Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 40 (1876)
- Issue
- Heft 29 (18.7.1876)
- Date
- 1876-07-18
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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"Allgemeine Zeitung -es Iudenthums. Ein unparteiisches Organ für alles Wische Interesse. HerauSgegeben von Rabbiner vr. Ludwig Philipps-« in Bonn. Verlag von Baumgärtner's Buchhandlung in Leipzig. Beilagen werden mit 1 Marl 50 Pf. pro Hundert berechnet. Poftimter mb »Leipzig. Saferotc, welch« bi« L U$ «»geh«. fab« in der daranffolzen» ben Sfanmatr Berücksichtig 40. Jahrgang. Leipzig, den 18. Juli 1876. JW 29. Inhalt. Leitende Artikel: Das Gesetz über den Austritt aus Nachrichten: Deutschland: Aus dem Großherzogthum Baden, 2 reich: Paris. — Türkei: Konstantinopel. —S chw ed en: Stockholm. Bonn. — Feuilleton: Biographische Notizen. — Zur Geschichte der Jlübcudc <3Lxhkei. Bonn, 12. Juli. Das Gesetz über deu Austritt aus den Synagogengemeinden. III. Die Maßnahmen in Folge des Gesetzes. Sobald ein Gesetz perfect geworden, hört die Kritik über dasselbe, seine Motive, seine Urheber und Dertheidiger auf. Man hat sich vielmehr mit ihm zu arrangiren und seine Wirkungen abzuwarten. Erst eine Reihe von begründeten Thatsachen berechtigt wieder zu einer Beurtheilung desselben, und kann das Bedürfniß herbeiführen, es wieder zu verändern oder gar aufzuheben. Diesem Grundsätze folgen auch wir und beabsichtigen deshalb nur, hier die Maßnahmen zu erörtern, zu welchen die Gemeinden sich gedrungen fühlen möchten den Bestimmungen dieses Gesetzes gegenüber. Um diese Maßregeln in rechter Weise finden und beurtheilen zu können, sind wir dennoch genöthigt, einige allgemeine Sätze voranzuschicken. Das Gesetz schafft einen neuen bisher im Judenthume ungekannten Zustand. In früheren Zeiten war jeder Jude von selbst, wie man sagt, geborenes Mitglied der Gemeinde des Ortes. Bestanden am Orte mehrere Gemeinden, fo fand dies nur nach den verschiedenen Riten oder Nationalitäten statt, z. B. eine portugiesische, deutsche, polnische, türkische >en Svnagogengemeinden. — Die jüdische Schule. H. — Zertnngsesden, Tauberbischossheim in Baden, Berlin, Lippstadt. — Frank- — Rumänien: Bukarest. — Rußland: Warschau. — Amerika: Zuden in Ungarn. — Vermischtes. Gemeinde. Aber auch dann gehörte jeder Jude der Gemeinde seines Ritus unweigerlich an. Das Ritualgefetz verlieh den Gemeinde» das Zwangsrecht des Beitrags. In Amerika bestehen die jüd. Gemeinden aus freiwilligen Mitgliedern, und steht es jedem Einzelnen zu, je nach den Statuten der betreffenden Gemeinde freiwillig wieder auszutreten, und es kann dies aus den einfachsten Gründen geschehen, z. B. wenn er feine Wohnung verlegt, und deshalb von seiner bisherigen Synagoge zu weit entfernt ist. Nach dem neuen preußischen Gesetze aber ist zwar jeder Jude geborenes Mitglied der Ortsgemeinde, jedoch steht es ihm frei, „aus religösem Bedenken" aus der Gemeinde auszutreten. Diese Bedingung „aus religiösem Bedenken", die § 1 ausdrücklich stellt, und welche der Austretende förmlich erklären und unterschreiben muß, ist es, welche man ganz besonders in Betracht ziehen muß. Ueber die Natur dieses religiösen Bedenkens hat der Austretende Niemandem Rechenschaft zu geben. Wiffen wir nun auch, daß es nicht selten sehr leichter Art sein und nur ganz andere Motive verdecken kann und wird: so sind wir doch nicht berechtigt, es anders zu beurtheilen, und der Austretende erklärt also feierlich — denn es geschieht vor dem Richter, also vor dem Berteter der gesammten Gesellschaft — daß er aus der Gemeinde scheidet, weil er die religiösen Ansichten nicht theilt, die in ihr und durch sie zum Ausdruck kommen. Es ist keine Excommunication der Gemeinde gegen den Einzelnen, sondern eine Excommunication des Einzelnen gegen die Gemeinde. Denn Excommunication heißt wörtlich „aus der Gemeinschaft setzen". Man wird also leicht einsehen, daß dies ein im Judenthume bisher unbekannter Standpunkt ist, und die Folgen müssen daher auch