Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 40 (1876)
- Issue
- Heft 27 (4.7.1876)
- Date
- 1876-07-04
- Page
- Seite 436 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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436 liegt. Die Schrift des Dr. Engelbert entzieht diesem Streben vorläufig den ganzen tatsächlichen Boden und ist deshalb aller Orten zu empfehlen, wo dieselbe Frage auftaucht und vom Parteigeiste betrieben wird. Rumänien. Bukarest, im Juni. Wir haben den Verlauf, welchen der österreichisch-rumänische Handelsvertrag genommen, genau verfolgt, und zwar wegen der in demselben die österreichisch-ungarischen Juden betreffenden Ausschließungsklauseln, die nur durch die höchst eigenthümliche Stellung erklärbar sind, welche der mächtige Kaiserstaat dem kleinen, aber um so anmaßenvern Rumänien gegenüber bei dem Abschluß dieses Vertrages eingenommen. Bekannt ist es ferner, daß auch andere Staaten wegen ähnlicher Verträge mit Rumänien in Verhandlung stehen. Deshalb wird es interessiren, etwas Näheres über die Vorgänge zu erfahren, welche vor der Ratification des Vertrages von Seiten Rumäniens stattfanden. Die „Deutsche Zeitung" Iheilt den Beschluß des rumänischen Cabinets, welcher der Ratification der Zoll- und Handels-Convention mit Oesterreich-Ungarn vorausging, mit. Derselbe lautet: „Journal des Ministerraths. Heule, Donnerstag, 20. Mai (1. Juni) 1876, hat der Ministerrath bas Referat des Herrn Ministers des Aeußern, Nr. 5184, in Verhandlung gezogen und beschloffen: In Erwägung, daß die am 10. (22.) Juni 1875 zwischen dem österreichischen Kaiserreiche und Rumänien abgeschlossene Convention ein faii accompli geworden ist, indem dieselbe zwischen den Bevollmächtigten beider Herrscher abgeschlossen wurde, nur unter der Reserve der Genehmigung der gesetzgebenden Körper, — daß diese Genehmigung von den Parlamenten in Wien, Pest und Bukarest ertheilt wurde, — daß die Ratification von Seite des österreichisch-ungarischen Kaiserreiches am 7. Mai vollzogen wurde, also vor der Coustituirung des jetzigen Ministeriums; in Erwägung, daß "Rumänien nur zu dem verpflichtet sein kann, was es unterschrieben hat; in Erwägung, baß die Erklärungen, welche die österreichischen Minister sowohl im volkswirthschaftlichen Ausschüsse als in den Parlamenten von Wien und Pest abgegeben haben, wenn sie über die Stipulationen der Convention hinausgehen, für Rumänien weder verpflichtend sind, noch verpflichtend sein können, wie andererseits die Erklärungen der rumänischen Minister im Bukarester Parlamente nicht für Oesterreich-Ungarn verpflichtend sein können, daß gegen jene von den österreichisch-ungarischen Ministern in den Parlamenten von Wien und Pest abgegebenen Erklärungen die rumänische Regierung Lurch ihren Wiener Agenten protestirt und erklärt hat, daß sie dieselben nicht als verpflichtend für Rumänien ansehen könne — daß der Minister der äußern Angelegenheiten des österreichisch-ungarischen Kaiserreichs, Se. Ezcellen; Graf Andraffy, diese Wahrheit anerkannt hat, daß Rumänien nur zu dem verpflichtet sein kann, was es unterschrieben hak, wie dies auch aus der Depesche des rumänischen Agenten vom 12. (24.) Februar 1876 hervorgeht — beschließt der Ministerrath, indem er auch von seiner Seite diesen Grundsatz internationalen Rechtes proklamirt: daß der Minister des Aeußern, nachdem er die Ratification Sr. Hoheit des Fürsten erbeten und erlang: hat, zum Austausche der Ratificationen der oben erwähnten Conventionsinstrumente schreiten solle. Unter Einem wird jedoch der Herr Minister des Aeußern durch seinen Agenten in Wien den Protest des rumänischen Gouvernements gegen die oben erwähnten Erklärungen des österreichisch-ungarischen Ministeriums erneuern, welche 4« jure und de facto einen verpflichtenden Charakter für Rumänien weder haben, noch haben können. Der Herr Finanzminister giebt die Erklärung ab, daß er energische Maßregeln treffen werde, um den neuen MauthTarif am 1. Juli 187 6 unaufschiebbar in Wirffamkeit zu setzen. Der Ministerrath nimmt Act von dieser Erklärung und bestimmt die unverweilte Anwendung dieses Tarifes vom oben bezeichnelen Tage an. Dieses Protocoll wird vom Herrn Minister des Aeußern zum Vollzüge gebracht werben, nachdem es vorerst die Genehmigung Sr. Hoheit erlangt haben wird." Gezeichnet: M. K o st a k i (Epureanu), Cogolniceanu, I. Bratianu, Slaniceanu, G. Bernescu, G. Chitzu, M. Ferechide. Jedermann wird diese Zeilen mit Erstaunen lesen. Sie werfen ein eigenthümliches Licht auf die Erklärungen, welche die österreichischen und ungarischen Minister in ihren Parlamenten gegeben, und stellen die vielfachsten Verwickelungen in Aussicht, wenn — Oesterreich nicht überall nachgiebt: ein schlimmer Trost für die österreichischen Juden in Rumänien! Feuilleton. Eine exegetische Semerkung. Wie nach dem Untergange der Sonne die höchsten Kuppen und Spitzen des Gebirges einzeln aus dem großen Nebelmeere hervorzuragen scheinen, während doch in Wirklichkeit sie zusammenhängende Höhenzüge bilden: so bieten sich die Bücher der heiligen Schrift, die uns aus dem großem Schriftthum Israels übrig geblieben, ifolirt dar, aufsteigenv aus dem Nebelmeere der Vergangenheit. Es bleibt noch zukünftiger Arbeit überlassen, den Zusammenhang der uns überlieferten einzelnen Schriften inner-