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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1876-07-18 · Heft 29 (18.7.1876) · p. Seite 461

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
40 (1876)
Issue
Heft 29 (18.7.1876)
Date
1876-07-18
Page
Seite 461 (sequence 3)
Language
German
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461 Orthodoxen und Reformern, zwischen strikter und laxer Observanz zu machen. Wie schwer muß es daher fallen, jetzt aus vem Boden dieses Gesetzes Unterscheidung und Ausschließung eintreten zu lasten. Und doch kann dieser Frage nicht aus dem Wege gegangen werden; schon z. B. für den Fall, daß eine zweite Gemeinde neben der alten entsteht, und so Angehörige der ersteren zugleich an .den Wohlthätigkeitsanstalten der zweiten Antheil haben wollten. Die Beschränkung der Mittel, welche auch für diese Zwecke durch mehrfachen Austritt für die Gemeinden entstehen wurde, legt schon aus materiellen Gründen diese Frage nahe. 4) Hinsichtlich des Friedhofes. Das Gesetz gewahrt den Ausgetretenen das Recht der Bestattung auf dem Friedhofe der Gemeinde. Dies kann also nicht bestritten werden. Jndeß kann hier die Frage entstehen, ob zwar die Gemeinde die nach dem Reglement zukömmliche Begräbnißstelle anzuweisen verpflichtet ist, aber jede weitere Theilnahme und Beihülse bei der Bestattung zu versagen beschließen wolle oder nicht. Der talmudische Grundsatz besagt: „Der Tod versöhnt", und nach diesem wäre bei einer Leiche auch des Ausgetretenen oder eines Gliedes seiner Familie der gewöhnliche Beistand zu leisten. Es kann aber andererseits gellend gemacht werden, daß in unsrer Zeit die Begräbnißangelegenheit für viele Individuen der Angelpunkt für die Frage des Austritts bildet. In diesem Sinne hatte die Regierungsvorlage die Mitbenutzung des Friedhofes dem Ausgettetenen abgesprochen; das Abgeordnetenhaus bewilligte ein Recht auf 5 Jahre, das Herrenhaus ertheilte dem Ausgettetenen das unbedingte Recht der Bestattung und hierbei ist es verblieben. Inwiefern nun die Selbsterhaltungspflicht den Gemeinden hinsichtlich aller anderen Betheiligung bei der Bestattung außer dem Zugestänvniste der Begrabnißstelle eine Ausschließung annehmbar mache, hat sie zu erwägen. 5) Eine Hauptfrage wird noch übrig bleiben, nämlich, welche Bedingungen die Gemeinde für den Wievereinttitt eines Ausgetretenen sestzustellen habe. Nach einer Mittheilung in diesem Blatte hat eine große Gemeinde im Norden unsres Vaterlandes den Entschluß ausgesprochen, den Wiedereintritt nur unter der Bedingung zu gestatten, daß der Ausgetretene sämmtliche Beiträge, die er in der Zeit bis zu seinem Wievereinttitt zu zahlen gehabt hätte, nachzahlt. Dies hieße allerdings den Wiedereintritt in den allermeisten Fällen unmöglich machen. Wenn nun eine so harte Maßregel dazu dienen kann, den leichtferrigen Austritt zu verhindern, so liegt es doch andererseits im Interesse der Religion und der Gemeinde, den Wievereinttitt möglichst zu erleichtern. Wir dehnen dies nicht soweit aus, daß dem Wiedereinttetenden jedwede Erschwerung aus dem Wege geräumt werde. Denn das hieße den frivolen Austritt befördern, und widerspräche den Rechten der tteugebliebenen Mitglieder, die eine um so größere Last zu ttagen hatten. Der Wiedereintritt aber wird in der Regel aus dem wiedererwachten religiösen Bedürfniß in dem Ausgettetenen entstehen und ein solches haben wir zu pflegen und die Verpflichtung, ihm zu genügen. Nach unserer Meinung würde daher ein für alle Mal die Zahlung der dreijährigen Beittäge ausreichen, oder aber eine Skala je nach der Dauer der Zeit, in welcher jener in seinem Austtitte beharrte, auszustellen sein. Jedenfalls müßte eine solche Nachzahlung die einzige Bedingung sein, und keine irgend welche beschämende Ceremonie oder dgl. gefordert werden. Daß aber die Gemeinde bei dem Wievereinttitt eine förmliche, schriftliche, etwa materielle Erklärung des Ausgetretenen fordern müsse, ist dem Gesetze gegenüber einsichtlich. Dies sind die Bemerkungen, die wir gegenwärtig über den vorliegenden Gegenstand zu machen hätten. Es versteht sich von selbst, daß wir anderweitige sachgemäße Erörterungen gern aufnehmen werden. Auch glauben wir nicht, daß die Angelegenheit hiermit völlig erschöpft sei. Es werden sich noch mancherlei Fragen erheben, deren spätere Erwägung von Jntereffe sein wird. Die jü-ische -Schule. II. Sehen wir von allen persönlichen Ansichten und Ueberzeugungen ab und betrachten die Lage der Dinge und den Streit der Meinungen im Ganzen: so stellt sich uns als das einzige allgemein anerkannte Princip dar, die Gesellschaft ist verpflichtet, mit aller Kraft die Volksbildung anzustreben. Bon da ab sind alle anderen Grundsätze gegenwärtig noch bestritten. Ob unbedingte oder sehr bedingte Lehrfreiheit, ob Schulzwang oder nicht, ob confessionelle, confessionslofe oder des Religionsunterrichtes baare Schule, diese wichtigen und entscheidenden Momente werden von großen Parteien gegensätzlich beurtheilt. Es haben sich dabei die Parteien völlig verschoben. Die klerikale Partei verlangt und verlheidigt unbedingte Lehrfreiheit, wahrend die liberale zur Bekämpfung des Ultramontanismus und Pietismus im Unterrichtswesen die Omnipoten; des Staates votirt. Der Schulzwang besteht in Deutschland, während er in Frankreich verworfen wird und er in anderen Staaten noch der Zankapfel der Parteien ist. Der Confessionalismus der Volksschule und zum großen Theile auch der höheren Lehranstalten war vor Kurzem noch in Preußen der das Unterrichtswesen beherrschende Gedanke. Beispiele genug, die in d. Bl. berichtet wurden, bezeugen, daß noch in vielen Kreisen der Regierunzsbeamten dieser Confessionalismus seine Anhänger hat, wenn er auch augenblicklich zurückgedrängt wird. Während in Baden soeben ein Gesetz votirt worden, welches die consessionslose Schule obligatorisch macht, versucht man in Preußen und Bayern die Simultanschule durch örtlichen Einfluß herzuftellen. In Bayern l erklärt jedoch die Regierung den Juden gegenüber, daß die Simul- 29*

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