Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 40 (1876)
- Issue
- Heft 23 (6.6.1876)
- Date
- 1876-06-06
- Page
- Seite 368 (sequence 6)
- Language
- German
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368 kirchhof.) Ja, die giebt's nach der Auffassung des Herrn Abg. Röckerath ja nicht. Auf einen confessionellen Kirchhof eine Judenleiche aber aufzunehmen, wäre wieder ein Greuel vor dem Herrn! Sie sehen, es ist immer Dieselbe Sache, wenn Herr Röckeralh oder einer seiner Gesinnungsgenossen freisinnige Tendenzen zur Schau tragen. Auf dem Grunde begegnet man immer derselben Stimme der fanatischen Ausschließlichkeit. (Abgeorvn. Windthorst (Meppens: Fanatisch, ist Las erlaubt?) Ja, m. H., so steht es. Die Klerikalen zeigen jetzt eine demokratische Haltung, diese schlägt aber sofort in die freunblichst absolutistische um, sobald sich die Verhältnisse ändern. Wenn zufällig Preußen einen klerikalen Monarchen und die Bevölkerung liberale, demokratische Gesinnung hätte, mit welchem Eifer würden sie eintreten in den Kampf für Krone und Altar? M. H., dieses Gesetz wird also keine andere Wirkung haben, als Stockungen innerhalb der jüdischen Gemeinde in allen Reformbestrebungen; dies hat auch vr. Laster ausgesprochen. Er sagte, daß sich die Reformer wohl in Acht nehmen würden, durch Neuerungen weitere Dissidien hervorzurufen.-- Sollen wir wirklich, m. H., diese Bestrebungen unterdrücken und dafür jenen fanatischen Zeloten freie Bahn lassen? Mir wurde das schon sehr schwer fallen, selbst wenn das Gesetz weitere Folgen nicht hätte. Aber diese schlimmen Folgen werden von competentester Seite versichert, daß nämlich dadurch der ganze ökonomische Bestand der jüdischen Gemeinden in Frage gestellt werde mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. M. H., es wird dabei wenig austragen, wenn nun Anfangs, wie die Vertheidiger dieses Gesetzes auSgesagt haben, nicht sofort starke Massenaustritte erfolgen; die bloße Möglichkeit derselben würde die Gemeinden mit einem Schlage credirlos macken. Der Herr Abg. Hirsch, ein eifriger Vertheidiger des Gesetzes, hat diese Thatsache selbst zugegeben, er hat erklärt, daß nach seiner Meinung nach Erlaß dieses Gesetzes die jüdischen Gemeinden nicht lange mehr in der Lage sein würden. Schulen und sonstige Wohlthätigkeitsanstalten ferner zu unterhalten. Nach den von der hiesigen Synagogen gemeinde eingezogenen stattstischen Notizen unterhalten 590 von 850 preußischen Judengemeinden 4SI Lehriustitute und 747 Wohlthätigkeitsanstalten. Diese Institute sind für das öffentliche Wesen nicht zu entbehren; sie werden bestehen bleiben, und da für ihre Unterhaltung die Privatwohlchätigkeit entfernt nicht ausreicht, wird die praktische Folge des Gesetzes sein, daß dann unsere Civilgemeinden eintreten müssen. College Hirsch hat uns gesagt, vor 1847 gab es ja keinen Parochialzwang; das Wort Parochialzwang kam allerdings früher nicht vor, aber da kam der absolute Staat mit seinem Zwange, und ein Jeder, der es hätte wagen wollen, den Austritt aus seiner Synagogengemeinde 2) Sybel brandmarkt hier in zutreffendster Weise die Aeußerungen Laskers gegen die Reformbestrebungen der Gemeinden, welche Aeußerungen wir noch einer besonderen Besprechung in einer der nächsten Nummern d. Bl. unterziehen werden. Redact. zu erklären, ohne sich taufen zu lassen, der wäre eingeschrieben als Mitglied der am Orte befindlichen Judengemeinsckaft, und hätte er sich dieses Bundes entledigen wollen, so wäre er per Schub über die Grenze gebracht. M. H., ich denke heute allerdings nicht daran, noch einen Antrag zu stellen, aber ich habe mich für verpflichtet gehalten, nach so mangelhaften Informationen dieses Hauses noch dieses Material Ihnen vorzulegen, um mein Votum auf unbedingte Ablehnung des Gesetzes möglichst zu begründen.2 3) v. Bismarck-Flatow muß den Ausführungen des Vorredners widersprechen, da in denselben die Begriffe der idealen kirchlichen und der organisirten kirchlichen Gemeinschaft miteinander vermischt seien. Das Gesetz gebe allerdings den Juden gegenüber den übrigen kirchlichen Corporationen in so fern ein Privilegium, als es den Austritt erschwere; dies könne ihn jedoch nicht bestimmen, das Gesetz zu verwerfen, da immerhin Gründe für dieses Privilegium denkbar seien. Er erinnere nur an die financielle Seite. Kleinere Gemeinden würden sich rasch auflösen, wenn der Austritt zu leicht gemacht werde. Er ersuche deshalb, das Gesetz anzunehmen. Ein Antrag aus Schluß wird abgelehnt. Das Wort erhält noch der Abgeordnete Lehfeldt, der den ihm als Berichterstatter über die Petitionen von dem Abgeordn. v. Sybel gemachten Vorwurf der oberflächlichen Behandlung zurückweist. Dr. Lasker: Ich fühle mich gedrängt, die Aufmerksamkeit des Hauses in Anspruch nehmen zu müssen Angesichts der sehr schweren Angriffe, welche der Herr Abg. v. Sybel gegen eine Summe von Petenten gerichtet hat, die er persönlich nicht kennt. Diese bezeichnet er als Fanatiker, als schlechte Menschen, als fanatische Zeloten, als solche, die nicht das Interesse des Hauses verdienen. Ob Petenten, welche im Namen ihres Gewissens von Ihnen diejenige Freiheit verlangen, die sie als eine religiöse Freiheit den Gemeinden gegenüber betrachten, verdienen, in dieser be- 3) Wenn der Herr Abgeordnete selbst dem Hause Uebereilung und Mangel an Information vorwirft, so werden auch wir berechtigt sein, diesen Vorwurf zu erheben, und ihn recht ernstlich in der Erinnerung zu behalten, damit vielleicht ein späteres Abgeordnetenhaus diese von feinem Vorgänger geübten Fehler wieder gut machen könne. Wir müssen es also als Thatsache hervorheben, daß dieser Gesetzentwurf verfaßt wurde, ohne daß Juden als Vertrauensmänner oder Sachverständige zur Abgabe eines Gutachtens berufen worden, also ohne die Betheiligten irgend wie gehört zu haben, und zweitens, daß die Vertheidiger dieses Gesetzes die Berathung in fast beispielloser Eilfertigkeit durch das Haus gebracht haben, und ohne daß dem Hause eine genügende Information zugeführt worden. Denn dies wird man weder von den „Motiven" zu dem Gesetzentwurf, noch von den Reden der Herren Lasker und Hirsch behaupten wollen und können. Man denke sich diese Debatte ohne die Reden des Herrn von Sybel — welch' armseliges Schauspiel würde sie bieten! Redact.