Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 40 (1876)
- Issue
- Heft 23 (6.6.1876)
- Date
- 1876-06-06
- Page
- Seite 369 (sequence 7)
- Language
- German
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369 schimpfenden Weise behandelt zu werden, das stelle ich dem Urtheil des Hauses anheim. (Sehr gut!) In Wahrheit ist das nicht richtig, was der Herr Abg. v. Sybel gesagt hat, daß nur die Orthodoxen den gleichen Anspruch hatten, daß ihnen dieselbe Aufmerksamkeit des Hauses zu Theil würde, wie den Reformern. Wer mich kennt, weiß, daß ich zur Partei der Orthodoxen nicht gehöre und mich über jeden Fortschritt wie im staatlichen so auch im religiösen Leben freue;4 5 6) aber niemals lasse ich diese meine Ansichten als Wünsche für das maßgebend sein, was die Staatsgesetzgebung zu gewahren hat. Das wäre eine parteiische Gesetzgebung, welche diese Zuertheilung der Rechte um deßwillen nicht würde zulasten wollen, weil Orthodoxe sie anstreben. Der wirkliche Sachverhalt ist der: in einzelnen Theilen der Monarchie herrscht die liberale Richtung und aus ihr sind die officiellen Vertreter hervorgegangen; in anderen Theilen herrscht die. orthodoxe Richtung; die orthodoxe in Hannover, die liberale beispielsweise in Berlin und am Rheins und in vielen Theilen des alten Preußens. Nun stellt sich die Sache so, daß da, wo die Orthodoxen die Herrschaft haben, die Liberalen nach diesem Gesetze rufen,und da, wo die Liberalen herrschen, die Orthodoxen 4) Herr Laster scheint von seinen Auslassungen in seiner vorigen Rede nichts mehr zu wissen oder wissen zu wollen. In dieser hat er sich allerdings als orthodox gerirt, und daß er der Bertheidiger, nicht der Orthodoxen, sondern der orthodoxen Separatisten, oder vielmehr der Wortführer derselben, welche sich eine selbstständige und staatlich anerkannte Gemeinde- und Rabbinerstellung erwerben wollen, geworden, wird er den Thatsachen gegenüber doch nicht ableugnen können. Im Uebrigen kommen wir, wie gesagt, auf diesen Gegenstand zurück. Redact. 5) Herr Laster scheint den „Rhein" nicht sehr zu kennen, da außer Aachen und Coblenz die Gemeinden daselbst sammtlich noch der orthodoxen Richtung angehören. Laster scheint es mit solchen Thatsachen ebensowenig genau zu nehmen, wie sein College Hirsch. Redact. 6) Es mag immerhin sein, daß auch eine Anzahl Liberaler, zumeist Radikaler, nach diesem Gesetze „gerufen haben". Dann war aber diese Zahl verschwindend Kein gegen die der orthodoxen Separatisten, durch deren unaufhörliches Bohren das Gesetz bewirkt worden. Herrn Laster gefällt es, um seine Antithese zu Stande zu bringen, hier wieder etwas Geringes für ein Großes auszugeben. Die fg. liberalen Juden sind in ihrer großen Mehrzahl stets geneigt, um des Friedens willen den Orthodoxen nachzugeben, und dies ist die Ursache, warum in Wirklichkeit die Reform des Gottesdienstes noch in sehr wenigen Gemeinden und in geringem Grade Platz gegriffen hat, viel weniger, als das Geschrei der orthodoxen Gegner voraussetzen läßt. Gottesdienstliche Reformen in irgend erheblichem Maße werden nur da durchgesührt, wo die orthodoxe Partei fast gänzlich verschwunden ist. Gerade Vieser Zustand der bei Weitem meisten Gemeinden in Preußen macht Vas vorliegende Gesetz für dieselben bedrohlich. Zu viele Personen finden keine Befriedigung mehr an diesem veralteten Gottesdienste, und werden sich deshalb leicht bestimmen, den Gemeinden ihre Beiträge zu versagen, weil der Fortschritt zugleich durch dieses Gesetz erschwert worden ist. Redact. dieses Gesetz verlangen, mit anderen Worten: die herrschende Partei ist für die Aufrechterhaltung des Zustandes der Zwangsauflegung und die beherrschte Partei ist für die Freigebung. Die von dem Abg. v. Sybel erwähnten Petitionen sind von den Versammlungen der Vorstände ausgegangen, welche die Anschauungen der Majorität reprasentiren, die gegen diejenigen gerichtet sind, für welche wir rer Minorität Freiheit geben wollen. Die Wohllhätigkeitsanstalten, für deren Existenz der Herr Abg. v. Sybel fürchtet, sind meistens geschützt, entweder durch liegendes Vermögen oder durch liegendes Vermögen in Gemeinschaft mit Summen, die ihnen zu Gebote stehen. Diese alle bleiben unverletzt bei den Gemeinden, so daß eine Erschütterung dieser Wohlthatigkeitsanstalten in den allermeisten Fällen nicht zu erwarten ist. Richtig ist die Ansicht des Abg. Hirsch, baß die Wohlthätigkeitsanstalten nicht benutzt werden dürfen, eine Zwangsgemeinde aufrecht zu erhalten; was aber die Schulen angeht, so ist das durchaus keine Wohlthat. Im Großherzogthum Posen ist zur Zeit der größten Reaction eine Bewegung vor sich gegangen, welche das orthodoxe Streben der Juden begünstigt hat, für die jüdischen Schüler besondere Schulen zu errichten. Cs ist das gegen das heftigste Widerstreben vieler Gemeinden >) geschehen, welche ihre Schulen durch das Ausscheiden der beitragspflichtigen Juden für die christl. Bekenntniste bedroht sahen. Wenn die Juden also durch das Gesetz zum Beitrag verpflichtet und die jüdischen Schüler nicht ausgenommen werden, dem Elementarunterrichte beizuwohnen, so wird das nur eine Wohlthat sein, sowohl für . die Juden wie für die Gemeinden. Es läßt sich also da nichts mit Zahlen beweisen, so und so viele Schulen werden unlergehen. Man muß in Betracht ziehen, wie sich damit die Schulen der Gemeinden zu neuem Leben entwickeln werden. Die Bemerkung ves Abg. v. Sybel, vor 1847 habe kein Jude zwangsweise zu einer Gemeinde gehört. 7) Dies ist wieder eine Behauptung, die Herr Laster lediglich aus zwei oder drei Großstädten geschöpft haben kann, nicht aber aus den zahllosen anderen Gemeinden, von denen die allerwenigsten Stiftungen und Capitalien besitzen. In fast allen Gemeinden kann nickt einmal die jüdische Armencaste ohne einen Zuschuß der Gemeinde, also aus den Gemeindesteuern bestehen. Man sieht. Herr Laster ist so schlecht informirt, daß er als Urheber und Bertheidiger dieses Gesetzes das Hohe Haus auch nicht bener informiren konnte. Redact. 5) D. h. städtischen Gemeinden, welche, wie bis dahin, die Schulbeiträge der Juden benutzen und die Judenkinder in ihren städtischen Confefsionsfchulen unrerbringen wollten, in welchen jene oft genug maltraitirt wurden. Das Gesetz von 1833, welches das jüdische Schulwesen in der Provinz Posen regelte, hat außerordentlich viel Gutes bewirkt und die Schulbildung der jüdischen Bevölkerung überraschend scknell gehoben. Wir geben sehr gern zu, daß ein Theil dieser jüdischen Schulen durch Herstellung völlig paritätischer Schulen überflüssig wird. Aber darum darf man Institute, die nach Berhälmiffen der früheren Zeit ganz unentbehrlich waren, nicht nachträglich brandmarken. Redact.