Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 40 (1876)
- Issue
- Heft 24 (13.6.1876)
- Date
- 1876-06-13
- Page
- Seite 384 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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384 hat jetzt seit mehr als einem Menschenalter der gebildetere Theil unserer jüdischen Landeszenossen auf moderne Umgestaltung ohne irgend welches Verlassen der allen Grundlage hingewirkt, also auf überwiegend deutsche Gebete, auf Ausführung des Orgelspiels, auf Weglassung jener Gebete um Herstellung der Schlachtopfer u. s. w. Die alte gläubige Partei hat nun erklärt, daß sie darin einen Abscheu und Greuel erblickt und sich deshalb an einem solchen Gottesdienst nicht mehr betheiligen könne, und hat ihrerseits an verschiedenen Orten dann auf eigene Hand einen (5ultus nach ihrer Weise eingeführt. Meine Herren, ich will meinerseits darüber nicht urtheilen, ob diese Neuerungen in der Thar eine Gewissensnolh constituiren. Aber meine Behauptung gehr dahin: da Niemand gezwungen wird, einen ihm mißfälligen Gottesdienst mitzumachen, so kann ich nur finden, er hat Grund zur Beschwerde vielleicht darüber, daß er zu den Kosten eines ihm mißfälligen Cultus hinzugezogen wird, allein, meine Herren, die Forderung einer Steuer, und insbesondere die Forderung, Laß eine bestehende Steuer fortdaure, kann nun und nimmermehr unter eie Rubrik „Gewiffenszwang, Verletzung der Gewiffensfreiheit" geschrieben werden. Sie kann unter Umständen als politische Beschwerde auflreten, Berücksichtigung und möglichste Beseitigung fordern, aber unter die Rubrik „Verletzung der Religionsfreiheit" gehört sie nun und nimmermehr, und ich stehe nicht an, meine persönliche Ansicht dahin zu äußern, daß ich es nicht verstehe, wie man wegen einer solchen Frage Neigung haben kann, aus der Gemeinde, zu der man bisher gehört hat, auszuscheiden. Ich kann darin meinerseits nur einen traurigen Mangel an Gemeinsinn finden, ein trauriges Symptom von fanatischer Rechthaberei bei Dingen, die nicht bloß in den jüdischen Gemeinden, sondern aller Orten verkommen. Ich möchte wißen, welche Confession in unserm Lance existirte, wo nicht eine Menge der Gemeindemitglierer öffentlich oder im Stillen erklären: mir gefällt diese Art des Gottesdienstes ganz und gar nicht, mir gefällt der Inhalt dieser Predigten so wenig, daß ich deshalb den Gottesdienst gar nicht mehr besuche. Wer aber, meine Herren, denkt nun daran, deshalb gleich aus der Gemeinde auszutreten, deshalb seine Leistungen der Gemeinde zu entziehen, wer denkt daran, nun nicht gern für die Kosten eines Gottesdienstes beizutragen, der rer großen Mehrzahl seiner Gemeindegenosien Erfrischung, Erquickung und Erbauung gewährt? Wir bezahlen als Staatsangehörige nach den Beschlüßen unseres Budgets in jedem Jahre Eulmskosten für unsere Confession, aber auch Cultuskosten für die anderen im Staate anerkannten Confessionen, ich glaube, es ist noch Niemandem in den Sinn gekommen, darin eine Verletzung der Religionsfreiheit, eine Erfchwerniß des religiösen Gewissens zu erblicken. Wo überhaupt Gemeinsinn vorhanden ist, trägt man zu den Lasten der Gemeinschaft bei, auch wenn man nicht meint, persönlichen Vortheil aus dem Ertrage dieser Leistungen zu ziehen. Meine Herren, ich könnte mich also nur in einem Falle zu der Annahme des uns vorgelegten Gesetzentwurfs verstehen, wenn es nämlich mir klargestellt wäre, daß durch die Bewilligung der Wünsche der Dissidenten im Uebrigen keine nachtheiligen und gefährlichen Folgen für das Gemeinwesen eintreten. Aber, meine Herren, dieser Nachweis ist meines Wissens bisher niemals erbracht worden, wohl aber ist von gegnerischer Seite in wiederholten Darlegungen und in eminentem Maße dargethan worden, daß die Vermögens- und Creditverhältniffe der jüdischen Parochien allerdings schwerer Gefährdung ausgesetzt sind, sobald das Princip der heutigen Vorlage anerkannt wird, nämlich die Aufhebung des Parochialzwanges, weil Fortdauer des religiösen Bekenntnißstandes. Meine Herren, Austritt aus der Kirche ist eine Sache, die zwar heutzutage mit großer Leichtigkeit ausgesprochen und als Möglichkeit der Zukunft hingestellt wird. Die Erfahrung hat aber gezeigt, was auch bei einiger Erwägung sich hätte voraussehen lassen, daß der Austritt aus der Kirche unter keinen Umständen eine leichte Sache für den Einzelnen ist, daß ein solcher Schritt Erwägungen und Gefühle von der ernstesten und zartesten Art anregt. So hat dann auch das Gesetz von 1873 durchaus nicht Thür und Thor zu großen Massenaustritten geöffnet, die für den ganzen Bermögensstand der Gemeinden hätten Bedenken erregen können. Aber, meine Herren, das Verlassen der Parochie ist ein Schritt von ganz anderer Natur. Hier kommen keine religiösen, hier kommen lediglich geschäftliche Rücksichten zur Sprache. Der Eine wechselt die Parochie, weil er seine Wohnung verlegt, der Andere kann sie wechseln, weil der Steuerzettel anderwärts niedriger steht. Und warum sollte das nicht geschehen? Wenn ich meinen religiösen Standpunkt unverändert beibehalte, warum sollte ich da nicht aus einer Parochie in die andere ziehen, sobald ich finde, daß die Kosten des Gemeindelebens in dieser Parochie geringer sind, als in der früheren? Die einzelne Parochie ist eben kein Verband, der durch ein religiöses Merkmal abgegrenzt wird: sie ist ein Bezirk, der wesentlich durch seine vermögeusrechtlichen Oualitäten zusammengehalten und charakterisirt wird, dlun steht es bei den jüdischen Gemeinden so, daß, wenn die mir vorliegenden statistischen Notizen richtig sind, ungefähr ein Viertel bis ein Drittel der Gemeindeeinnahmen aus Culluszwecke verwendet wird, daß also der bei Weitem größte Theil dieser Einnahmen auch für die verschiedenen Gemeindeschulden, für die Unterhaltung der Schulen, der Heil- und Wohlthängkeitsanstalten, Beerdigungsplätze u. s. w. zur Auszahlung kommt. Nun, meine Herren, wegen abweichender Meinung über die äußerlichen Formen des Cnltus auszutreten und damit riese zwei Drittel bis drei Viertel der nicht für Len Cultus bestimmten Ausgaben von sich abzuschütteln, das scheint mir ein Verhalten, welches wir durch gesetzgeberische Thätigkeit zu ermuthigen nicht in der Lage sind. Ich erkenne es an, wie ich vorhin schon ausgesprochen habe, es kann die pecuniäre Beschwerniß solcher Personen, die nun das Doppelte für Cultuskosten ausbringen sollen, lästig genug werden; es mag in einzelnen Fällen äußerst