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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1876-07-04 · Heft 27 (4.7.1876) · p. Seite 434

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
40 (1876)
Issue
Heft 27 (4.7.1876)
Date
1876-07-04
Page
Seite 434 (sequence 8)
Language
German
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432 Cabinel geforverle Beschränkung des Niederlaffungsrechts der Juden zuzugestehen. Die österreichisch-ungarische Regierung, deren Staatsangehörige einen sehr bedeutenden Handel mir Rumänien unterhalten, gewährte in commerciellem Jntereffe trotz heftiger Opposition des Reichsraths der rumänischen Regierung das Privileg, die Niederlassung der Juden zu beschränken, um nicht das Zustandekommen der ganzen Convention noch im letzten Augenblick in Krage zu stellen. Die ReichSregierung, welche kernen so großen Werth auf den Abschluß der Convention zu legen braucht, da der Handel Deutschlands mit Rumänien kein bedeutender ist, hält an dem Grundsätze fest, daß die Niederlaffung aus rein confessionellen Bedenken Niemandem versagt werben dürfe. Herr Majorescu hat sich nach Bukarest begeben, um seinem Cabinet über den Verlauf der Verhandlungen und die entstandenen Schwierigkeiten persönlich Bericht zu erstatten. Falls es gelingt, die rumänische Regierung zur Ausgabe der Beschränkung des Niederlaffungsrechts der Juden zu bewegen, welche auch russischerseils beanstandet wird, würde die betreffende Clausel auch in der zwischen Oesterreich-Ungarn und Rumänien abgeschloffenen Convention ausgehoben werden." Was uns am meisten hierbei erfreut, ist die unumwundene Erklärung, daß die Schwierigkeiten aus dem Wegfall der die Juden beschränkenden Clausel entstanden, sowie daß auch Rußland diese Clausel nicht zugestehen will. Von letzterem Staate könnte nicht gesagt werden, daß er nur geringe Handelsintereffen in Rumänien zu vertreten habe. Kurz nach dem Erscheinen der judenfeindlichev Broschüre des Stadtgerichtsraths Wilmanns hatte bekanntlich der Borstand der hiesigen jüdischen Gemeinde sich beschwerdeführend an den Justizminister gewendet und demselben unter Bezeichnung der provocirendsten Stellen des Buches anheimgegeben, ob nicht — entweder durch den Staatsanwalt oder im Disciplinarwege — gegen den Verfasser aus Grund des Paragraphen des Strafgesetzbuches vorgegangeu werden könne, welcher das Beschimpfen einer Religionsgenoffeuschaft mit Strafe belegt. Der Staatsanwalt hatte dem Vorstande geantwortet, von einem Einschreiten gegen Herrn Wilmanns absehen zu müssen, weil auf ähnliche Angriffe von anderer Seite bei - früheren Gelegenheiten ebenfalls nicht eingeschritten worben sei. Der Vorstand, welcher sich bei dieser Entscheidung nicht beruhigen zu sollen glaubt, wendete sich darauf unter Darlegung des Sachverhaltes an den Ober-Staatsanwalt von Luck, und hob besonders hervor, daß es wohl etwas wesentlich Anderes fei, ob von unverantwortlicher Seite gehässige Angriffe erfolgten, oder durch einen hohen Beamten, dessen Ansichten vermöge seiner Stellung von weit größerer Tragweite seien. Auf diese Appellation ist nun neuerdings von Seiten des Ober-Staatsanwaltes eine Antwort eingelaufen. Es heißt darin, daß ein Verfahren auf Grund des angezogenen Paragraphen des Strafgesetzbuches deshalb nicht zulässig erscheine, weil sich die Bemerkungen des Herrn Wilmanns nicht auf die Juden als Religionsgenoffenschaft, sondern als social-politische Erscheinung beziehen. (Äiebt es nicht auch einen Paragraphen im Strafgesetzbuch, nach welchem Derjenige strafbar ist, welcher unter den Bürgern Haß und Verachtung der verschiedenen Claffen gegeneinander erregt? Sollte wirklich jede Injurie, die einen Einzelnen trifft, strafbar sein, während eine solche, gegen eine ganz bestimmt bezeichnete Claffe von Bürgern geschleudert, straflos ist? Man weiß, wie empfindlich man in gewiffen Regionen gegen jeoe Beleidigung und Verleumdung ist, und diese nachdrücklich verfolgen läßt. Gegen die Juden aber ist Alles zu sagen gestattet. Wir sind hierdurch wenigstens um eine Erfahrung reicher.) Ulm, im Juni. «Privatminh.) Die in Nr. 21 d. Bl. erwähnte Beschwerde des hiesigen israelitischen Kirchenvorsteheramtes gegen die Verfügung der k. israelitischen Oberkirchenbehörde, die Vermögensausnahme in den israelitischen Gemeinden zum Zwecke der Cultus-Umlagen betreffend, ist am 28. Mai an das k. Ministerium des Kirchen- und Schulwesens abgegangen und liegt uns gedruckt vor. Dieselbe macht geltend, daß eine Steuer vom Nelto-Bermögen von allen wirthschaftllchen Autoritäten verworfen und dagegen eine Steuer von den Erträgnissen und dem Einkommen des Gewerbes und des Vermögens überall empfohlen wird, da das Neltovermögen gar keinen sichern Maßstab für die Steuerkrast abgiebt, ferner die Eruirung des Vermögens jedes Einzelnen ein beschwerlicher und unliebsamer Akt, ja für Geschäfts- und Gewerbsleute nicht ohne Gefahr ist, deshalb aller Orten höchst ungern gesehen wird. Die Beschwerde verlangt daher für 1876 und 1877 die bisherige Besteuerung, für die Zukunft aber die gesetzliche Bestimmung, daß die Umlagen für Culmszwecke nach dem Staalssteuerfuße erhoben werden. Daß die Beschwerde sogleich abermals eine anderweitige Zusammensetzung der k. israelitischen Oberkirchenbehörde, und zwar insofern verlangt, als die Mitglieder von den Israeliten selbst gewählt werden sollten, während sie bis jetzt auf den Vorschlag jener Behörde selbst vom Könige ernannt wurden, so daß dre Oberkirchenbehörde seit 40 Jahren sich selbst ergänzt, kann man voraussetzen. Auf die Antwort seitens des k. Ministeriums ist man gespannt. Leipzig, im Juni. (Privatminh.) Der hiesige, immer rüstig strebende Gemeindevorstand hat seinen Bericht über das Verwaltungsjahr 1875, wie es in früheren Jahren geschehen, veröffentlicht. Die Gemeinde zählte 342 Mitglieder. Die Gesammtzahl der in Leipzig lebenden Israeliten betrug jedoch nach der Volkszählung vom 1. December 2564 Seelen, so daß also beinahe 1000 Reichsangehörige hier verweilen, die nicht zur Gemeinde gehören. Geboren wurden 19 Knaben und 22 Mädchen, während an Hiesigen starben 4 Männer, 6 Frauen, 12 Kinder, zusammen 22 Todesfälle gegen 42 Geburten. Die Religionsschule ertheilt ihren Unterricht in Claffenzimmern der ersten Bürgerschule, für die Kinder der Gemeinvemitglieder unentgeltlich. In den drei Knabenclaffen befanden sich 64 Zöglinge und ebenso viele in den drei Mädchenclaffen. Die Unterrichtsstunden finden

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