Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 40 (1876)
- Issue
- Heft 28 (11.7.1876)
- Date
- 1876-07-11
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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Allgemeine Zeitung des Iudenlhums. Ein nll-nrtkiisches Orgm für alles Wische Interesse. HerauSgegeben von Rabbiner Dr. Ludwig Philipp sou in Bonn. Verlag von Baumgärtuer's Buchhandlung in Leipzig- Beilagen werden mit 1 Mark 50 Pf. pro Hundert berechnet. Diese Zeit»»» «scheint wöchentlich eiumtl tu 2 6t* 2*/2 Bog«». Prei» Biertüröhria 3 Diart. Inserate werde» »nt 20 Pf. für die Petitzeite oder deren Ran» berechnet. Alle Buchhandlungen» Poßaortrr und Zeitungs - Expeditionen »chm« Bestellungen au. In redactiouelleu Angelegenheiten wende man sich an vr. C. vhiliPtis«» in Bonn; hinsichtlich des Bezug» und der Inserate an Laawgiirtuer'» Buchhandlung inLeivzig. Bnsrratr, welche di» voaaer»- tag eingeben, finden inder darauffolgende» -druuner Berücksichtigung. 40. Jahrgang. Leipzig, den 11. Juli 1876. JV? 2K. Inhalt. Leitende Artikel: Letzte Beratbung des AustrittsaesctzeS im preußischen Abgeordnctenhause. — Das Gesetz über den Austritt aus den Spnagogengemeinden. — Die jüdische Schule. — Zeitungsnachrichten: Deutschland: Grötzingen (Baden), Won^rowitz, Königsberg in Preußen. — Oesterreich-Ungarn: Wien, Pest, Bicske (Ungarn!. — Frankreich: Paris. — Belgien: Brüste!. — Rumänien: Bukarest. — Marokko: Aus Marokko. — Amerika: New-Aork. — Feuilleton: Das mosaische Gesetz und die Lebenskraft bei den Inden. — Vermischtes. JZeiteiide ÄUi&ef. Bonn, 5. Juli. Letzte öerathnng des Austrittsgesetzes im preußischen ^bgeordnetenhause. Da, wie wir berichtet, Las Herrenhaus dem § 6 eine veränderte Faffung gegeben, so mußte das Gesetz noch einmal an das Abgeordnetenhaus zurückgehen. Dieses nahm die veränderte Fassung in der Sitzung vom 28. Juni in Berathung. vr. Laster befürwortet unveränderte Annahme des Gesetzes, da die Beschlüsse des Herrenhauses nicht wesentlich von denen dieses Hauses differirten. Das Gesetz wird darauf ohne Abänderung genehmigt. Diese Veränderung gewährt dem Ausgetretenen gegen die Vorlage der Regierung das immerwährende Recht auf Bestattung auf den südischen Friedhöfen. Man sieht hieraus, daß die hohen Worte des Herrn vr. Laster, er wolle durch die Cautelen des Gesetzes den frivolen Austritt verhindern, zu hohlen geworden, denn bekanntlich bildete der Verlust des Bestattungsrechts die Hauptcautel. Das Gesetz über den Austritt aus den Synagogengemeinden. I. Wortlaut des Gesetzes. Nach den Veränderungen, welche das Abgeordneten- und Herrenhaus an der ursprünglichen Regierungsvorlage (7. Nr. 171 vorgenommen haben, lautet das Gesetz wie folgt, da die Staatsregierung stch bei der Berathung gegen die Abänderungen nicht erklärt hat. Hl. Es ist jedem Juden gestattet» ohne Austritt aus rer jüdischen Religionsgemeinschaft (dem Judenthumei wegen religiöser Bedenken aus derjenigen jüdischen Synrgogengemeinde (jüdischen Cultusgemeindes auszutreten, welcher er auf Grund eines Gesetzes, eines Gewohnheitsrechtes oder einer Berwaltungsvorschrift angehört. Ein Jude, welcher von dieser Befugniß Gebrauch gemacht hat, wird bei Verlegung seines Wohnsitzes in den Bezirk einer anderen Synagogengemeinre nicht Mitglied dieser Gemeinde, wenn er derselben vor oder bei seinem Einzuge eine schriftliche Dahin gerichtete Erklärung, daß er nicht Mitglied der Gemeinde werden wolle, abgiebt. $ 2. Der Austritt aus einer Synagogengemeinde tjüd. Cultusgemeinde, § 1) mit bürgerlicher Wirkung erfolgt dadurch, daß der Austretende in Person vor dem Richter seines Wohnorts den Austritt unter Hinzufügung der Versicherung erklärt, daß solcher auf religiösen Bedenken beruhe. H 3. Der Aufnahme der Austrittserklärung muß ein hierauf gerichteter Antrag vorangehen. Derselbe ist durch den Richter dem Vorstände der betreffenden Synrgogengemeinde ohne Verzug