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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1876-07-18 · Heft 29 (18.7.1876) · p. Seite 462

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
40 (1876)
Issue
Heft 29 (18.7.1876)
Date
1876-07-18
Page
Seite 462 (sequence 4)
Language
German
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462 tanschule den christlichen Charakter bewahren müsse, und jüdische Lehrer nicht angestellt werden dürfen, und in Preußen bleibt der Charakter der Simultanschule Lis jetzt in dieser Hinsicht noch sehr zweifelhaft. Auch das ist noch fraglich, ob die Volksschule lediglich eine öffentliche Lehranstalt sein solle oder auch neben - dieser als Privatschule, selbstverständlich unter Aussicht des Staates bestehen könne. So liegen die Dinge und auf diesen Boden muß man sich stellen, um die jüdische Schule zu beurtheilen. Ein Blick auf jede statistische Tabelle des Schulwesens lehrt, daß der factische Zustand kaum den Anfang einer entschiedenen Umgestaltung genommen hat. Mit welchem Rechte wollte man nun die jüdische Schule so behandeln, als ob die Lösung nicht allein theoretisch schon unbestritten, sondern practisch bereits durchgeführt sei? Oder mit welchem Rechte will man die Juden abermals zum Versuchsfelbe verwenden, und ihre Schulen aufheben; wahrend mit geringer Ausnahme die Schule noch specifisch confessionell ist? Etwa weil die Juden die Minorität bilden, und ihre Opposition gänzlich ungefährlich ist. Der Staat hat zu einem seiner bedeutendsten Zwecke die Minorität vor jeder Vergewaltigung, die Schwachen vor der Wucht der Starken zu schützen: dies ist der wesentliche Inhalt des Rechts. Ohne uns daher in theoretische Erwägungen einzulaffen, glauben wir behaupten zu können, daß, wo die Schule noch confessionell ist und einen specifisch - confessionellen Charakter besitzt, die Juden das volle Recht haben, eine jüdisch-confessionelle Schule herzustellen und zu unterhalten. Sie beanspruchen hiermit durchaus kein Ausnahmsrecht und wo gesetzlich und factisch der Confessionalismus der Volksschule beseitigt worden, hört jenes Recht von selbst auf. Wo ein gemischter Zustand besteht, wo neben der confessionslosen öffentlichen Schule confessionelle Privatschulen bestehen, haben auch die Juden das Recht, solche beizubehalten. Dies sind Axiome, die nicht bestritten werden können, weil sie sich streng auf dem Boden des Gesetzes und des Rechtes halten. Es kann hierbei die Frage keinen Einfluß haben, was wünschenswerth sei. Denn dies eben wird von den verschiedenen Parteien sehr verschieden behauptet und argumentirt werden. Wer die Geschichte der neueren jüdischen Schule kennt, der weiß, daß sie durchaus keinem Zufall und keiner Parieiansicht ihren Ursprung und ihre Fortentwickelung verdankt; sie ist vielmehr aus dem wesentlichsten Bedürfniß hervorgegangen. Nachdem die Juden viele Jahrhunderte von allen Bildungselementen der Gesellschaft ausgeschloffen worden und es selbst am Ende des vorigen Jahrhunderts noch nur Einzelnen vergönnt war, sich die allgemeine Bildung aus eigner Kraft anzueignen, war es unmöglich, die Jugend der jüdischen Maffe den öffentlichen Schulen zu übergeben. Bon der einen Seite standen Sprache, Sitte, und die noch streng beobachtete jüdische Satzung, von der anderen Vorurtheil und Gehässigkeit in Lehrern und Schülern dem entgegen.') So mußte die jüdffche Schule entstehen, und wo sie kräftig aufblühte, waren die Forffchritte in der Bildung der jüdischen Maffe sehr bald z» gewahren. Wesentlich trug hierzu der Umstand bei, daß die jüdischen Schulen in der Regel sich nicht auf das damals noch sehr begrenzte Maß der Elementarschule beschränkten, sondern sich in ihren Zielen zum Standpunkt der Bürgerschulen erhoben. Es lebte ein Geist der Strebsamkeit in den meist autodidactisch gebildeten Lehrern und eine Bildungsfahigkeit in der jüdischen Jugend, die bei den Elementen nicht stehen bleiben ließ, sondern über diese hinausstrebte, wobei freilich strenge Methode und Gründlichkeit nicht immer beachtet wurden. Die glücklichen Resultate der jüdischen Schulen wurden und sind offenbar durch die überraschend schnelle Hebung der jüd. Volksbildung, welche dem jetzigen Zustande der Dinge zu Grunde liegt und den Standpunkt bewirkte, den die Juden gegenwärtig in intellectueller Beziehung einuehmen. Wir können diese Behauptungen, wenn es erforderlich, Wort für Wort mit Beweisen belegen, haben aber auch einen objectiven Beweis in der „Verordnung wegen des Judenwesens im Großherzogthum Posen", (namentlich § 9—13) vom 1. Juni 1833 und in der Instruction vom 14. Januar 1834, Art. 14, aus denen sich klar und unzweideutig ergiebt, wie die Staatsregierung erkannt hatte, daß nur durch die Herstellung öffentlicher jüdischer Schulen die Bildung der jüdischen Maffe bewirkt werden könne, und Niemand kann leugnen, daß seitdem die 40-jährige Wirksamkeit der jüdischen Schulen in der Provinz Posen das angestrebte Ziel vollständig erreicht hat. -> Die jüdischen Schulen vereinigten die drei förder- 1) Dasselbe Bedürfniß sprach sich noch vor wenigen Monaten im Schooße des Vorstandes der israel. Gemeinde zu Berlin aus, als die Frage erörtert wurde, ob bei der allmäligen Umgestaltung der dortigen städtischen Schulen zu Simultanschuleu die jüdische Gemeindeschule aufzuheben sei. Die Frage wurde verneint, weil der immerwährende Zuzug aus Osten Elemente nach Berlin bringe, deren Kinder der öffentlichen Schule wegen ihrer Eigenthümlichkeiten noch nicht übergeben werden könne. So enthalt auch das jüdische Seminar zu Berlin stets einige Jünglinge, namentlich aus Rußland und Galizien, welche für ein öffentliches Seminar noch nicht vergebilvet sind, wenn sie auch bisweilen einen guten Schatz talmudischer Kenntniffe besitzen, und die im jüdischen Seminar meist zu tüchtigen Lehrern ausgebildet werden. Es giebt eben noch große Länder, in welchen die jüdische Masse noch den Standpunkr unsrer Bärer vor einem Jahrhundert in Beziehung auf Volksbildung einnimmt. 2) Das Uriheil, welches Abgeordnete jüdischer Religion in den bekannten Verhandlungen über das Austrittsgesetz gegen die jüdischen Schulen schleuderten, enthält deshalb eine Undankbarkeit, welche nur durch eine grobe Unkenntniß der Thatsachen gerechtfertigt werden könnte, die jedoch den Vorwurf nicht beseitigt, wenn man eine Sache nicht kennt, soll man nicht über sie uriheilen, insonders nicht so öffentlich, wie auf der RednerLühne eines Parlaments. Das jüngere Geschlecht der Juden macht sich bei seiner Unkenntniß selbst der neuesten Geschichte seiner Glaubensgenoffenschaft überhaupt dieser Undankbarkeit sehr oft schuldig. Diejenigen, welche sowohl in der Wissenschaft, als auch in

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