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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1838-08-30 · Heft 104 (30.8.1838) · p. Seite 421

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
2 (1838)
Issue
Heft 104 (30.8.1838)
Date
1838-08-30
Page
Seite 421 (sequence 3)
Language
German
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421 erhalten sollten; wobei sie 'den allgemeinen Gesetzen des Landes mit Rücksicht auf die verschiedenen Verhältnisse unterworfen wurden, wo sie vorher ihre eigenen Einrichtungen und Gebräuche hatten. Hieraus fließt noch nicht, daß sie mit Rücksicht auf den Genuß aller staatsbürgerlichen Rechte vollkommen zur Seite der christlichen Bürger des Landes stehen sollten. So wie sie z. B. sicher von Kirchen- und Schulpatronaten ausgeschlossen sein müssen, so werden sie kaum Zutritt zu irgend einem richterlichen oder obrigkeitlichen Amte erwarten können. Da nun fremde Juden nicht ohne specielle Erlaubnis sich hier im Lande aufhalten können, so sieht man auch daraus, daß die Gesetzgebung nicht alle Schranken der vollkommnen Rechtsgleichheit der Juden mit den Christen aufgehoben hat. So wie es auf diese Weife in der übrigen Gesetzgebung Nichts gäbe, welches ihnen Anspruch auf das eminente staatsbürgerliche Recht geben könnte, Sitz in den berathenden Versammlungen des Landes zu erhalten, so fehlten auch nicht Gründe, sie davon auszuschlkeßen. Man kann nicht laugnen, daß die Absonderung von dem übrigen Volke mit Rücksicht auf die Religion, die gewiß einen in alle bürgerlichen Verhältnisse eingreifenden Einfluß hat, einer Verschmelzung mit der übrigen bürgerlichen Gesellschaft im Wege sein muß, und es ist natürlich, daß ein christliches Volk die Leitung seiner Angelegenheiten Lieber dem anvertraut, welcher seinen Glauben Lheilt, als dem, der davon abweicht. Es könnten auch Ln der Ständeversammtung Sachen Vorkommen, welche unmittelbar unsere kirchlichen Einrichtungen betreffen. So habe gerade der Proponent selbst eine Proposilion eingegeben, welche u. A. Vorschläge zur bessern Feier und Benutzung des Sonntags enthalt. Wenn die Repräsentanten der mosaischen Gemeinde meinen, daß der Umstand, daß Einzelne aus ihrer Gemeinde Geschenke zum BMrsniß von Kirchen gemacht haben, ihnen Zugang und Stimme Ln dergleichen Sachen verschaffen müßte, so sei dieses ein Grund, welcher keine Prüfung verdient, und Commiffarius wolle sich enthalten, die Bemerkungen zu machen, wozu diese wie mehre unglückliche Wendungen in der genannten Petition Veranlassung geben könnte. Die Repräsentanten wären übrigens auch nicht berechtigt gewesen, eine Petition an die Provinzialstande Jütlands, einzugebm, so daß sie hier nur Ln Betracht kommen könne, insofern der Proponent sie sich zu eigen gemacht habe. Ferner sei.das, was hier für die Mitglieder der mosaischen Gemeinde verlangt wird, Etwas, das ihnen im Allgemeinen nicht zugestanden wird, so daß sie im Gegentherl Ln den Staaten, wo sie sonst nicht unterdrückt sind, doch von den Rechten der activen Bürger, also auch von der Wählbarkeit, ausgeschlossen sind. Commissarius zweifelte daran, daß mit Ausnahme von Frankreich, wo von der Zeit der Revolution an alle Einwirkung der Religion auf bürgerliche Rechte weggefallen ist, irgend ein Staat da sei, worin solche Rechte den Juden eingeraumt sind. Aus Mangel an den nöthigen Hilfsmitteln durfte ec jedoch nicht bestimmt sagen, ob dasselbe nicht vielleicht auch in Belgien der Fall wäre *); sonst aber sind jene Rechte auf Christen beschränkt, und in mehren Staaten auf Christen eines gewissen Glaubensbekenntnisses. Selbst in den Nordamerikanischen Staaten ist das Bekenntnkß der christlichen Religion, in einigen derselben besonders der protestantischen, Bedingung für das active Bürgerrecht. In Norwegen sind, wie bekannt, durch das Grundgesetz von 1814 die Juden sogar von allem Aufenthalt im Reiche ausgeschlossen, welches ihnen, als Folge davon, auch nicht bewilligungsweise zugestanden werden kann. Es ist also keine Abweichung von dem in andern aufgeklärten Staaten angenommenen Princkp, wenn die Juden hier von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind, wogegen das Gegentheil eine Singularität sein würde. Dieses kann auch keinesweges als ein Rückschritt von dem besonders liberalen Systeme betrachtet werden, nach welchem die Juden hier im Reiche behandelt worden sind, wogegen diese Liberalität sich gerade durch die Einräumung des Wahlrechts gezeigt hat. Daß die Verordnung vom 24. October 1837 ihnen nicht das Recht zur Theilnahme an der Communalverwaltung verweigerte, zeigt noch mehr, daß die Regierung ihr Princkp nicht verändert habe. Uebrigens ist es keine Inkonsequenz, daß,ihnen das Recht eingeraumt wird, von den Mitgliedern einer Commune zur Theilnahme an den eigenen Angelegenheiten dieser Commune gewählt zu werden, wahrend man Bedenken fand, zu gestatten, daß sie zur Theilnahme an der Berathung über die allgemeinen Angelegenheiten des Landes gewählt werden können, deren Wirkung sich nicht auf den Distrikt beschränken würde, der sie gewählt. Ein nicht unwichtiges Bedenken, den Juden das besprochene Recht einzuraumen, läge in der Betrachtung, daß dieses durchaus die allgemeine Meinung gegen sich zu haben scheint. Wer sich des heftigen Judenhasses erinnert, welcher vor einer Reihe von Jahren in,den verschiedenen Klassen der Gesellschaft sich aussprach, wovon die kräftigsten öffentlichen Zeugnisse (Heils in der ausgedehnten Verfolgung durch Schriftsteller, denen sie im Jahre 1813 ausgesetzt waren, theils in den Gewaltthatigkeiten sich finden, welche im' Jahre 1819 auf verschiedenen Stellen im Reiche gegen sie ausgeübt wurden, der kann doch, so merklich es auch ist. *) Allerdings sind die Israeliten in Belgien auch wählbar. Red.

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