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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1876-06-13 · Heft 24 (13.6.1876) · p. Seite 383

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
40 (1876)
Issue
Heft 24 (13.6.1876)
Date
1876-06-13
Page
Seite 383 (sequence 5)
Language
German
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Religionsgemeinschaft überhaupt gar keine Charakterzüge einer Kirche an sich trage, weil sie keine Dogmatik habe, weil sie außer den Gemeindereformationen keine höheren kirchlichen Organisationen besitze. Nun, meine Herren, wenn der Mangel an Dogmatik hier hervorgehoben wird als eine Widerlegung des kirchlichen Charakters, so würde mich ein solches Argument durchaus nicht Wunder nehmen im Munde meines verehrten Collegen, des Abgeordneten Herrn v. Gerlach, wenn ich es dagegen von einem liberalen Politiker vernehme, dann bekenne ich doch in der Thal mein großes Erstaunen. Ich meine, vom liberalen Standpunkte aus wird bei jeder Kirche vor allen Dingen die praktische Seite in's Auge zu fassen sein, die Kirche wird vom liberalen Standpunkt vor Allem als eine Lebens- und Liebesgemeinschaft erscheinen , der Liberale wird dogmatische Uniformität nur im weitesten Latitudinarismus von ihr begehren, er wird gewisie Marksteine fordern, gewisie unerläßliche nothwendige Anschauungen, ohne die eine geistige Gemeinsamkeit überhaupt nicht denkbar ist. Mit einem Worte, er wird die dogmatische Uniformität nur im negativen Sinne aufstellen. Und nun, meine Herren, gerade das Iudenthum spricht ein oder zwei Grunddogmen aus, und wo diese bekannt werden, heißt es. da verdient der Bekenner Jude zu heißen. Ich sollte denken, gerade das Iudenthum liefert durch die Unverwüstlichkeit und Zähigkeit seines religlösen Daseins recht eigentlich einen schlagenden Beweis dafür, daß eine lebensfähige Kirche eine specialisirte dogmatische Uniformität eben nicht nöthig habe. Was aber den Mangel an höheren kirchlichen Organisationen betrifft: nun, meine Herren, wenn die Synodalverfasiung der evangelischen Kirche das Schicksal gehabt hätte, welches ihr die Herren Collegen Hänel und Birchow zu bereiten suchten, wenn ihr der suiiiinus episropus, das landesherrliche Kirchenregiment, die kirchenregimentlichen Behörden gestrichen und die höheren Synoden nicht gewährt wären, hätte dann die evangelische Kirche einen anderen äußerlichen Zustand gehabt, als ihn jetzt die jüdische Religionsgemeinschaft bietet, fest constituirte Gemeinden und freie Berbandstage, freie Synoden, wie sie auf jüdischer Seite seit dem Jahre 1S71 begonnen und sich mehrmals wiederholt haben? Wäre dann a^er irgend Jemanden von uns in den Sinn gekommen zu erklären: bei diesem Zustande existirt keine evangelische Kirche mehr? hier paßt das Gesetz über den Austritt aus der Kirche nicht mehr? Ich glaube es wäre Niemanden in den Sinn gekommen, und so scheint es mir auch hier jetzt bei unserer Frage ganz einfach, daß jetzt die Vorlage in §. 8 den Austritt aus der großen jüdischen Gemeinschaft in Parallele setzt mit dem Austritt aus der Kirche und daß man hier wie bei den christlichen Kirchen recht sagen kann: wir heben den Gewissenszwang auf, indem wir einem Jeden die Möglichkeit des Austrittes aus der großen Gemeinschaft freistellen, aber für diejenigen, die innerhalb dieser Gemeinschaft bleiben wollen, behalten wir den Parochialzwang bei, weil es sich bei diesem nicht mehr um innerliche Fragen des religiösen Lebens, sondern wesentlich um Rechts- und Geldverhältuisie handelt, die ohne solche feste Grundlagen, wie der Parochialzwang sie bietet, überhaupt nicht erhalten werden können. Meine Herren, wenn Gewissenszwang vorläge, so kann ich versichern, ich würde mich nicht weniger als der geehrte Antragsteller jener Resolution auch für dieses Gesetz interessiren, aber, meine Herren, es ist mir bis jetzt schlechterdings unmöglich gewesen, auch nur ein Atom von Gewissenszwang in dem bisherigen Zustande, wie er in allen Erörterungen und Petitionen von beiden Seiten uns geschildert wird, zu entdecken. Meine Herren, ich finde hier nicht Gewissenszwang, sondern ich finde Finanzzwang, ich finde nicht, daß an die jüdischen Dissidenten irgend eine Forderung gestellt wirddie sie nöthigte, irgend etwas zu thun, was mit ihren religiösen Ueberzeugungen nicht übereinstimmte, die sie nöthigte einen Cultus mitzumachen, der nach ihren Auffassungen ungehörig ist, ich finde nichts als die Forderung, daß sie fortfahren sollen, zu den Cultuskosten der Gemeinden beizutragen, auch nachdem sie erklärt haben, daß ihnen diese Cultuseinrichtungen nicht wohlgefällig sind. Meine Herren, ich will die Frage hier nicht erörtern, ob sie bei diesem mißfälligen Urtheil über die neuen Cultuseinrichtungen mit Recht oder mit Unrecht Gewissensnorh behaupten. Ich will allerdings darauf aufmerksam machen, daß wenn Jemand von dem Gesetzgeber eine Aenderung des bisherigen Zustandes verlangt, er sich nicht beschweren kann. Wenn der Gesetzgeber auch in derartigen Fragen sich nicht begnügt mit der bloßen Erklärung des Petenten, er befinde sich in einem Gewissenszwang; er kann sich nicht beschweren, sage ich, wenn der Gesetzgeber von ihm fordert, daß er der gesetzgebenden Gewalt es anschaulich mache, inwiefern er sich in seinem Gewissen gedrückt fühlt, daß er der gesetzgebenden Gewalt die Beweise liefere, er rede nicht aus individueller Rechthaberei, nicht aus irgend welcher niederen Leidenschaftlichkeit, sondern wirklich aus der Tiefe eines erregten religiösen Gefühls heraus. M. H., wenn Sie diese Anforderung des Gesetzgebers ein für alle Mal zurückweisen wollten, so müßten Sie zugeben, daß Ihre sämmtlichen Maigesetze Gewissenszwang enthielten, denn die Erklärung, daß dieselben das Gewissen der katholischen Staatsbürger und Geistlichen verletzen, ist Ihnen hundertmal von tausend verschiedenen Organen entgegengebracht worden; da aber haben Sie stets erklärt, eine bloße Erklärung dieser Art sei nicht ausreichend für den Gesetzgeber, es müsse vielmehr bestimmt und positiv nachgewiesen werden in einer für den Gesetzgeber concluventen Weise, daß in der Thal eine materielle Verletzung der Gewissensfreiheit gegeben sei. Hier handelt es sich bei unserer Frage überall nur um Differenzen über die Formen des Cultus, um die Frage, ob gewisse Gebete in hebräischer ober deutscher Sprache gebetet werden sollen, um die Frage, ob die Gesänge mit Orgelbegleitung oder ohne dieselbe stattzufinden haben, um die Frage, ob gewisse Gebete um persönliche Rückkehr nach Jerusalem, um Wiederherstellung der Thier- und Schlachtopfer ferner noch fortdauern sollen. In allen diesen Punkten

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