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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1876-07-04 · Heft 27 (4.7.1876) · p. Seite 428

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
40 (1876)
Issue
Heft 27 (4.7.1876)
Date
1876-07-04
Page
Seite 428 (sequence 2)
Language
German
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428 Ministers des Innern Graf zu Eulenburg nach längerer Debatte folgende Fassung: „Die Austrittserklärung bewirkt, daß der Ausgetretene 1) an den Rechten, welche den Mitgliedern der Synagogengemeinden als solchen zustehen, vom Tage der Erklärung ab nicht mehr Theil zu nehmen hat. und 2) zu Leistungen, welche auf persönlicher Angehörigkeit zur Synagogengemeinde beruhen oder welche hinsichtlich der dieselbe beaufsichtigenden Beamten durch Gesetz oder Berwalrungsvorschrist allgemein den Juden eines bestimmten Bezirks auferlegt sind, vom Schluffe des auf die Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres ab nicht mehr verpflichtet wird. Das Recht der Mitbenutzung des Begräbnißplatzes der Synagogengemeinde bleibt dem Ausgetretenen Vorbehalten. Erworbene Privatrechte an Begräbnißstellen werden durch den Austritt nicht berührt. Der Ausgetretene hat jedoch zu folgenden Lasten der Synagogengemeinde für die dabei bemerkte längere Zeit noch eben so beizutragen, als wenn er seinen Austritt aus der Synagogengemeinde nicht erklärt hätte: s) zu den Kosten eines außerordentlichen Baues, deffen Nothwendigkeit vor Ablauf des Kalenderjahrs, in welchem der Austritt aus der Synagogengemeinde erllärt wird, festgestellt ist, bis zum Abläufe des zweiten auf die Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres; b) zur Erfüllung derjenigen Verpflichtungen der Synagogengemeinde, welche zur Zeit der Austrittserklärung drillen Personen gegenüber bereits begründet sind, für die Dauer dieser Verpflichtungen, indeffen längstens bis zum Ablaufe des auf die Austrittserklärung folgenden fünften Kalenderjahres. Einnahmen aus Grundstücken müffen zunächst zur Erfüllung der Verpflichtungen verwandt werden, welche au« dem Besitze oder der Benutzung derselben herrühren. Der Betrag der von ihm in den der Austrittserklärung vorhergegangenen drei Kalenderjahren geleisteten Beiträge darf nicht überstiegen werben. Zu etwaigen Leistungen für den Begräbnißplatz bleiben die Ausgettetenen so lange verpflichtet, bis ihr Bedürfniß nach einem Beerdigungsplatz anderweitig befriedigt ist. Verlegt der Ausgetretene seinen Wohnsitz aus dem Bezirke der Synagogengemeinde in den Bezirk einer andern Synagogengemeinde, so erlischt vorbehaltlich der Vorschrift im § 7 jede nach den Bestimmungen unter Nr. 2 dem Ausgetretenen obliegende fernere Beitragspflichl. wenn derselbe Mitglied der Synagogengemeinde des neuen Wohnorts geworden ist. Leistungen, welche nicht auf der persönlichen Angehörigkeit zur Synagogengemeinde beruhen, insbesondere auch sämmtliche Leistungen für Zwecke der öffentlichen jüdischen Schulen, jedoch mit Ausnahme der Religionsschulen der Synagogengemeinden, werden durch den Austritt nicht berührt." Im Uebrigen genehmigt das Haus das Gesetz debattelos unverändert. Dritte Berathung im Herreuhause, am 23. Juni. Das Haus genehmigte den Entwurf analog den Beschlüssen erster Lesung. Nur erhält $ tz auf Antrag Friedländer folgenden Zusatz: „Das Recht der Mitbenutzung des Begräbnißplatzes der Synagogengemeinde und die Pflicht der Theilnahme an den Lasten, welche der Synagogengemeinde aus dem Begräbnißplatze erwachsen, verbleiben dem Ausgettetenen so lange, als ihm nicht die Berechtigung zusteht, einen andern Begräbnißplatz zu benutzen. Erworbene Privatrechte an Begräbnißstellen werden durch den Austtitt nicht berührt." Ueber de« jüdischen Gebetcultus und besten Geist. HL») Darauf müffen wir den Nachdruck legen, daß der Gedanke eines Gebetcultus und dessen Ausführung dem Juvenrhume als originell angehört, und noch mehr die Einsetzung desselben an die Stelle des Opfercultus, und zwar um so mehrern Nachdruck, als immer wiederholt selbst von solchen Männern, die sonst eine gründliche Gelehrsamkeit besitzen, die Behaupmng gehört wird, daß das Judenthum nach dem Entstehen des Christenthums aus ihm ganz unproductiv geblieben — eine Behauptung, die schon durch die Entwickelung des Talmubismus und das Hervorbringen des Islam widerlegt wird — und dagegen können wir auf diese Thatsache, die Schöpfung des Gebetcultus, und hiermit einer ganz neuen Aera des Gottesdienstes Hinweisen. Es ist dies freilich ein geschichtliches Factum, das, so großartig es ist. dennoch bis jetzt ganz unbeachtet geblieben. Wir haben in den vorangegangenen Artikeln nachdrücklich darauf hingewiesen, wie tief und umfangreich sich das individuelle Gebet bei den Israeliten seit ältester Zeit entwickelt hatte, so daß es das Vorbild für alle Zeiten und Völker geworden; wie ferner dieses aus dem Bedürfniß des Volkes heraus in den, neben dem Tempel entstandenen Synagogen gewissermaßen eine officielle Gestalt angenommen, und hieraus nach dem Falle des Tempels der Gebetcultus entstand und sich an die Stelle des Opferculws setzte. Gebete des Individuums, auch wohl Chorgesänge fanden bei den heidnischen Völkern neben ihrem Opfercultus auch statt. Aber sie hielten den letzteren fest, so lange das Heidenthum bestand. Es ist bekannt, daß selbst die Menschenopfer im ganzen römischen Reiche erst unter Hadrian, also mehr als ein halbes Jahrhundert nach der Zerstörung des Tempels zu Jerusalem unterdrückt wurden. Allerdings wandten sich einige griech. Schriftsteller, z. B. Theophrast, (um 33ü vor d. gew. Zeitr.i gegen die Thieropfer und wollten an deren Stelle Getteideopfer setzen-», aber sie hatten keinen Einfluß auf das Volk und die Thieropfer verschwanden erst mit dem Heidenthume selbst. 1) Art. 1 Nr. 13, II Nr. 18. 2) S. Theophrastos' Schrift über Frömmigkeit von vr. I. Bernays. Breslau, 1866.

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