Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 2 (1838)
- Issue
- Heft 104 (30.8.1838)
- Date
- 1838-08-30
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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n. z.hrga°g. N». 104. Zkitung -ks Zudkilthums. Ein unpartheiisches Organ für alles jüdische Interesse. (Mit Aömgl. Sächstschrr allergnädihstkr Conirflion.) Leipzig, den 30. August 1838. Zeitungsnachrichten. Berlin, 20. Aug. (Privatmitth.). Die Zählung der verschiedenen Religionsgenvffen in den preußischen Staaten hat mich zu folgenden Bemerkungen veranlaßt. Sie haben sich wahrscheinlich im Schreiben geirrt, denn die Katholiken sind es, die sich am meisten vermehrt haben, da sie um ein Zweiundzwanzigstel ihrer Zahl angewachsen, die Juden um ein Dreiundzwanzigstel und die Evangelischen um ein Vierundzwanzigstel. Vor Allem erweist die Zusammenstellung der beiden Zahlungen von 1834 und 1837 und des fast ganz gleichen Verhältnisses ihres Anwachses, daß entweder der Uebertritt vom Judenthume zum Ehristenthume in den letzten drei Jahren gleich Null war, oder überhaupt derselbe in Bezug auf das Ganze eine unbedeutende Oscillation ist,. — Zwar giebt die Staatszeitung an, daß die Zahl der Israeliten in Preußen 1/77 der ganzen Bevölkerung ist, man muß aber wol bemerken, daß dies in den einzelnen Provinzen nicht gleich ist, so daß die Juden in verschiedenen Provinzen verschiedene Bedeutsamkeit haben. Da die neue Zahlung nach den einzelnen Provinzen und Regierungsbezirken noch nicht gegeben ist, so lege ich die von 1834 hier zu Grunde. In der Provinz Polen ist das Verhältnis der Juden zu der christlichen Bevölkerung ern von den übrigen enorm verschiedenes, nämlich 1/14, so wie im Gegentheit in der Provinz Sachsen 1/380; in den übrigen: in Preußen 1/91; in Rheinprovinz 1/96; in Westphalen 1/99; in Schlesien 1/109; in Brandenburg 1/141; in Pommern 1/166. Ferner crgiebt es sich, daß gerade da, wo die katholische Bevölkerung die weit überwiegendste ist, auch die meisten Juden wohnen, daß da, wo die Zahl der Katholiken geringfügig ist, wie in Sachsen und Pommern, auch mit den Juden es sich so verhält, was ein nicht zu übersehender Gesichtspunkt für die Geschichte ist, wie denn in der erzlutherischen Provinz Sachsen bis zur französischen Invasion fast gar keine Juden wohmn durften. Diese Beobachtung laßt sich bis in die einzelnen Regierungsbezirke in einer und derselben Provinz verfolgen. Vergleichen wir z. B. Reg.-Bezk. Gumbinnen, wo die Katholiken eine enorm kleine Zahl ausmachen, und wo es sich eben so mit den Juden verhält, gegenüber dem Rgbzk. Marlenwerder. In Pommern, wo es der Katholiken und Juden nur Wenige giebt, ist gerade im Rgbzk. Strahlsund die Anzahl beider höchst gering. Gleiches ist in Sachsen zu bemerken, wo Merseburg für Katholiken und Juden geringe Zahlen giebt. In Schlesien haben ebenso die Katholiken im Rgbzk. Oppeln Mf große Mehrzahl, 1 und mit ihnen die Juden. — In Westphalen und den Rheinprovinzen ist das Verhaltniß gleichmäßiger. — Bres lau, 14. Aug. (Privatmitth.). In Kurzem werde ich Ihnen mit Bestimmtheit die Nachricht geben können, daß wir in der Person des Herrn Or. Geiger alle unsre Wünsche erfüllt sehen. Allerdings kostet es noch einige Anstrengungen, wir hoffen aber diese mit vollkommenem Erfolge gekrönt zu sehen. Stockholm, 10. August. Ueber die Rechte und Pflichten der rm Königreiche Schweden ansässigen mosaischen Glaubens-Genossen ist so eben ein neues Gesetz (vom 30. Juni d. J.).pudlizirt worden, wodurch das bisher in Kraft gewesene, im Jahre 1782 ausgesertigte Juden-Reglement aufgehoben wird. Das neue Gesetz zerfallt in sechs Paragraphen, deren wesentlicher Inhalt darin besteht, daß die als Schwedische Unterrhanen aufgenommenen Israeliten von jetzt, ab in jeder Beziehung gleiche Rechte mit den übrigen Schwedischen Unterrhanen genießen sollen, ohne andere Einschränkungen, als diejenigen, welche entweder das Schwedische Grund-Gesetz für die nicht einheimischen Glaubens--Bekenntnisse vorschreibt, oder in der gegenwärtigen Verordnung besonders erwähnt sind; mit den Wohtthaten der in Schweden geltenden Gesetze sollen die Juden aber auch alle Lasten und Verpflichtungen derselben, eben so wie die übrigen Einwohner, zu übernehmen haben. Die jüdischen Unterrhanen sollen ohne besondere Königliche Erlaubniß keine Grundstücke und Ländereien erwerben können. In den Schwedischen Kirchen-Versammlungen sollen sie an den Wahlen der Priester- und Kirchendiener nicht Theil nehmen, auch in den Kirchen- und Schul-Vorstand nicht als Mitglieder eintreten. In allen den Fallen, wo der Schwedische Unterthan eines Kirchen-Attesics bedarf, soll das Zeugniß .der bei den Synagogen angestellten Religions- Lehrer als ausreichend betrachtet werden. Ausländische Israeliten, die sich entweder als Reisende in Schweden aufhalten, oder hier niederlassen wollen, haben alle-diejenigen Vorschriften zu befolgen, die auch für andere Ausländer in Bezug auf die Nachmessung ihrer Subsistenz 'rc. in Kraft sind. Solche im Auslände geborne Israeliten haben sich auch allen den Beschränkungen zu unterwerfen, die das Grundgesetz überhaupt denjenigen auferlegt, die nicht in Schweden gcboren sind. In Bezug auf die öffentliche Relrgions-Uebung und die Verwaltung der Juden-Gemeinden ist noch eine besondere Königliche Verordnung unter demselben Tage erlassen worden. (Wir werden dem Publikum in Balde das neue Gesetz