Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 40 (1876)
- Issue
- Heft 23 (6.6.1876)
- Date
- 1876-06-06
- Page
- Seite 370 (sequence 8)
- Language
- German
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370 ist eine unrichtige Thatsache. Es existirte eine solche Zwangsgemeinde in vielen Theilen Deutschlands und Preußens.'') M. H. l Ich komme dadurch zu dem Schlüsse, daß durch die heutige Rede des Herrn Abg. v. Sybel das Haus nicht besser informirt ist, und deshalb ist die Bitte wohl berechtigt, sich nicht ableiten zu lasten von den Beschlüffen, die in zweiter Lesung mit großer Majorität gefaßt sind. Ein abermaliger Schlußantrag wird angenommen. Nach thatsächlichen Berichtigungen der Abgg. Hirsch und Di*. Roeckerath, welch' letzterer sich wiederholt den Ordnungsruf des Präsidenten zuzieht, weil er er die Grenzen der thalsächlichen Berichtigung überschreitet, sowie des Abg. v. Sybel wird in der nunmehrigen Specialviscussion der § 1 angenommen. Ebenso werben die §§ 2 bis 5 debattelos angenommen. 9) Nicht v. Sybel, sondern Hirsch — s. oben — hatte dies behauptet, und v. Sybel nur eine Bemerkung hinzugefügt, welche auf die oben erwähnten 4 Vs Provinzen durchaus paßte. Man sieht, durch welche kleine Mittel Laster seinen Schluß herbeizuführen suchte. Redact. Zu § 6 ergreift das Wort v. Bismarck-Flatow, welcher sich gegen den in der zweiten Lesung angenommenen Zusatz aussprichl, da die Gefahr nahe liege, daß der darin ausgesprochene Zwang Unfrieden in den Gemeinden Hervorrufe. Dieser Zusatz lautet: „Das Recht der Mitbenutzung des Begräbnißplatzes der Synagogengemeinde bleibt den Ausgetreteren auf die Dauer der in Pos. 2 bestimmten Frist Vorbehalten. Erworbene Privatrechte an Begräbnißstellen werden durch den Austritt nicht berührt." Dr. Petri spricht zu Gunsten des Zusatzes, durch besten Verwerfung die Dissidenten in die größten Ungelegenheilen gebracht würden. Er mache darauf aufmerksam, daß jeder Jude wenigstens ein Mal jährlich das Grab seiner Angehörigen zu besuchen sich verpstichtet halte. Der § 6 wird unverändert beinhalten; ebenso werden die übrigen Paragraphen debattelos nach den Beschlüffen der zweiten Lesung angenommen. 6aocc6^ic6teii. Deutschland. Berlin, 26. Mai. Das „Centralblatt für die gesammte Unterrichtsverwaltung in Preußen" enthält im eben erschienenen Aprilheft folgende Verfügung: 102) Können jüdische Hausväter Mitglieder eines Schulvorstandes sein? (Centrbl. pro 1872 Seite 36 Nr. 19.) Berlin, den 10. März 1876. Auf den Bericht vom 23. v. M., betreffend die fernere Anwendung des Rescripts vom 21. November 1871, eröffneich der Königlichen Regierung, daß ich es nicht für gerechtfertigt erachten kann, den Gutsbesitzer N. in N., welcher bereits seit einigen Jahren als Mitglied des Schulvorstandes der dortigen Schule fungirt und sich nach dem Anerkenntniffe des Local-Schulinspectors Pfarrers N. im Jntereste der Schule stets eifrig gezeigt hat, seines jüdischen Glaubens wegen aus dem Schulvorstande zu entfernen. Ob der Erlaß meines Amtsvorgangers vom 21. November 1871 (U. 11764.), welcher den Grundsatz aussprichl, daß ein Jude zwar Mitglied der städtischen Schuldeputation, nicht aber Mitglied des Vorstandes einer christl. Schule sein könne, nach Lage der damaligen Gesetzgebung, insbesondere auch für den Geltungsbereich der Schulordnung vom 11. Dec. 1845 ausreichend begründet ist, mag dahin gestellt bleiben. Aus den Bestimmungen des inzwischen ergangenen Gesetzes über die Schulaufsicht vom 11. März 1872 (Gesetzsamml. S. 183) in Verbindung mit dem Bundesgesetze vom 3. Juli 1869 folgt, daß die jüdischen Mitglieder der Schulgemeinde allein ihres Glaubensbekenntniffes wegen von der Mitgliedschaft im Schulvorstande nicht mehr ausgeschloffen werden können. Die Königliche Regierung wolle hiernach in dem Eingangs erwähnten Falle die weiteren Anordnungen treffen. Der Minister der geistlichen :c. Angelegenheiten. Falk. An die Königliche Regierung zu N. v.'lll. 2577. Ortelöburg (Ostpreußen), 22. Mai. lPrivatmittheilung.) Sie haben in Nr. 20 Ihres geschätzten Blattes in einer Notiz erwähnt, daß bei uns in Preußen der jüdische Religionsunterricht an den Volksschulen noch gar nicht eingeräumt ist. Es wird, wie ich hoffe, Euer Hochwürden interessiren, wenn ich hierdurch berichte, daß, wenngleich noch vereinzelt, dennoch der jüdische Religionsunterricht und zwar obligatorisch an Volksschulen erlheilt wird. Der Schreiber dieser Zeilen, ein Zögling der jüd. Lehrerbildungsanstalt zu Berlin, ist seit dem 19. Juni v. I. als ordentlicher Lehrer an der hiesigen evangelischen Stadtschule angestelll. Obgleich der hiesige Superintendent als Localschulinspector gegen meine Berufung an die hiesige Stadtschule bei der Regierung protestirt und von dieser abgewiesen, sich an den Cultusminister gewandt hat, so hat doch Letzterer meine Anstellung genehmigt.