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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1876-08-15 · Heft 33 (15.8.1876) · p. Seite 531

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
40 (1876)
Issue
Heft 33 (15.8.1876)
Date
1876-08-15
Page
Seite 531 (sequence 9)
Language
German
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531 So war bei meinem Hierherkommen ein Fall anhängig unv leider schon bis an die oberste Instanz gegangen, so daß ich keinen Einstuß aus die Anschauungs- und Handlungsweise der Parteien nehmen konnte. Die in Eidlitz geschloffene Ehe des Handelsmannes W. in Prag wohnend, aber nach Eidlitz zuständig, sollte auf besten Antrag ausgelöst werden. Bei dem Termine vor dem hiesigen k. k. Kreisgerichre übergab der Landesgerichtsrath einen von ihm geschriebenen Scheidebrief an den W. und dieser übergab ihn der Frau. Damit war nach Ansicht des Richtercollegiums dem § 133 Genüge geschehen und die Sache als beendet angesehen. Der W. beabsichtigte sich kur; darauf wieder zu verheirathen und als ihm natürlich, sowohl vom hiesigen Kreisrabbinate, als vom Prager Rabbinatscollegium die Trauung verweigert wurde, erklärte er sich confessionslos — ein ähnlich Hinterpförtchen, wie der neulich decretirte Austritt aus der Gemeinde in Preußen — und sollte civil getraut werden. «Für solche Falle existirt bei uns die Nothcivilehe). Nach der öffentlichen Aufbietung — erst jetzt hatte ich mein Amt angetrelen — machte ich gegen die Trauung die Einwendung der noch bestehenden ersten Ehe. Ich setzte auseinander, daß §133 eine dem übrigen Civilgesetzbuche fremde Institution — den Scheidebries — doch offenbar nur deshalb geschaffen habe, um der jüdisch - rituellen Anschauung Rechnung zu tragen; daß unsere gesummte Ehegesetzgebung (§ 123—136 des bürgerl. Gesetzbuches» für Juden aus dem mosaisch-talmudischen Rechte süße; daß der Begriff „Scheidebrief", der hier nicht näher erläutert sei, ebenso als andere aus fremden Verhältnissen herbeigeholte lz. B. Ordensgeistliche, höhere Weihen u. s. w.» in den betr. Quellen auch ihre Erläuterung holen müssen u. s. w. Wie ich aber selbst vorausgesetzt hatte, waren all' diese Epplicationen verspätet und die Ehe wurde vom Prager Magistrate vollzogen, nachdem mir dies vorher angezeigt war. Ich bin nun zwar weit entfernt von dem Standpunkte, der einen für ungiltig erklärt, wenn ein Waw zu kurz oder ein Jod zu lang aus der Hand des Sofers hervorgehl, vielleicht ließe sich — ich will da keine unfruchtbare Pilpulistik entwickeln — sogar erweisen, daß selbst vom talmuvifchen Standpunkte ein in deutscher Sprache geschriebener «Eben ha-Eser § 126» Scheidebrief wenigstens a posteriori als gütiger Scheidebrief betrachten ließe. Aber ich glaube, daß nach dem Stande unserer Ehegesetzgebung, nach dem Wortlaute und den Intentionen res Gesetzgebers der Rabbiner, wenn er Rechtzeitig von einem der Ehegatten benachrichtigt wirr, die rituelle Vornahme der Scheidung durchsetzen kann. Uebrigens halte ich den Modus, daß der Landesgerichtsrath den Scheidebrief in rer absurden Form wie dies geschehen ist, selbst ("i;) schreibt nicht nur für rituell, sondern auch von der Würde der Sache verboten. Was heißt ras, wenn der Mann vor Gericht der Frau einen Brief giebt, in welchem zu lesen ist: Liebe Frau! Ich scheide mich hierdurch von Dir. Dein u. s. w. Gatte £. I. Z.? Wozu ist dann in den rein gerichtlichen Act, der nur auf ritueller Basis ruhende Scheidebrief ein :n der sonstigen Gesetzgebung unbekannter Begriff eingeführt worden? Es läßt sich dies gewiß nicht mit der vom obersten Gerichtshöfe getroffenen Entscheidung vergleichen, wonach Niemand, selbst wenn er sich früher hierzu verpflichtet hätte, zur Vornahme des Chalizaactes gezwungen werden kann. Diese Entscheidung fußt auf dem klaren Wortlaute des interconfessionellen Gesetzes vom 28. Mai 1868 und der Staatsgrundgefetze, wonach Niemand zu einer religiösen Handlung gezwungen werden kann. Die Chaliza, welche unser Gesetz nirgend« kennt, ist eine religiöse Handlung; die Uebergabe des Scheidungsbriefes, von welcher § 133 als nothwendiger Bedingung der Eheaustösung spricht, ist ein gerichtlicher Act, der aber nach rituellen Vorschriften vorgenommen werden muß.l» l»r. A. Kisch, Bezirksrabbiner. Frankreich. Paris, I. August. Die Mittheilung, daß der Mann, welcher an der Spitze der jetzt Europa bereisenden marokkanischen Gesandtschaft steht, ein Jude sei, haben wir nur mit Zögern ausgenommen, nachdem sie von den größten europäischen Blättern gebracht worden. Sie ist eine leere Erfindung. Holland. Amsterdam, 1. August. Ju voriger Woche wurde hier bei Gelegenheit des 50jährigen Jubiläums des nationalen Großmeisters, des Prinzen Friedrich der Niederlande, ein großes Freimaurerfest gegeben, welchem auch der deutsche Kronprinz anwohnte. Der Sprecher, L. E. Leuting, sprach über den Culturkampf, in welchen auch die Freimaurer im Jntereffe der Freiheit und der Aufklärung mir aller Kraft einzutreten hätten. Alsdann erhob sich der deutsche Kronprinz und wird über deffen Rede Folgendes berichtet: „Nachdem er mir wohltönender kräftiger Stimme den fürstlichen Jubilar beglückwünscht, wendete er sich an die Versammlung und erklärte, daß er vollkommen mit den beredten Worten des Festredners übereinstimme und deffen Ideen und Gefühle theile. „Die Nationalitäten," meinte er, „hätten die Grenzen in's Leben gerufen; die Freimaurerei will Liebe, Duldsamkeit und Freiheit ohne Unterschied der Grenzen. Es wäre 1) Nach dieser Seite bin ist dem Herrn Corr. gewiß zuzustimmen. Der Angelpunkt des Borsall« war aber die übertriebene Gebührenforderung des Wiener Rabbinales, der das bez. Ehepaar nichr genügen;n können behauptete, und dies wäre die Angelegenheit, die am nächsten der Regelung bedürfte. Redaction. 33

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