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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1876-07-18 · Heft 29 (18.7.1876) · p. Seite 460

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
40 (1876)
Issue
Heft 29 (18.7.1876)
Date
1876-07-18
Page
Seite 460 (sequence 2)
Language
German
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460 solche sein, welche dem Wesen des IudenthumS in vielen Punkten widersprechen. Da also für die Gemeinde durch den Austritt nach diesem Gesetze nicht blos ein materieller Schaden einttitt, sondern auch ihr gegenüber der Austretende die Erklärung abgiebt, mit ihr aus Gewiffensdrang und Ueberzeugung nicht mehr vereinigt bleiben zu können: so ist die Gemeinde ihren beitragenden Mitgliedern schuldig und jener Erklärung gegenüber berechtigt, restrictive Maßregeln gegen die Ausgetretenen zu faßen. Dies darf aber nicht von Fall zu Fall geschehen, also der Willkür anheimfallen, sondern muß statutarisch für alle Fälle gleichmäßig festgestellt werben. Das Judenlhum kannte bis jetzt — den Bann ausgenommen, de» es ursprünglich von außen herübergenommen — keine Ausschließung. Dem fremden, d. h. nicht zur Gemeinde gehörenden Juden, standen alle Institute der Gemeinde zum Gebrauche frei; die Synagoge, die Lehrhäuser, das Bad, das Krankenhaus und der Begräbnißplatz waren ihm geöffnet; die Verpflegung und Unterstützung armer Fremden gehörte zu den ernstesten religiös-sittlichen Verpflichtungen. Hierin liegt die Veränderung, welche das Gesetz, das Herr Lasker und seine jüdischen Genossen erwirkt haben, hervorruft und das dem Geiste des Judenthums so durchaus widerspricht. Die Gemeinden werden sich also schlüssig zu machen haben: l) Hinsichtlich des Gottesdienstes, ob sie dem Ausgetretenen jede Theilnahme an gottesdienstlichen Handlungen, jeden Zutritt zur Synagoge während des Gottesdienstes verweigern wollen oder nicht? Daß sie dem Gesetze zufolge und der Handlung und Erklärung des Ausgetretenen gegenüber volles Recht haben, diese Frage zu bejahen, kann nicht zweifelhaft fein. Es giebt aber im Leben jedes Menschen Momente, in welchen selbst der Indifferenteste an einem gottesdienstlichen Acte theilzunehmen sich gedrungen fühlt. Führen wir z. B. die Jahrzeit der Ellern, den Verlust eines geliebten Wesens u. vgl. an. Ob nun die Gemeinde den Ausschluß ohne, oder im milderen Sinne mit Ausnahmen bestimmen wolle, hat sie zu beschließen. Desgleichen, ob sie ihren Cultusbeamten jede einschlägige Verrichtung zu Gunsten eines Ausgetretenen, z. B. die religiöse Trauung untersagen wolle oder nicht. Eine Frage ist hier, ob der Besitz eines Betstuhls als Privateigenthum den Besitzer, auch wenn er ausgetreten, berechtigt, am Gottesdienste in demselben theilzunehmen oder nicht. Da das Gesetz § 6 ausdrücklich das Privatrecht an einer Begräbnißstelle dem Ausgetretenen reservirt, so geht daraus hervor, daß die persönliche Benutzung eines privattechtlich erworbenen Betstuhles während des Gottesdienstes nicht gestattet ist. Es würde sonst auch die Bestimmung des Gesetzes, daß mit dem Austritt der Verlust der Rechte verbunden sei, in vielen Fällen illusorisch werden. Der Ausgetretene wird seinen Betstuhl an Mitglieder der Gemeinde vermierhen oder verkaufen, persönlich ihn aber nicht benutzen können. Der Gottesdienst wird nicht allein durch den Bestand des Bethauses hergestellt, sondern und ganz vorzüglich durch die von der Gemeinde besoldeten Cultusbeamten. Dem Beittage zu dieser Besoldung hat sich der Ausgetretene entzogen und folglich kann ihn der Privatbesitz eines Betstuhls nicht zur Theilnahme am Gottesdienste berechtigen. Das Gesetz bestätigt dies auch dadurch, daß es dem Ausgettetenen die immerwährende Beittagspflicht zu den Kosten des Friedhofes auferlegt, um ihm das Anrecht an demselben zu sichern. Was hier von der Theilnahme am Gottesdienste gesagt worden, bezieht sich auch auf alle gottesdienstlichen Institutionen der Gemeinde, z. B. das Bad, die Beschaffung des Ostermehls, wenn diese von der Gemeinde ausgeht u. dgl. 2) Hinsichlich des religiösen Unterrichts, ob die Gemeinde die Kinder des Ausgetretenen von ihrer religiösen Lehranstalt ausschließen wolle, z. B. auch den religiösen Privatunterricht in diesem Falle dem von ihr besoldeten Religionslehrer untersagen wolle oder nicht? Besitzt und unterhält die Gemeinde eine Elementarschule, so entsteht dieselbe Frage, wenn jene vom Staate als Privatschule angesehen wird. Denn betreff einer jüdischen öffentlichen Schule legt das Gesetz dem Ausgetretenen die Verpflichtung zur fernern Zahlung seines dessallsigen Beittags aus, und ist ihm hiermit der Fortbesuch einer solchen jüd. öffentlichen Schule für seine Kinder zugesichert. Eine ähnliche Entschließung wird die Theilnahme am Confirmandenunterricht und dem Confirmalionsacte erfordern. Es wird dies in der That eines der unangenehmsten Momente ausmachen, die im Gefolge dieses Gesetzes auftreten. Es ist das höchste Jntereffe einer Religion und eine heilige Verpflichtung ihrer Bekenner, den religiösen Unterricht allen denen, die seiner bedürfen, zukommen zu lassen, ja möglichst auszudehnen. Es handelt sich hier auch nicht um die Person des Ausgettetenen, sondern um bas religiöse und sittliche Wohl von Kindern, welche für die Handlungsweise ihrer Eltern nicht verantwortlich sind. Bis jetzt sind in den Gemeinden die Kinder auswärtiger Juden von ihren Lehranstalten niemals ausgeschlossen worden; höchstens mußten sie, wenn der Unterricht für die Mitglieder der Gemeinde unentgeltlich war, ein mäßiges Schulgeld bezahlen. Dies wird und muß auch fernerhin der Fall sein. Aber dem Ausgetretenen gegenüber ist eben die Situation eine andere. 3) Hinsichtlich der Wohlthätigkeitsanstalten, ob die Gemeinde den Ausgettetenen von allen Liesen und den von ihr abhängigen Vereinen ausschließen wolle oder nicht? Indem das Gesetz den Ausgetretenen aller Rechte der Mitglieder der Gemeinde verlustig erklärt, ist die letztere zur Bejahung der vorliegenden Frage berechtigt. Es befaßt dies auch diejenigen Stiftungen, welche der Gemeinde als solcher gehören. Die Grundsätze der jüd. Wohlthätigkeit, wie sie schon vom Ritualgesetz aufgestellt sind, kennen eine Unterscheidung nach religiösen Ansichten innerhalb des Judenlhums nicht, und es war bis jetzt ein besonderer Vorzug des gegenwärtigen Judenthums, sobald es um Acte der Wohlthätigkeit sich handelte, niemals, sowohl hinsichtlich der Inanspruchnahme als der Ausübung einen Unterschied zwischen

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