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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1876-06-06 · Heft 23 (6.6.1876) · p. Seite 366

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
40 (1876)
Issue
Heft 23 (6.6.1876)
Date
1876-06-06
Page
Seite 366 (sequence 4)
Language
German
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366 bemerkte längere Zeit noch eben so beizutragen, als wenn er seinen Austritt aus der Synagogengemeinde nicht erklärt hätte: a. Zu den Kosten eines außerordentlichen Baues, dessen Nothwendigkeit vor Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Austritt aus der Synagogengemeinde erklärt wird, festgestellt ist, bis zum Ablauf des zweiten auf die Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres; b. zur Erfüllung derjenigen Verpflichtungen der Synagogengemeinde, welche zur Zeit der Austrittserklärung dritten Personen gegenüber bereits begründet sind, für die Dauer dieser Verpflichtungen indessen längstens bis zum Ablauf des auf die Austrittserklärung folgenden fünften Kalenderjahres. Verlegt der Ausgetretene seinen Wohnsitz aus dem Bezirke der Synagogengemeinde, so erlischt, vorbehaltlich der Vorschrift im $ 7, jede nach den Bestimmungen unter Nr. 2 den Ausgetretenen obliegende fernere Beitragspflicht, wenn derselbe Mitglied der Synagogengemeinde des neuen Wohnorts geworden ist. Leistungen, welche nicht auf der persönlichen Angehörigkeit zur Synagcgengemeinde beruhen, insbesondere auch sämmtliche Leistungen für Zwecke der öffentlichen jüdischen Schulen, jedoch mit Ausnahme der Religionsschulen der Synagogengemeinden, werden durch die Austrittserklärung nicht berührt. Dazu beantragen Hirsch und Genossen: In Position t die Worte: „Mit Einschluß des Rechts der Mitbenutzung des Begräbnißplatzes der Synagogengemeinde" zu streichen; in § 6 hinter Position 2 als besonderes Alinea einzuschalten: „Das Recht der Mitbenutzung des Begräbnißplatzes der Synagogengemeinde bleibt dem Ausgetretenen auf die Dauer der in Position 2 bestimmten Frist Vorbehalten. Erworbene Privatrechte an Begräbnißstellen werden durch den Austritt nicht berührt"; zu Position 2 zuzusetzen: „Einnahmen aus Grundstücken müssen zunächst zur Erfüllung der Verpflichtungen verwendet werden, welche aus dem Besitz oder der Benutzung derselben herrühren. Der Betrag, welchen der Ausgetretene zu leisten hat, soll den Durchschnittsbetrag der von ihm in den der Austrittserklärung vorhergegangenen drei Kalenderjahren geleisteten Beiträge nicht übersteigen." 3) Das letzte Alinea zu streichen und dafür zu setzen: „Leistungen, welche auf einem andern Verpflichtungsgrund als auf der Angehörigkeit zur Synagogengemeinde beruhen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt." Ein Antrag Brons' wünscht in Alinea 2 des zweiten Absatzes des § 6 den. letzten Satz von „indessen längstens" ab bis „Kalenderjahres" gestrichen, eventuell statt „fünften" „zehnten Kalenderjahres" gesetzt zu sehen. 9r. Petri befürwortet diesen Antrag. Windthorst s Meppen) erklärt sich im Wesentlichen für die Regierungsvorlage. Er ist der Ansicht, daß der Austretende mit dem Tage seines Austritts das Recht verliert, auf dem Begräbnißplatz der Gemeinde begraben zu werden. Dagegen wird sich nichts Vorbringen lassen. Redner wünscht, dies Princip in keiner Weise angetaftet zu sehen. Brons vertheidigt seinen Antrag und wünscht dessen Annahme aus Billigkeitsrücksichten für die nun von den Gemeinden eingegangenen Verpflichtungen. Die Discussion wird geschlossen. Bei der Abstimmung wird zunächst der Antrag Brons abgelehnt; der Antrag Hirsch u. Gen. angenommen und mit diesen Veränderungen der § 6 der Vorlage genehmigt. § 7 lauter: „Die Bestimmungen des für das Großherzogthum Posen erlassenen Gesetzes vom 24. Mai 1869 (Gesetzsammlung S. 835) über die Verpflichtung der ihren Wohnsitz verändernden Mitglieder einer Synagogengemeinde zur Ablösung ihres Antheils an den Capitalschulden der letzteren sollen fortan für den Fall der ersten künftigen Wohnsitzveranderung im Sinne des § 2 des gedachten Gesetzes auch auf diejenigen Juden Anwendung finden, welche, ehe diese Wohnsitzveränderung erfolgt, aus der Synagogengemeinde ihres Wohnorts im Großherzogthum Posen auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes ausgetreten sind. Die nach § 6 dieses letzteren dem Ausgetretenen obliegende fernere Beilragsleistung erlischt aber beim Eintritte der Verpflichtung desselben zur Ablösung nach dem Gesetze vom 24. Mai 1869." Derselbe wird angenommen. Hirsch und Genossen beantragen noch, hinter § 7 als neuen Paragraphen einzuschalten: „§ 7 a. Bereinigen sich die Ausgetretenen behufs dauernder Einrichtung eines besonderen Gottesdienstes, so können denselben durch königliche Verordnung die Rechte einer Synagogengemeinde beigelegt werden." Auch dieser Zusatz wird angenommen und im Anschluß daran auch die weiteren Paragraphen bis zum Schluß. Die zu diesem Gesetz eingegangenen Petitionen werden durch die Beschlüsse des Hauses für erledigt erachtet. Bonn, den 25. Mai. Dritte Serathuug -es Gesetzentwurfs über-eu Austritt aus -eu Syuagozeugememdeu. Die dritte Lesung eines Gesetzentwurfes ist in der Regel mehr Formalität, als daß sie Einfluß auf die Gestaltung des Gesetzes habe. So ist auch das gu. Gesetz auS der dritten Berathung (am 26. Mai) völlig wie aus der zweiten hervorgegangen. Dennoch hat sie einen bedeutenden Werth durch den Eintritt des Abg. v. Sybel in die Debatte erhalten. Derselbe sprach gegen den Gesetzentwurf mit einer Entschiedenheit, einer sorgfältigen Sachkenntniß und in so. schlagender Weise: daß der Abg. Lasker in seiner Erwiderung sich der Angriffe nur mit Mühe erwehren konnte. Sybel antwortete auf die Rede Lasker's, die dieser bei der zweiten Berathung gehalten unv größtentheils gegen Sybel gerichtet hatte. Jetzt wurde ihm die Erwiderung nicht schuldig geblieben, und vor der Wucht der Thassachen zerschmolzen

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