Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 40 (1876)
- Issue
- Heft 24 (13.6.1876)
- Date
- 1876-06-13
- Page
- Seite 382 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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382 hinzu, von welcher diese Kundgebung ausgegangen. Um daher für die Geschichte des Judenthvms die Charakterifirung der jetzigen Situation zu fixiren, halten wir es für geboten, diese Rede nach dem stenographischen Berichte wiederzugeben, und werden uns unsre Leser sicherlich Dank dafür wissen. Abg. v. Sybel: Meine Herren! Ich weiß sehr wohl, daß dieses Hohe Haus zu verschiedenen Malen durch seine Resolutionen den Grundsatz gebilligt hat, der durch den vorliegenden Gesetzentwurf verwirklicht werden soll. Ich würde also schwerlich zu einem Widerspruch gegen dieses Gesetz das Wort genommen haben, hätten Sie nicht neuerlich bei einer legislatorischen Frage, die mit der jetzigen vollkommen parallel steht, eine Entscheidung in der entgegengesetzten Richtung gefaßt; ich meine bei der evangelischen Sydonalverfasiung, wo die Herren Collegen Klotz und Birchow einen mit der heutigen Vorlage ganz analogen Antrag eingebrachl hatten, der dann aber die Billigung des Hauses nicht gefunden hat. Gewiß geht der Antrag Klotz-Birchow in Bezug auf die Dissidenten innerhalb der evangelischen Kirche weiter, als das vorliegende Gesetz in Bezug auf die jüdischen; jener wollte solchen Dissidenten, welche aus den evangelischen Parochien ohne Veränderung des Consessionsstandes austreten, gewisie Rechte an dem Gemeindevermögen erhalten; dieser Gesetzentwurf beschränkt sich darauf, jüdischen Dissidenten, welche ohne Veränderung des Bekenntnißstandes austreten, die Leistungspstichten abzunehmen. Beides liegt aus vermögensrechtlichem Gebiet, wie gesagt, das eine geht etwas weiter als das andere; es ist das eine wie das andere ein vermögensrechtliches Beneficium. Wenn ich Jemandem an einem Vermögen Antheil zuweise, so bezweifelt Niemand, daß er ein solches Beneficium erhalt; aber ebenso ist es vorhanden, wo ich ihn von der bisher bestehenden Leistungspflicht entbinde. Das Princip der beiden Anträge ist von gleichem Stoffe und, wie mir scheint, ist es nicht verträglich mit conseguenter Behandlung der Dinge, hier den jüdischen Dissidenten zu bewilligen, was das Hohe Haus vor wenigen Wochen den evangelischen Dissidenten verweigert hat, also mit anderen Worten, die Aufhebung des Prrochialzwangs ohne Aenderung des Bekenntniffes zu genehmigen. Meine Herren, man hat gegen diese Gleichstellung der beiden Fragen mehrfache Einwendungen erhoben, man hat gesagt, dem protestantischen Dissidenten bleibe immer nach dem Gesetz von 1873 der Austritt aus seiner Kirche, womit er dann einfür allemal sich abgelvst hätte. Ein solcher Ausweg sei den Juden zwar durch das Gesetz gestaltet, aber factisch sei es für sie ein ganz verschiedenes Ding. Der austretende evangelische Dissident bleibe doch immer ein Christ, an den austretenden Juden aber stelle sich factisch die Forderung, daß er durch seinen Schritt den jüdischen Namen ablege, daß er den jüdischen Glauben gleichsam abschwore. Nun, meine Herren, ich kann nur finden, daß diese Raisonnements auf einer ganz entschiedenen, — ich möchte sagen handgreiflichen Verwechselung beruhen, auf einer Verwechselung, wozu möglicherweise eine sprachwidrige Form des betreffenden Gesetzes Beranlaffuug gegeben hat. Vollkommen ist ja unsere Gesetzesfprache leider in keiner Weise, und so hat es mich auch hier nicht Wunder genommen, den Begriff „jüdische Religionsgemeinschaft" im Sinne der gesammten Judenheit erläutert zu sehen durch die Parenthese „(dem Judenthum)". Nun, meine Herren, sie brauchen bloß die Anwendung auf christliche Dinge zu. machen, um die Schiefheit dieses Ausdrucks zu erkennen. Kein Deutscher sagt, es ist Jemand aus dem Christenthum ausgetreten, renn Christenthum ist der Inbegriff der christlichen Religionswahrheilen; den Inbegriff der Christen nennt man Christenheit, und die Genoffenschasten, die sich innerhalb der Christenheit finden, nennt man christliche Kirchen. Hier handelt es sich nicht um die Verleugnung des Christenthums oder Judenthums, es handelt sich hier nicht um ein Abschworen des jüdischen Glaubens, sondern um das Austreten aus der Religionsgemeinschaft, — wie ich denke, zwei völlig verschiedene Dinge. — Es kann möglicherweise ein Dissident aus der Religionsgemeinschaft austreten, weil er sich nicht mehr zu dem Glauben derselben bekennen will: er kann aber, und wir erleben derartige Beispiele oft genug, auch deshalb austreten, weil er behauptet, er allein habe die richtige Auffassung von diesem Bekenmniß und die große Majorität, welche die Kirche bildet, sei von diesem richtigen Glauben abgefallen. So kann es Vorkommen bei den Christen, so auch bei den Juden. Der Jude, der seinen Austritt aus der großen jüdischen Religionsgemeinschaft erklärt, braucht damit keineswegs seinen jüdischen Glauben zu verleugnen und abzuschwören, er erklärt nur, daß in dieser bestehenden Gemeinschaft der nacb seiner Meinung echte und rechte jüdische Glaube nicht mehr vorhanden sei, daß er denselben mit sich hinausnehme, daß er also nach wie vor Jude im echten und vollsten Sinne der Wortes bleibe. Er steht also hier ganz so wie der Christ, der nach dem Gesetz von 1873 aus der christlichen Kirche ausscheivet. Der Umstand, daß es zur Zeit mehrere christliche Kirchen giebt, kann bei diesem Streit nicht von Einfluß sein; es hat Zeilen gegeben, wo auch das christliche Bekenntniß sich in einer einzigen Kirche zusammenfaßte, es ist möglich, daß solche Zeiten wiederkehren; dann würde äußerlich der Austritt des Christen ganz dieselbe Bedeutung haben, wie der des Juden. Alles kommt hier auf das Motiv des Austritts an. Erfolgt der Austritt nach der Ueberzeugung, den echten Glauben selbst und allein zu haben, nun so tragt er mit gutem Fug und Recht den Namen weiter, der nach diesem Glauben ihm beigelegt ist. Tritt er aber aus dem entgegengesetzten Motive aus, aus der Lossagung von Glauben, so wird er auch keinen Ehrgeiz haben und keinen Anspruch machen, die bisherige Bezeichnung eines Christen oder Juden fortzuführen. Ich habe ferner die Einwendung gehört, die religiöse Gemeinschaft der Judenheit könne mit der christlichen Kirche in Bezug lauf den Austtitt, nicht parallelisirt werden, weil die jüdische