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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1876-07-11 · Heft 28 (11.7.1876) · p. Seite 445

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
40 (1876)
Issue
Heft 28 (11.7.1876)
Date
1876-07-11
Page
Seite 445 (sequence 3)
Language
German
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445 Förmlichkeiten aus der Gemeinde auszutreten. Jeder Zuziehende gehört an und für sich der Gemeinde seines neuen Wohnortes an. War er aber'an seinem früheren Wohnorte aus der dortigen Gemeinde ausgetreten, so hat er, wenn er der Gemeinde seines neuen Wohnorts nicht angehören will, dies derselben zu erklären. Unterläßt er diese Erklärung, so gehört er dieser Gemeinde an und kann aus ihr nur durch eine abermalige Austrittsverhandlung austreten. Würden mit der Zeit an einem Orte zwei oder mehrere Gemeinden bestehen, so gehörte der Zuziehende in Consequenz des Gesetzes an und für sich der älteren Gemeinde an. 2) Der Ausgetretene verliert vom Tage der Erklärung ab alle Rechte, welche den Mitgliedern der Gemeinde als solchen zustehen, jedoch mit Ausschluß des Rechts der Mitbenutzung des Begräbnißplatzes. das er für immer behält. Er verliert also jedes Antheilrecht an dem Vermögen der Gemeinde, dem mobilen und inmobilen, die Mitbenutzung der Synagoge, der Religionsschule und der Wohlthätigkeitsanslalten der Gemeinde. Da das Gesetz den Ausgetretenen von der Beitragspflicht zur Unterhaltung der öffentlichen Schule, wenn die Gemeinde eine solche besitzt, nicht befreit, so ist ihm stillschweigend auch die Weiterbenutzung einer solchen zugestanden. Was den Begräbnißplatz betrifft, so verbleiben ihm, wenn er Privarrechte an Begräbnißstellen erworben hatte, diese unbedingt. Ein Zuziehender, der in seiner früheren Gemeinde ausgetreten, und der Gemeinde seines neuen Wohnorts erklärt hat, ihr nicht angehoren zu wollen, hat folgerichtig auch kein Anrecht, den Begräbnißplatz der letzteren Gemeinde zu benutzen. 3i Der Ausgetretene hat seine sämmtlichen bisherigen Leistungen an die Gemeinde das laufende Jahr, in welchem er ausgetreten, und das folgende Kalenderjahr noch zu entrichten. War vor seiner Austrittserklärung ein „außerordenklicher" Bau beschloffe», so hat er seinen Beitrag zu dessen Kosten noch ein Jahr länger zu entrichten. Unter „außerordentlichem" Bau ist wohl ein solcher zu verstehen, der nicht regelmäßig wiederkehrt. Ferner hat er zur Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinde, welche zur Zeit der Austrittserklärung dritten Personen gegenüber bereits begründet sind, seinen Beitrag noch fünf Jahre nach dem Jahre seines Austritts zu leisten. Solche Verpflichtungen bestehen in Gemeindeschulden, Obligationen, contractlichen Zahlungen, soweit sie wahrend solcher fünf Jahre fortlausen. Endlich hat er fortwährend zu den Kosten des Begräbnißplatzes und der öffentlichen Schule l nicht Religionsschule) beizutragen. — Aus diesen Bestimmungen wird den Gemeinden eine große Arbeitslast entstehen, die vielleicht oft die Höhe dessen, was der Ausgetretene noch zu leisten hat, an Werth übersteigen mag, ohne daß jedoch die Gemeinde das Recht hätte, darauf zu verzichten. Denn nicht allein muß sie genau die Conti für Bauten, die Verpflichtungen verschiedener Art, Begräbnißplatz und resp. öffentliche Schule führen, sondern auch die Beiträge der Ausgetretenen zu diesen einzelnen Leistungen nach Maßgabe ihres bisherigen Beitrags besonders berechnen. Ebenso wird Chikanen ein weites Feld eröffnet sein, da der Ausgetretene leicht die Richtigkeit dieser Berechnungen anfechten kann, woraus dann wieder große Weitläufigkeiten entstehen. — Verläßt der Ausgetretene den Orr und tritt in die Gemeinde seines neuen Wohnorts ein, so erlöschen seine obigen Verpflichtungen. Dies ist folgerichtig, da solches auch bei dem Wegzug eines nicht Ausgetretenen der Fall ist. Da jedoch der Ausgetretene, wenn er nicht in die Gemeinde seines neuen Wohnorts eintritt, jene Verpflichtungen auf sich behält, so hat die Gemeinde, aus welcher er auSgelreten, die beschwerliche Aufgabe, sich über dieses Verhältniß Kenntniß zu verschaffen. 4) Heber die Bedingungen des Wiedereintritts eines Ausgetretenen in die Gemeinde, enthält das Gesetz nichts, so daß es den Gemeinden freigestellt ist, diese Bedingungen statutarisch sestzustellen. 5) Dies ist Der Hauptinhalt des neuen Gesetzes. Derselbe giebt aber Veranlassung, daß die Gemeinden dem Gesetze zufolge sich über eine Reihe von Fragen, wie sie sich den Ausgetretenen gegenüber zu verhalten hätten, schlüssig machen müssen, und hierüber wollen wir in dem folgenden Artikel handeln. (Schluß folgt., Die jüdische Schule. In den Verhandlungen über das Austrittsgefetz haben sich die jüdischen Abgeordneten Marburg und Hirsch in maßloser Weise gegen die jüdische Schule ausgesprochen. Der Eine erklärte sie für „eine Krankheit, deren Ursache ihm unerklärlich", der Andere für „ein Uebel, das so schnell wie möglich zu beseitigen". Jndeß würden uns derartige Auslassungen, welchen saclisch eine Reihe blühender und segensreich wirkender Anstalten gegenübersteht, zu einer besonderen Besprechung dieses hochwichtigen Gegenstandes nicht veranlaßt haben. Denn in der That kann aus die Meinungsäußerung von Männern wenig gegeben werden, welche sich der in's Auge springenden Jnconsequenz schuldig machten, gegen alles specifisch Jüdische zu Felde zu ziehen, während sie eben zu Gunsten des orthodox-specifisch Jüdischen mit aller Macht einlraten. Verurtheilten sie doch in gleicher Weise Die jüdische Armenpflege, Krankenhäuser u. s. w., kurz alle Acte der jüdischen Wohlthätigkeit und Barmherzigkeit. Zu einer brennenden Tagesfrage, wie man zu sagen pflegt, wird jetzt die jür. Schule erst durch die Vornahmen und Schritte der Regierung. Würde ein Unterrichtsgesetz, dessen Forderung schon die Versassungsurkunde ausgestellt hat, bestehen: so würde ei» fester Boden für die Beurtheilung aller einschlägigen Fragen vorhanden sein, und wir vermöchten uns sicher zu bewegen. So aber, in Ermangelung eines solchen Gesetzes und bei der völligen Unge- 28*

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