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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1876-06-06 · Heft 23 (6.6.1876) · p. Seite 364

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
40 (1876)
Issue
Heft 23 (6.6.1876)
Date
1876-06-06
Page
Seite 364 (sequence 2)
Language
German
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364 Folgendes zu setzen: § 1. Wenn in einer Synagogengemeinde eine Anzahl Mitglieder mit der bestehenden Form des Gottesdienstes nicht einverstanden ist und demnach einen eigenen jüd. Gottesdienst sich auf ihre Kosten einrichtet, so können diese Mitglieder aus der Gemeindecaffe den Theil ihrer Gemeindesteuern zurücksordern, welcher von dem Gesammtbetrage der Gemeindeeinnahmen nach dem Etat für Len bestehenden Cultus der Gemeinde verwandt wird, tz 2. Die §§ 53—57 des Gesetzes vom 23. Juli 1875 sind aufgehoben. 2) Die Ueberschrift des Gesetzentwurfs dahin zu ändern: „Entwurf eines Gesetzes betreffend die Einrichtung verschiedener Gottesdienste in den jüdischen Synagogengemeinden". Lehfeld berichtet zunächst Namens der Petitionscommission, daß zu diesem Gegenstand nicht weniger als 88 Petitionen eingegangen sind. l)r. Röckerath erklärt sich in demselben Sinne gegen H 1, in welchem sich v. Sybel für denselben ausgesprochen hat, er habe nur das Wort ergriffen, weil er von mehreren seiner jüdischen Parteigenoffen (Heiterkeit) dringend darum gebeten worden sei. Er habe sich sehr gewundert, daß das Gesetz so spät eingebracht worden, daß Zweifel an der Möglichkeit des Zustandekommens laut geworden; er hätte erwartet, daß man den Wünschen der Judenschaft bereitwilliger entgegengekommen wäre, und das um so mehr, als sich die Mehrzahl der Juden ja der liberalen Partei angeschloffen habe. Dazu komme, daß das Gesetz vom 23. Juli 1847 durchaus intolerant sei und dringend einer Verbesserung bedürfe. Gerade die religiösen und frommen Juden fühlten sich durch dieses Gesetz bedrängt. Der von dem Abg. v. Sybel zur Sprache gebrachte consessionelle Unterschied habe mit der Sache nichts zu thun; ras Haus sei nicht competent, darüber ein Uriheil zu fällen. Was den Gewiffenszwang anbelange, so müffe er dem Abg. v. Sybel entschieden widersprechen. Wenn Jemand gezwungen werte, zu einer Religionsgenoffenschaft' beizusteuern, der er nicht mehr angehören will, so sei dies seines Erachtens der größte Gewiffenszwang, den man sich denken könne.') Hirsch: M. H.! Ich bitte das Amendement Sybel abzulehnen; daffelbe würde offenbar nur den gegenwärtigen Zustand bestehen lassen und allenfalls in Bezug auf die Auseinandersetzung der Gemeindeiheile, die sich nun bilde, einen Zankapfel, I) Dies klingt sehr plausibel und findet z. B. seine Anwendung darauf, daß die Juden für die evangel. und kathol. Kirche mit steuern müssen, paßt aber durchaus nicht auf den Juden, der nicht aus dem Judenthume tritt, jedoch einer Gemeinde angehvrt, mit deren Richtung er nicht ganz einverstanden ist. Ein solcher hat und behält die Verpflichtung für die Erhaltung seiner Religion das Mögliche zu thun, und das Geringste dieses Möglichen besteht doch wohl in der Zahlung einiger Thaler. Daß die Erhaltung des Judenlhums ohne jüdische Gemeinden so gut wie unmöglich ist, leuchtet Jedem ein. Redact. einen Gegenstand unausgesetzter Streitigkeiten Hervorbringen.') Ich fürchte allerdings nicht, daß das Haus sich entschließen wird, eine Ausnahmestellung für die Juden beizubehalten, sondern dem Grundsatz auf's Neue Ausdruck geben wird, daß den Juden wie im bürgerlichen und staatlichen Leben so auch in ihren Cultusangelegenheiten gleiches Recht und dieselbe Freiheit wie den Angehörigen anderer Confessionen zuertheilt werden soll. 3) Ich will hauptsächlich den Deduktionen der ersten Lesung und verschiedenen Ausführungen außerhalb des Hauses entgegentreten, zunächst denen, als würden die Mitglieder der Gemeinden massenhaft') austreten, der Gemeindebestand gefährdet werden, und als ob die ganze Angelegenheit nur eine Geldfrage sei. Herr von Sybel sprach in der vorigen Lesung von der „Zähigkeit", die das Judenthum durch die Jahrtausende erhalten habe. Diesen Gedanken acceptire ich bereitwillig; ich möchte ihn nur nennen den tief eingepflanzten religiösen Sinn, die Anhänglichkeit an den Glauben und das warme Interesse für die Gemeindangelegenheiten. Dies ist die Grundlage, auf welcher der Bestand der Gemeinde beruht, nicht auf Geldbeiträgen, am wenigsten aber auf dem Zwang, den die gesetzlichen Bestimmungen von 18475) gebildet haben. Wer die Kraft dieser tief begründeten Tendenz leugnet, auch unter Herrschaft dieses Gesetzes, der mißachtet den Werth des Gemeindelebens im Judenthum, und diejenigen Gemeinden, welche gegen das Gesetz petirioniren, sollten wohl bedenken, welches Mißtrauensvotum sie ihren Angehörigen geben. Ich bin überzeugt, daß die Gemeindeangelegenheiten nicht nur nicht geschädigt, sondern sich viel gesunder entwickeln werden. Ich habe Motive genug dafür anzusühren, wie wenig diese Besorgniß begründet ist. Bor dem 2) Sind diese Streitigkeiten etwa dadurch zu vermeiden, daß die Ausgetretenen noch 2 resp. 5 Jahre einen Theil ihrer bisherigen Beiträge zahlen sollen? Die Bestimmung dieses Theiles wird die größten Zwistigkeiten herbeiführen. Redact. 3) Und diesem Grundsatz wird durch den vorliegenden Gesetzentwurf geradezu widersprochen. Die Juden sollen zwei Wege des Austritts, die Christen nur einen haben; für die Juden wird der Parochialzwang aufgehoben, für die Christen nicht. Alle Sophistereien vermögen nicht, dies zu verschleiern. Das vorliegende Gesetz ist ein Ausnahmegesetz für die Juden. Wir fordern Herrn Harsch und seine Genoffen auf, uns ein gleiches Gesetz zu zeigen, welches die Christen beträfe! - . Redact. 4) Der Redner frage doch z. B. die Herren Hildesheimer in Berlin und Hirsch in Frankfurt, ob deren Anhänger nicht alsbald „massenhaft" auslreten werden? Redact. 5) Der Redner weiß nicht, daß die jüdischen Gemeinden seit uralter Zeit das Zwangsrecht hinsichtlich der Beiträge ihrer Mitglieder hatten und übten. Was denselben von Staarsseiten betrifft, so war deffen Aufhebung nur ein Intermezzo von 1812 bis 1847 für 4'/2 ältere Provinzen Preußens. In dem ehemals westphälischen Theile der Pr. Sachsen, in Westphalen und Rheinland hatte er nie aufgehört und in der Pr. Posen war er schon seit 1833 wieder eingeführt. Redact.

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