicht auch jüdischerseils kräftig zu belhängen — aber so lange die Ausschließung von christlicher Seite im Allgemeinen geübt wird, ist es für die Juden Pflicht, ihre Glaubensgenosien im Auge zu behalten. Fürth, 8. August. tPrivatmittheil.j In vielen Städten Bayerns ist die Vereinigung der einzelnen confessionellen Schulen in eine Communalschule bereits durchgeführt. Fürth war eine der ersten, wenn nicht die erste Stadl Bayerns, in welcher die Errichtung einer solchen beantragt wurde und bei der im Jahre 1869 erfolgten Abstimmung (siehe Nr. 37 und 39 d. A. Z. v. Judenth. von 1869) stimmte die bedeutende Majorität der hiesigen Bürger dafür. Doch das Cultusminifterium beeilte sich mit der Erlheilung ver erforderlichen Genehmigung keineswegs, ließ die inzwischen ergangenen Monita unberücksichtigt, vertröstete später auf erne zu erlasienve allgemeine Verordnung, und schon schien Alles in vre Brüche zu gehen, als am 29. August 1873 eine königliche allerhöchste Verordnung, die Errichtung der Bolksschulen und die Bildung der Schulsprengel betreffend, erschien. Auf Grund derselben beschloß die hiesige Gemeindevertretung einstimmig die Errichtung einer consessionell-gemischten Schule in hiesiger Stadt, präsentirte unter andern für eine Lehrstelle drei Candidaien israel. Confefsion, worauf die kgl. Kreisregierung von Ansbach die Bestätigung versagte und sich als Rechisgrund auf den langlebigen § 32 des Judenedlcts von 1813 berief. Der Wonlaut der Regierungsentschließung ist in Nr. 16 d. A. Ztg. d. I. dieses Jahres abgevruckt. Gegen letztere erhob der hiesige Magistrat Beschwerde beim Unterrichtsministerium, welche Stelle jedoch, ohne Angabe von Gründen, jene Entschließung einfach bestätigte. In Folge vesien berief Magistrathsralh Herr Gabriel Löwenstein am 15. Mai eine Volksversammlung, in welcher außer dem Einberufer auch die Herren vr. Kiderlin, I. Hufnagel und Sigm. Heumann als Redner austraten und beschloffen wurde, ein Comitö zu ernennen, das in einer Eingabe den hiesigen Magistrat ersuchen soll, sich mit vorgenannter Entscheidung nicht zu beruhigen, sondern alle gebotenen Rechtsmittel zu ergreifen, um die in Frage stehende Anstellung noch zu ermöglichen. Mit der Ausführung des Beschlusies wurden obige vier Herren betraut, die sich der übernommenen Aufgabe auch entledigten und am 25. Mai c. eine gründlich und ausführlich molivirte Eingabe an den Magistrat einreichren. Es handelt sich hier um keine locale, sondern principiell wichtige Frage, bei welcher der Widerspruch eingehend zu

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