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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1876-07-11 · Heft 28 (11.7.1876) · p. Seite 450

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
40 (1876)
Issue
Heft 28 (11.7.1876)
Date
1876-07-11
Page
Seite 450 (sequence 8)
Language
German
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450 zusammenfallen, von den dreizehn Festtagen, die wir als Juden überhaupt feiern, abrechnet, thatsächlich im ungünstigsten Falle in jedem Semester höchstens um 3—4 Tage handelt. Dieselben können weder den Unterricht der andern Schüler beeinträchtigen, noch überhaupt für den betreffenden Schüler, wenn er sonst seine Pflicht thut, derartige Nachtheile mit sich führen, daß dieselben der Dispensation von dem Besuche der Schule an Sabbathen, bei der die Sache allerdings anders liegt, gleich geachtet und gleich behandelt, schon ein Halbjahr vorher eingeholt und im Schulprogramm zum Gegenstände einer Besprechung gemacht werden müßten. Aus jedem Kalender kann sich ja der betreffende Schulvirector, um sich vor Mißbrauch zu sicher», leicht orieutireu, anderenfalls würde jeder jüdische Gemeindevorstaud die deSfallfigeu Kalendernotizen an den. Director übermitteln. Wir beklagen aufrichtig diese Verordnung, die überdies den gefammten Schuldirectoreu nuferer Stadt, die bis jetzt in der anerkeuuenswerthesten Weise diesen berechtigten Wünschen ihrer jüdischen Schüler Rechnung getragen, manche Verlegenheit bereiten würde, wenn von ihnen nachträgliche Dispensationen erbeten werden. Aus diesen Gründen werden wir, um die Folgen dieser erschwerenden Verordnung möglichst zu verhindern, dafür Sorge tragen, daß diejenigen jüdischen Ellern, welche wie bisher ihre Kinder an den Feiertagen von dem Schulbesuche dispensirt sehen wollen, in den Stand gesetzt werden, diese Dispensation rechtzeitig zu bewirken. Wir werden fortan am Anfänge jeden Semesters vollständige Formulare anfertigen taffen, die unter genauer Angabe des Datums der Feiertage, die in das betreffende Semester fallen, das Gesuch um Dispensation für diese Tage enthalten, und sie den Eltern unserer Zöglinge behufs einfacher Unterzeichnung zugehen laffen, einestheils um sie an diese gesetzliche Vorschrift zu erinnern, anderntheils, um es ihnen zu ermöglichen, derselben nachzukommen, und werden diese Formulare außerdem bei jedem Lehrer unserer Schule zu erhalten sein. Wir hoffen hierdurch den Nachtheilen jener Verordnung, die wir keineswegs überschätzen, vorzubeugen und unfern Kindern wenigstens für die Kreise, denen dies am Herzen liegt, die unbeeinträchtigte Feier der Festtage und die Theilnahme am Gottesdienste an diesen Tagen zu sichern." Oesterreich-Ungarn. Wien, im Juni. (Privattn.) Das hiesige k. k. Landesgericht hatte neulich in einer Scheidungsangelegenheit einen eigenthümlichen Fall zu behandeln. Nach §§ 133 und 134 A. B. G. B. kann eine jüdische Ehe über einverständliches Begehren beider Ehegatten durch Uebergabe und Uebernahme des Scheidebriefes vor Gericht gettennt werden. Wird die Uebergabe des Scheidebriefes von dem Gerichte bewilligt, so wird gleichzeitig zu diesem Behufe eine Tagsatzung angeordnet und der Rabbiner zur Intervention eingeladen. Dieser erscheint regelmäßig, bringt den in hebräischer Sprache verfaßten Scheidebrief mit und läßt die Uebergabe desselben vollziehen. Der gerichtlichen Förmlichkeit geht daher regelmäßig die rituelle Trennung voraus. Für diese rituelle Trennung und Ausfertigung des Scheidebriefes haben die Ehetrennungswerber dem Rabbiner Gebühren zu entrichten, deren Höhe nach den muthmaßlichen Bermögensverhaltniffen der Ehetrennungswerber festgesetzt werden und in einzelnen Fällen auch mehrere Hundert Gulden (!) beträgt. Wird die festgesetzte Gebühr nicht entrichtet, so findet die rituelle Trennung nicht statt. In einem solchen Falle, der sich in jüngster Zeit hier ereignete, gaben die Ehegatten an, daß ihnen von Seite des RabbivateS eine Gebühr von 6» fl. abgefordert wurde, daß sie jedoch nicht in der Lage seien, diesen Betrag zahlen zu können. Dieselben stellten nun einverständlich das Begehren, daS Gericht möge gestatten, daß der Mann seiner Ehegattin bei einer neuerlich anzuordnenden Tagfahrt einen von ihm selbst verfaßten Scheidebrief übergebe. Diesem Begehren wurde jedoch von Seite des k. Landesgerichtes nicht fiattgegeben, „weil nicht nachgewiesen ist, daß der vorgeschlagene Entwurf ein nach den Vorschriften der jüdischen Religion gütiger Scheidebrief ist, jedoch wurde den Ehegatten freigestellt, unter Beibringung dieses Nachweises um Anordnung einer neuerlichen Tagsatzung anzulangen." Die „Juristischen Blätter", welche diesen Fall mittheilen, untersuchen nun in einem größer« Arttkel: „Zur Trennung der Juden-Ehen durch Uebergabe des Scheidebriefes" (Nr. 23 vom 4. Juni l. I.) auf historffcher Grundlage, inwiefern die erstrichterliche Entscheidung, gegen die bis anhin kein Recurs ergriffen wurde, im Gesetze begründet und lenken das Auge des Gesetzgebers auf diese Frage, wie überhaupt auf die ganze Materie der jüdischen Ehetrennung, damit dieselbe bei der Reform unseres Eherechtes eine den Anforderungen der Zeit entsprechende Lösung sindet. Pest, 20. Juni. (Privatm.) Die ungarischen Orthodoxen haben sich in ihrem Eifer gegen die Errichtung des Rabbinerseminars zu energischen Thaten aufgerafft: sie haben den Heiligen von Kolomea nach Pest kommen laffen und sich in ihrer großen Bedrängniß mit einer Epistel an Herrn v. Rothschild um Hülfe und Beistand gewendet. Inzwischen schreitet der Bau des Seminars rasch vorwärts. Auch mit dem Bau des allgemeinen israel. Taubstummeninstituts, für das der sel. Anton Fochs nicht nur die Mittel, sondern auch den erforderlichen Grund testirt hat, wird demnächst begonnen. Herr vr. M. Salzburger, Rabbiner in Also-Kubin, ist als Rabbiner in Kulm gewählt. Bicske (Ungarn), im Juni. Dem „P. N." wird von hier ein seltener Act religiöser Toleranz gemeldet. Bor wenigen Tagen wurde hier die junge Tochter des in allgemeinem Ansehen stehenden Arztes M. Reich begraben. Beim Leichenbegängniß hielt

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