Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 2 (1838)
- Issue
- Heft 104 (30.8.1838)
- Date
- 1838-08-30
- Page
- Seite 420 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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420 vorlegen, das wir mit der nöthigen Beurtheilung begleiten werden, da aus dem Vorhergehenden der rechte Werth desselben noch nicht hervorgeht. Jedenfalls ist es erfreulich, jenseits der Eider die Schranken nun gefallen za wissen). Red. Verhandlungen der .Provinzialstände für Rord-Zütland. (Aus dem Dänischen der Ständezeitung.) (Fortsetzung.) Vertrauenvoll legen wir unsere Sache in die Hände unserer Mitbürger, überzeugt, daß sie es übereinstimmend ansehen werden, mit der Forderung der Gerechtigkeit, mit dem Bedürfniß unseres gemeinschaftlichen Vaterlandes, wenn sie, um was wir hier anhalten, bei Sr. Majestät beantragen: Daß die Bestimmung in der Verordnung vom 15. Mai 1834 §. 4. No. 2. wegsalle, so daß es auch erlaubt sei, Bekenner unseres Glaubens zu Standedeputirten zu wählen." Etatsrath Brink-Seidelin äußerte, da die Bekenner des mosaischen Glaubens nicht weniger als andere dänische Bürger zur Staatskasse beitrügen, so käme es. ihm vor, daß nur besondere Umstände ihre Ausschließung von der Theitnahme an jedem Bürgerrechte rechtfertigen könnte. Daß die Wählbarkeit ihnen benommen sei, meinte er, müsse in der Meinung begründet sein, daß die Grundsätze der mosaischen Religion eine für den Staat schädliche Richtung in der Wirksamkeit eines solchen Repräsentanten befürchten ließen. Es scheine ihm aber keine hinreichende Veranlassung zu dieser Furcht zu sein, sowol in Rücksicht darauf, daß der wahlberechtigten Mosaiten wenige sind, daß der wählbaren noch weniger sein werden, und besonders, daß die Wahl eines Mosaiten die wünschenswertheste Garantie für seine Tauglichkeit und Liebe zu dem Lande abgeben werde, wo er des Tages Licht erblickte und den Schutz der Gesetze genießt; ja in Rücksicht auf die Einseitigkeit, die nicht selten das Publikum und zuweilen auch sonst gebildete Männer sich in ihrem Urtheil über die Mosaiten zu Schulden kommen lassen, könnte man sogar annehmen, daß der zum Repräsentanten gewählte Mosait ein ausgezeichneter Mann sein müsse. In Übereinstimmung mit dem Angeführten stimmte der Redner also für die Niedersetzung eines Committö. Oberst Brock stimmte gleichfalls für die Niedersetzung eines Committe, indem er darauf aufmerksam machte, daß der Gegenstand der vorliegenden Proposition in dem Vorschlag, betreffend Veränderungen in den Verordnungen vom 28.. Mai 1831 und 15. Mai 1834, enthalten lei, den er der Versammlung übergeben hatte, und welcher in einer der vorigen Sitzungen vorgenommen worden war, und er suchte naher zu entwickeln, wie Gerechtigkeit, gesunde Vernunft und wohlverstandenes allgemeines Interesse gleichmäßig dazu auffordern, den Mosaiten die vprgeschtagene Wählbarkeit zuzugestehen. Kammerjunker Mylius unterstützte den Vorschlag und hob besonders den Vortheil hervor, welcher für die Versammlung daraus entstehen würde, wenn sie unter ihren Mitgliedern Männer mit so ausgebreiteten Handelskenntnissen zählte, wie mehre der mosaischen Glaubensbekenner besi'zzen. Er glaubte dabei auch, daß sie sich geehrt fühlen würden, wenn sie Wählbarkeit erhielten, und derjenige unter ihnen, der zum Deputirten gewählt werden würde, würde es sich zur Ehrenaufgabe machen, die Wahl zu rechtfertigen. Der Königliche Commissarius (Oersted) hielt freilich dafür, daß die vorgeschlagene Veränderung in der Verordnung vom 15). Mai 1834 ohne besondere Folgen sein würde, und daß nicht leicht ein Schaden davon zu befürchten wäre. Eben so glaubte er, die von Vielen geäußerte Meinung, als herrsche bei den Juden eine mit Liebe zur bürgerlichen Gesellschaft und treuer Erfüllung der Bürgerpflichten unverträgliche Denkungsart, sei an sich übertrieben und passe in jedem Falle wenig auf die hiesigen mosaischen Glaubensbekenner, so wie sie jetzt sind; und dabei müsse er anerkennen, daß in jedem Falle eine ziemlich befriedigende Beruhigung darin läge, daß Mitglieder dieses Glaubens, wenn ihnen auch Wählbarkeit eingeräumt würde, 'doch nicht von ihren christlichen Mitbürgern gewählt werden würden, außer unter Voraussetzung einer besondern Tüchtigkeit, vereinigt mit einem zuverlässigen Charakter. Indessen sähe er es doch für seine Pflicht an, einige Punkte der Sache mit besonderer Rücksicht darauf zu beleuchten, daß die Ausschließung der Juden von der Wählbarkeit zuweilen als Etwas dargestellt würde, welches im Widerspruch mit der übrigen Gesetzgebung wäre, entblößt eines vernünftigen Grundes und streitend gegen die allgemeine Volksmeinung. Es ist eine ganz unrichtige Voraussetzung, wenn man meint, daß die Anordnung vom 29. März 1814 den Bekennern des mosaischen Glaubens alle dieselben Rechte wie den übrigen Unterthanen des Königs gewahrt. Diese Anordnung hat nur bekräftigt, was schon in vorhergehenden Anordnungen der spateren Zeit im Wesentlichen anerkannt war, daß die Juden, welche hier in Dänemark geboren sind, oder Erlaubniß erhalten haben, sich daselbst niederzulassen, wie die übrigen Unterthanen des Königs Zutritt zur Ernährung auf jede gesetzliche Weise