Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 40 (1876)
- Issue
- Heft 23 (6.6.1876)
- Date
- 1876-06-06
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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Allgemeine Zeitung des Iudenthums. Ein unparteiisches Organ für alles Mische Interesse. HerauSgegeben von Rabbiner Dr. Ludwig Philippsou in Bonn. Verlag von Baumgartners Buchhandlnag irr Leipzig- Beilagen werden mit r Mart 5 0 Pf. pro Hundert berechnet. 3» rwactiouelleu Lngeleaenhertcn wrndr «Ml sich an Dt. i. »tziliPpf-n in Sons; binfichrlich des Bezug« und der Inserate au «osmgirtstr’s «Uchbandl-ug iuLeipzig. Jafcrott, weich« bi« Donncr«- lag eingeben, finden iuder raraufsoigrnden Ruuuner Berürfichtiguug. Diese Zeitung erscheint wöchentlich inwnl in 2 di» 2>/, Bogen. Preis We*** u«d» St«aw» derechuel. «Ule! "-- - - - lg«. 40. Jahrgang. Leipzig, den 6. Juni 1876. JV? 23. Inhalt. Leitende Artikel: Zweite Berathnng des Gesetzentwurfs über den Austritt aus den Synago.qengemeinden. — des Gesetzentwurfs über den Austritt aus den Synagogengemeinden. — Zeitungsnachrichten: Deutschland: Berlin. Preußens. Creutzbnrg sO/S.l, Bunzlau (Schlesien). — Oesterreich-Ungarn: Prag-Smicbow, Lemberg, Aus Ungarn. Paris. — Amerika: New-Ior!.— Feuilleton: Reminiscenzen von G. Wolf. — Vermischtes. jCeIteiü)£ $LxJb&e£. Bonn, 26. Mai. Zweite Serathuug des Gesetzentwurfs über den Austritt aus den Zynagozengemeindeu. Nachdem die erste Berathnng am 22. vor sich gegangen, fand die zweite am 24. statt und wird die dritte am 26. sein. Selten ist wohl ein Gesetz von irgend welcher Bedeutung mit solcher Eilfertigkeit behandelt worden. Die Zwischenräume zwischen den einzelnen Lesungen waren die möglichst kürzesten. Das Abgeordnetenhaus legt eben dem Gegenstände keine Bedeutung bei und die Anhänger des Gesetzes haben große Eile, damit das Herrenhaus noch Zeit für dasselbe gewinne. Zn der Verhandlung hielt der Abg. Herr v. Sybel seine Ansicht durch Antrag eines sehr angemessenen Amendements energisch aufrecht, und vertrat die Meinungen und Wünsche der großen Mehrheit der Zuden in Preußen. Die Lasker'sche Ansicht, den Entwurf mit allen seinen Cautelen anzunehmen. kam gar nicht zur Sprache, was also so viel bedeutet, wie Herr Lasker hat nachgegeben. So führte die dritte Gruppe, welche die Cautelen möglichst abfchwächen will, ihre Absichten durch Mehrheitsbeschluß durch. Es wurde den Ausgetretenen noch auf fünf Jahre das Recht am Begräbnißplatz bewilligt, und wenn sie Separatgemeinden bilden, ihnen die Corporationsrechte in Aussicht gestellt. Man braucht nur an das Gesetz über die evangelische Synodalordnung und den Antrag Dritte Bcratbung Ottelsburg (Ost- — Frankreich: Klotz-Virchow zu denken, um die Znconsequen; der nationalliberalen Partei zu bewundern. Zn einem Zeitraum von wenigen Wochen den Austtetenden einer Religionspartei zu bewilligen, was man den Austretenden der anderen verweigert hat, und zwar um den Austritt aus der letzteren zu erschweren, heißt doch den aus der ersteren erleichtern. und jedenfalls mit zweierlei Maß messen. Wir sind dem Herrn v. Sybel ganz besonders verpflichtet; denn wenn sein Amendement auch nicht durchvrang, so wird es doch ein bleibendes Zeugniß sein, daß die Ansichten der jüdischen Gemeinden in Preußen in diesem Abgeorduetenhause vurch einen der bedeutendsten, aufgeklärtesten und gelehrtesten Männer ausgesprochen und vertreten wurden, einen Mann, der zu diesen jüdischen Gemeinden in keinerlei Beziehung steht. Die entgegengesetzte Partei fand in dem Abg. Hirsch aus Danzig ihren Sprecher. Der § 1 der Regierungsvorlage lautet: Es ist jedem Zuden gestattet, ohne Austritt aus der jud. Religionsgemeinschaft oder dem Judenthum wegen religiöser Bedenken aus derjenigen jüt. Synagogengemeinde >jüd. Cultusgemeinre, religiösen jüdischen Gemeinde, israelitischen Religionsgemeinve) auszutteten, welcher er auf Grund eines Gesetzes, eines Gewohnheitsrechtes oder einer Verwaltungsvorschrift angehört. Ein Zude, welcher von dieser Befugniß Gebrauch gemacht hat, wird bei Verlegung fernes Wohnsitzes in den Bezirk einer anderen Synagogengemeinde nicht Mitglied dieser Gemeinde, wenn er derselben vor oder bei seinem Einzuge eine schriftliche dahin gerichtete Erklärung, daß er nicht Mitglied der Gemeinde werden wolle, abgiebt. Dr. v. Sybel beantragt: 1) An die Stelle der §§ 1—