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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1876-05-30 · Heft 22 (30.5.1876) · p. Seite 354

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
40 (1876)
Issue
Heft 22 (30.5.1876)
Date
1876-05-30
Page
Seite 354 (sequence 8)
Language
German
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354 können. Die allgemeine Theilnahme, die Sie an dem Gegenstände zeigen, bürgt mir dafür, daß Sie auf diesem Wege ihren Beistand uns gewähren und eine reifliche Erwägung über den Gegenstand eintreten lassen werden. Diese Methode bitte ich das Haus, anzunehmen, und nicht durch Beschlußfassung der Frage aus dem Wege zu gehen und auf indirectem Wege die Verwerfung herbeizuführen, die, wenn sie herbeigeführt werden soll, bester offen herbeigeführl werden würde, als auf rem Wege der geschäftlichen Behandlung. (Beifall.) Hierauf folgt der Schluß der ersten Berathung. Nach einer persönlichen Bemerkung des Abg. v. Sybel befürwortet W i n d t - Horst (Meppen), obgleich er mit Lasker die Vollendung des Gesetzes noch in dieser Session wünsche, die Verweisung der Vorlage an die um sieben Mitglieder vermehrte Iustizcommission, damit die bisherige freie Commission an der Berathung Theil nehmen könne. Das Haus beschließt, die Commissionsberalhung nicht eintrelen zu lasten, jedoch, einem Anträge des Abg. Löwenstein gemäß, die zweite Berathung der Vorlage in einer späteren Sitzung Statt finden zu lasten und der Petilionscommission Gelegenheit zu geben, über die zahlreichen ihr zugegangenen Petitionen bei der zweiten Lesung Bericht zu erstatten. 2bcLtiut^| 6U/<xc&fcLC&teti/. Deutschland. Berlin, 21. Mai. (Privatmitth.) Das Gesetz über den Austritt aus den Synagogengemeinden war für gestern aus die Tagesordnung des Abgeordnetenhauses gestellt, und zwar in erster und zweiter Lesung. Allein das Haus kam nicht mehr dazu, und wird sich am Montag, den 22. zuerst mit ihm beschäftigen. Es sind noch in den letzten Tagen so viele Petitionen, theils an das Haus, theils an die einzelnen Abgeordneten gerichtet worden, daß der Wunsch allgemein ist, den Gesetzentwurf an die Justizcommission zur Vorberathung abzugeben. In diesem Falle würde Montag nur die erste Lesung stattfinven. Selbstverständlich petitionirten die Orthodoxen und Radicalen, daß die in dem Gesetzentwurf enthaltenen Cautelen gestrichen würden. So viel wir hören, sind die unter Führung Lasker's stehenden Abgeordneten entschloffen, für das Gesetz so zu stimmen, wie der Gesetzentwurf es enthält. Der neugewählte Abgeordnete jüdischer Religion, Herr Hirsch aus Danzig, will eine Resolution beantragen, „welche die Staatsregierung dringend auffordert, baldigst ein Gesetz vorzulegen, das auf Basis der Gleichberechtigung die Gesammtverhältniffe der Juden regele." Einer solchen Resolution würden wir uns auf's Aeußerste wiedersetzen, wenn sie sich, wie der Ausdruck „Gesammtverhältniffe" andeuten könnte, auch auf das politische Gebiet erstrecken sollte. Auf diesem ist nichts mehr zu „regelen", sondern dem deutschen Bundesgesetze vom 3. Juli 1869 nicht entgegen zu handeln, vielmehr es gewiffenhaft auszuführen. Wir haben wohl Grund genug, jede Discussion über diesen Gegenstand als völlig unzulässig zu perhorresciren. Was die Schule anbetrifft, so wünschen wir auch diese nicht separat behandelt, sondern nur durch das allgemeine Unterrichtsgesetz geregelt. Unter einer partiellen Behandlung kann diese Frage niemals correct gelöst werden. Es bleibt also für die Resolution nur die Gemeindeverfaffung übrig und die Frage über Staatssubvention. Für diese beiden Punkte wäre eine Resolution statthaft. — Der von Ihnen verfaßte Artikel über den Gesetzentwurf, welchen die „Nationalzeitung" von Mittwoch den 17. Mai brachte, hat allgemein den besten Eindruck hervorgebracht, da er ebenso ruhig wie eingehend und zutreffend gehalten ist. und die vorurtheilslosen Abgeordneten doch über den Gesetzentwurf bedenklich zu machen, geeignet ist. FÄrlh, 12. Mai. (Privatmitth.) Ich berichtete kürzlich, daß die kgl. Regierung von Miltelfranken der von der hiesigen Gemeindevertretung erfolgten Präsentation eines Lehrers israel. Confession für eine Lehrstelle der hiesigen Communalschule die Bestätigung versagte, da der Volksschule der christliche Charakter gewahrt werden müffe. Die Gemeindebehörde ist dem gleichzeitig gewordenen Aufträge zur Präsentation eines Lehrers christlicher Confession nicht nachgekommen, hat sich vielmehr beschwerend an vas Cultusministerium gewandt. In einer jetzt eingetroffenen Ministerialentschließung wird die Beschwerde abgewiesen, was eine desto größere Intoleranz in sich schließt, als das Schulgeld in hiesiger Stadt gänzlich aufgehoben und durch Gemeindeumlagen gedeckt werden muß, so daß die hies. Israeliten wohl die Verpflichtung haben, zu den Kosten der Schule beizutragen, jedoch ein Lehrer jüd. Confession nicht angestellt werden darf. Ferner scheint obige Ministerialentschließung im Widerspruch mit einer ftüheren vom 11. April 1875, welche an die Gemeinde Grünstadt in der bayr. Pfalz in gleichem Betreffe erging und in welcher das Princip, daß der cvnfesfionell gemischten Volksschule der christl. Charakter gewahrt werden müffe, durch Anstellung eines jüd. Lehrers an derselben nicht eingehalten ist. Freilich ist in dem damaligen Rescripte betont, daß in Anbetracht der in Grunstadt bestehenden Verhältniffe und besonders in Berücksichtigung des Umstandes, daß die Errichtung der dortigen Communalschule schon vor der allerhöchsten Verordnung vom 29. August 1873 erfolgte und wesentlich nur durch Auflösung der dort bestandenen Iudenschule (so lautet es wörtlich in dem Rescripte) und die Uebernahme des israel. Lehrers zur neuen Communalschule zu Stande kam, ausnahmsweise und ohne jede Consequenz für andere

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