Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 40 (1876)
- Issue
- Heft 28 (11.7.1876)
- Date
- 1876-07-11
- Page
- Seite 444 (sequence 2)
- Language
- German
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444 bekannt zu machen. Die Aufnahme der Austrittserklärung findet nicht vor Ablauf von vier Wochen und spätestens innerhalb sechs Wochen nach Eingang des Antrages zu gerichtlichem Protocolle stall. Abschrift des ProtocollS ist dem Vorstände der Synagogengemeinde zuzustellen. Eine Bescheinigung des Austritts ist dem Ausgetretenen auf Verlangen zu erlheilen. $ 4. Als Kosten des Verfahrens werden nur Abschriftsgebühren und baare Auslagen in Ansatz gebracht. tz 5. Die in vorstehenden Bestimmungen dem Richter beigelegten Verrichtungen werden im Bezirke des Appellationsgerichlshofes zu Köln durch den Friedensrichter, im Gebiete der ehemals freien Stadt Frankfurt a. M. durch die zweite Abtheilung des Stadtgerichts daselbst wahrgenommen. $ 6. Die Austrittserklärung bewirkt, daß der Ausgetretene 1, an den Rechten, welche Len Mitgliedern der Synagogengemeinven als solchen zustehen, vom Tage der Erklärung ab, nicht mehr theilzunehmen hat, und 2) zu Leistungen, welche auf persönlicher Angehörigkeit zur Synagogengemeinde beruhen oder welche hinsichtlich der dieselbe beaufsichtigenden Beamten durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift allgemein den Juden eines bestimmten Bezirks auferlegt sind, vom Schluffe des auf die Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres ab nicht mehr verpflichtet wird. Das Recht der Mitbenutzung des Begräbnißplatzes der Synagogengemeiude und die Pflicht der Theilnahme an den Lasten, welche der Synagogengemeinde aus dem Begräbnißplatze erwachsen, verbleiben dem Ausgetretenen so lange, als ihm nicht die Berechtigung zusteht, einen anderen Begräbnißplatz zu benutzen. Erworbene Privatrechte an Begräbnißstellen werden durch den Austritt nicht berührt. Der Ausgetretene hat jedoch zu folgenden Lasten der Synagogengemeinde für die dabei bemerkte längere Zeit noch ebenso beizutragen, als wenn er seinen Austritt aus der Synagogengemeinde nicht erklärt hätte: a) zu den Kosten eines außerordentlichen Baues, dessen Nothwendigkeit vor Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Austritt auS der Synagogengemeinde erklärt wird, festgestellr ist, bis zum Abläufe des zweiten auf die Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres; 1>) zur Erfüllung derjenigen Verpflichtungen der Synagogengemeinde,. welche zur Zeit der Austrittserklärung dritten Personen gegenüber bereits begründet sind, für die Dauer dieser Verpflichtungen, indessen längstens bis zum Ablaufe des auf die Austrittserklärung folgenden fünften Kalenderjahres; doch dürfen diese Beiträge den Betrag der von ihm in den der Austrittserklärung vorhergegangenen drei Kalenderjahren geleisteten Beiträge nicht übersteigen. Einnahmen aus Grundstücken müssen zunächst zur Erfüllung der Verpflichtungen verwandt werden, 'welche aus dem Besitze oder der Benutzung derselben herrühren. Verlegt der Ausgetretene feinen Wohnsitz aus dem Bezirke der Synagogengemeinde in den Bezirk einer anderen Synagogengemeinde, so erlischt vorbehaltlich der Vorschrift in § 7 jede nach den Bestimmungen unter Nr. 2 dem Ausgetretenen obliegende fernere Beitragspflicht; wenn derselbe Mitglied der Synagogengemeinde des neuen Wohnorts geworden ist. Leistungen, welche nicht auf der persönlichen Angehörigkeit zur Synagogengemeinde beruhen, insbesondere auch sämmtliche Leistungen für Zwecke der öffentlichen jüdischen Schulen, jedoch mit Ausnahme der Religionsschulen der Synagogengemeinden, werden durch den Austritt nicht berührt. § 7. Die Bestimmungen des für das Großherzogthum Posen erlassenen Gesetzes vom 24. Mai 1869 (Gesetzsammlung, S. 838) über die Verpflichtung der ihren Wohnsitz verändernden Mitglieder einer Synagogengemeinde zur Ablösung ihres Anrheils an den Capitalschulden der letzteren sollen fortan für den Fall der ersten künftigen Wohnsitzveränderung im Sinne des § 2 des gedachten Gesetzes auch auf diejenigen Juden Anwendung finden, welche, ehe diese Wohnsitzveränderung erfolgt, aus der Synagogengemeinve ihres Wohnorts im Großherzogthum Posen auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes ausgetreten sind. Die nach § 6 dieses letzteren rem Ausgetretenen obliegende fernere Beitragsleistung erlischt aber beim Eintritt der Verpflichtung desselben zur Ablösung nach dem Gesetz vom 24. Mai 4869. § 8. Bereinigen sich die Ausgetretenen behufs dauernder Einrichtung eines besonderen Gottesdienstes, so können denselben durch königliche Verordnung die Rechte einer Synagogengemeinde beigelegt werden. § 9. Hinsichtlich des Austrittes aus der jüo. Religionsgemeinschaft (dem Zudenthume) bleibt es bei den Bestimmungen des Gesetzes vom 14. Mai 1873, betreffend den Austritt aus der Kirche. Die nach § 6 lit. b. des gegenwärtigen Gesetzes den aus einer Synagogengemeinde ausgetretenen Juden obliegende besondere Verpflichtung wird durch den nachträglichen Austritt derselben aus dem Jubenthum aufgehoben. § 10. Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen werden hierdurch außer Kraft gesetzt. § 11. Der Minister des Innern und der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medicinalangelegenheiten sind mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. — II. Inhalt des Gesetzes. 1) Durch das vorliegende Gesetz, welches nur noch der Sanction des Königs und der Veröffentlichung in der Gesetzsammlung bedarf, um rechtsgültig zu werden, werden der § 35 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 und ähnliche Vorschriften in den Judengesetzen der neuerworbenen Provinzen, nach welchen „alle innerhalb eines Synagogenbezirks wohnenden Juden der Synagogengemeinde angehören", an sich nicht verändert. Alle im Bezirke der betreffenden Gemeinde wohnenden Juden gehören rer Gemeinde an, und können von der Gemeinde auch nicht zurückgewiesen werden. Hingegen ist es nunmehr jedem Juden gestattet, unter Beobachtung der im Gesetze vorgeschriebenen