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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1876-05-30 · Heft 22 (30.5.1876) · p. Seite 356

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
40 (1876)
Issue
Heft 22 (30.5.1876)
Date
1876-05-30
Page
Seite 356 (sequence 10)
Language
German
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356 Ansichten huldigen. Der Beschluß des Pariser Municipalrathes entzieh! auch dem israelitischen Comiie »le liienr»isancc eine Unterstützung. weil dieses Comile unter dem israelitischen Consistorium steht. Der Form nach mag deswegen der Abstrich der städtischen Subvention gerechtfertigt erscheinen, rer Wirklichkeit nach jedoch nicht. Denn allerdings sind die beiden Großrabbinen geborne Mitglieder des Comitö; daffelbe besteht aber aus 23 Laien und 48 Commifsarien und den Borsitz führt Herr Albert Cohn, der viel talmudisches Wissen besitzt, aber kein fungirender Rabbiner ist. Und das israelitische Consistorium von Paris? Auch dies besteht nur aus einem Rabbiner und 6 Laien, von denen einer den Borsitz führt. Die Institutionen der Gemeinde stehen demnach nicht unter einem rabbinischen Regime, und soweit die Rabbinen einen Einfluß üben, ist er ein wohlthatiger. Zndeß wird dieser Ausfall den wohlthätigen Anstalten der Israeliten von Paris keinen wesentlichen Schaden thun, denn die aus freiwilligen Spenden daraus verwendeten Summen sind so groß, eaß die städtische Subvention nicht von großem Belang ist. Außerhalb Frankreichs konnte ein solcher Beschluß, soweit er die Juden betrifft, nicht getroffen werden, da es wohl kaum ein halbes Dutzend Stacke giebt, in welchen den jüdischen Gemeinden für ihre wohlthätigen Anstalten ein Communalzufchuß zusiießt. Wir erinnern uns nur zweier Städte in Preußen, wo die jüdische Gemeinde mit der Stadtgemeinde sich vertragen hat, daß, da die Juden zu den städtischen Abgaben selbstverständlich steuern, ihnen eine jährliche Summe für ihre Armen gezahlt wird, sie aber für diese allein zu sorgen haben. Im Uebrigen gilt das Gesetz, daß die jüdischen Armen das gleiche Anrecht an den städtischen Wohlthatigkeitseinrichtungen wie die christlichen haben, so daß die wohlthätigen Anstalten der Juden nur Privatsache sind und unabhängig und selbstständig verwaltet werden. Dieser Zustand der Dinge scheint uns der gesündeste zu sein, und aus diesem Gesichtspunkte kann auch der Beschluß des Pariser GemeinderathS nicht gemißbilligt werden. Paris, 15. Mai. (Nach der „Arch. isr."') Wir hatten seiner Zeit mitgeiheilt, daß sich im Jahre 1873 in Paris eine freiwillige Gemeindecaffe gebildet habe, weil sich für viele Institutionen und Bedürfnisse der jüdischen Gemeinde die aus Staatsmitteln bewilligten Posten als ungenügend erwiesen. Am 9. Mai wurde nun eine Generalversammlung gehalten, um öffentlichen Bericht über die financielle Lage und die Wirksamkeit der gedachten Caffe entgegenzunehmen. Der Baron Gustav v. Rothschild präsidirte, die Versammlung war sehr zahlreich. Die Herren I. Cahn und N. Leven trugen den Bericht vor. Die freiwillige Gemeindecaffe hat jetzt eine jährliche Einnahme von 71,000 Fr. Die Pariser Gemeinde soll in drei Bezirke getheilt werden, die je einen der drei großen Tempel zum Mittelpunkte und einen Rabbinen-Adjuncten an der Spitze haben. Die Baronin James v. Rothschild will an dem Hospital in der me Picpus einen besondern Flüge! für 50 unheilbare Kranke anbauen lassen. Der Bericht wird gedruckt und vertheilt werden, und werden wir dann wohl noch einige Notizen ihm entnehmen können. — In der Stadt Aix (Dep. Rhonemündung) wurde ein Israelit, Herr Bedarrides, Mitglied des Generalraths, zur Maire (Bürgermeister) ernannt. Spanien. Madrid, im Mai. Der die sogenannte Religionsfreiheit in Spanien sichernde Artikel 1l der Constitution, wie er zur Annahme gekommen, lautet: „Die römisch-katholische Religion ist die Staatsreligion und wird ausschließlich vom Staate aufrechterhalten. Die Freiheit der religiösen Culte, insofern sie sich innerhalb der Grenzen der christlichen Moral halten, wird als gesetzlich gelten; aber öffentliche Manifestationen anderer Art, als die der katholischen Kirche, sind verboten/" — Man sieht dieser Fassung an, zu wie vielen Chikanen, namentlich seitens der Orlsbehörden, sie Beranlaffung geben kann. Könnte doch zum Beispiel Orgelspiel und Chorgesang der Gemeinde als eine „öffentliche Manifestation" ausgelegt werden. Die Frage, ob die Juden durch diesen Artikel zugelaffen oder ausgeschlossen feien, erscheint als eine noch offene Frage. Die „christliche Moral" ist wesentlich keine andere als die jüdische, der sie entstammt. Zwar suchte schon Matthäus Cap. 5. einen Unterschied aufzustellen, aber ohne Erfolg, da sich bekanntlich irrige Citate einfchlichen. Andererseits kann auf die Bezeichnung „christlich"" der Nachdruck gelegt werten, um den Juden die Religionsöbung zu verweigern. Die Praxis wird darüber entscheiden. Als Resultat so vieler furchtbarer Kämpfe und Erschütterungen seit sieben Jahrzehenden in Spanien ist freilich ein solcher Artikel sehr ungenügend, wahrscheinlich auch von geringer Dauerhaftigkeit. Madrid, 13. Mai. Zur Charakterisirung der Situation in Spanien, aus welcher der zweideutige Artikel 11. hervorgegangen, geben wir eine Correspondenz der Köln. Z. wieder, die durchaus sachgemäß gehalten ist: „Herr Canovas del Caftillo hat wieder einen Erfolg davongetragen, dessen Tragweite heute kaum zu übersehen ist. In der gestrigen Sitzung der Kammer wurde der lange berathene §. 11 endlich in dem von den Notabeln verfaßten Wortlaute mit 221 gegen 88 Stimmen angenommen. Weder die Bemühungen der Geistlichkeit, die im ganzen Lande Unterschriften für die Wiedereinführung der Glaubenseinheit sammelte, noch die Wuthausbrüche der Moderados in der Kammer, wo Herr Pidal y Mon es sich nicht nehmen ließ, den Ex-König Amadeo in der gehässigsten Weise anzugreifen, konnten eine Aenderung im rückschrittlichen Sinne herbeiführen. Aber auch die Freunde der Freiheit sind nicht glücklicher gewesen. Vergebens boten Castelar, Sardoal, Romero, Orliz, Leon y Caftillo und in letzter Stunde Sagasta ihre ganze Beredsamkeit auf, um die wichtigste aller Errungenschaften der Revolution, die Religionsfreiheit, zu reiten. Die gefügige Mehrheit, die zum

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