Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 40 (1876)
- Issue
- Heft 22 (30.5.1876)
- Date
- 1876-05-30
- Page
- Seite 351 (sequence 5)
- Language
- German
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Recht, als Gesetzgeber mich einzumischen mit dem von oben herab gegebenen Urtheil: ich halte die Angelegenheit für untergeordnet, also geht schweigend nach Hause, euer Gewissen kommt nicht in Frage, denn ich verstehe euer Gewissen besser als ihr selbst. iHört, hört! im Cenrrum.) Nun sagt Herr v. Sybel, es handle sich gar nicht um das Gewissen: wer den Gottesdienst der Gemeinde nicht besuchen will, wer Anstoß nimmt an den verschiedenen Angelegenheiten, braucht ja blos vom Gottesdienst wegzubleiben, wir verlangen ja nur Zahlung seines Geldes. Wenn Sie das in Anwendung bringen wollen aus das allgemeine Verhältniß innerhalb der christlichen Consessionen, — ich frage Sie, wer zwingt denn einen Protestanten, daß er den Gottesdienst besuchen soll?") Sie haben sogar den Taufzwang aufgehoben, warum gestatten Sie denn da den Austritt? Warum sagen Sie nicht eben so analog: Gewiffenssache kann der Austritt gar nicht sein, sofern du nicht zu einer anderen Kirche beitrittst, es handelt sich ja nur um das Geld, das wir von dir haben wollen, im Uebrigen verhalte dich, wie du willst. Das ist vollständig richtig, sobald wir die Dinge auf eine Geldfrage reduciren, hört der Gewissenszwang bis zu einem gewissen Grade auf, obgleich es bekanntlich auch Personen giebt, welche der Meinung sind, daß Leistungen zur Erhaltung einer Confessivn, die ihnen nicht die richtige scheint, einen Zwang des Gewissens in sich schließt — beispielsweise die Methodisten und Quäker, die in England diesen Satz vertreten. Ich vertrete diesen Satz nicht. Ich halte überhaupt Geld und Gewissensangelegenheiten für zwei völlig getrennte Gegenstände. Aber, m. H., das Gesetz sagt doch nicht, daß die Personen erklären : aus Gewissenszwang wollten sie die Zahlung nicht leisten; sondern die Personen sagen, aus Gewissenszwang sind wir nicht im Stande der Gemeinde anzugehören, und deshalb wollen wir ihr auch nichts zahlen. Es ist also bloß die Frage, der Staat übt den Zwang aus, indem er leugnet, es sei hier Grund vorhanden, aus religiösen Bedenken auseinander zu gehen. Haben Sie genügend das Wesen des Judenthums durchdrungen und kennen Sie auch diese Entscheidung, so nehmen Sie den Antrag v. Sybel an oder lehnen Sie ihn ab. Wenn Sie aber den mehrfachen Petenten glauben, daß sie aus bestimmten Gründen der Gemeinschaft nicht länger angehören können, als unter Belästigung des Gewissens, dann müssen Sie zu der früheren Resolution kommen und das Gesetz im Großen und Ganzen annehmen. M. H., ich stimme dem Gesetzentwurf auch bei wegen der vorsichtigen Art, in welcher der Austritt stattfinden soll. Die bei Gelegenheit der früheren Resolution entwickelten Ansichten finde ick sowohl im ideellen wie im praktischen Sinn in der Regierungsvorlage verwirklicht; im ideellen Sinne darin, daß nicht gestattet wird, daß Jeder ohne Unterschied seinen Austritt erklären kann, sondern daß die Formel abgefordert wird, er trete aus 15) Nun ja, aber der Protestant, der den Gottesdienst nicht besucht, muß dennoch seinen Beitrag zur Gemeinde vermöge des Parochialzwanges leisten. Welche Logik! Redact. Gewissensbedenken aus. u,j M. H.! Der Gesetzentwurf hat auch mit sehr praktischen Hülssmitteln den Wünschen Folge gegeben. Die Beitragspflicht für eine bestimmte Zeit, deren Dauer ich für etwas ganz Untergeordnetes halte, entzieht schon den Reiz zum Austritt. Herr v. Sybel hat heute entwickelt, daß nach einer ihm zugegangenen Statistik Einviertel aller Ausgaben nur zu Cultuszwecken geleistet werden und Dreiviertel zu anderen Verpflichtungen. Wenn das wirklick wahr ist, dann sind ja dieselben Personen verpflichtet, die ganze Zeit über Dreiviertel beizutragen und sind nur zu einem Viertel von der Theilnahme an den Ausgaben entlastet, und diese Entlastung hat Herr v. Sybel als gerechtfertigt anerkannt, sofern sich diese Personen eine besondere Cultuseinrichtung Herstellen wollen. Werden aber wirklich Personen, lediglich um sich von dem vierten Theile ihrer Beiträge für die nächste Zeit freizumachen, diese Erklärung abgeben als durch Gewissensbedenken dictirt? Je höher die sonstigen Verpflichtungen bleiben, desto weniger wird Eigennutz bei dem Austritt im Spiele sein. Alsdann wird aber eine zweite aufgenommene Klausel in den wenigsten Fallen den Einzelnen die Möglichkeit geben, ihre moralische Erwägung mit in Betrackt gezogen, ohne Noch auszutreten. Es ist dies die Entziehung des Rechtes, an den Begräbnißplätzen ferner Theil zu nehmen. Ich versichere Ihnen, daß nach den mir zugegangenen Nachrichten von beiden Seiten erklärt ist, daß sie dieses Gesetz für nahezu wirkungslos halten würden, sobald diese Klausel bestehen bliebe, und zwar sind diejenigen, welche die Besorgniß im Sinne des Herrn v. Sybel erheben, beruhigt, daß sie von dieser Klausel werden ausgiebigen Gebrauch machen können. Und die Anderen sind beunruhigt und wenden sich in massenhaften Petitionen gegen die Klausel, weil sie fürchten, daß besonders vereinzelte Personen nickt in der Lage sein wurden, von dem Austrittsgesetz Gebrauch zu machen. Es heißt, der Wunsch, auf der Stätte seiner Vater begraben zu werden nach jüdischer Sitte, sei so mächtig, daß dies Biele zurückhalten werde, wenn das Gesetz streng juristisch oder chicanös gehandhabt würde. Wenn ich der Wegfchaffung dieser Klausel meine Unterstützung dennoch nicht habe geben können, so sind das drei Gründe. Der erste Grund besteht darin, daß ich überhaupt, soweit innerhalb des Gewissens eine Möglichkeit gegeben ist, den Austritt zu einer sehr ernsten Sache machen will und die loyalen Hindernisse nicht vermindern, sondern bestehen lassen möchte, um eben die Probe herbeizuführen: ist es wirklich überwiegender Gewissenszwang, der hinaustreibt? Zweitens, m. H., bin ich gar nicht im Stande gewesen, einen Rechtstitel zu finden, weshalb die Gemeinden gezwungen sein sollen, solchen, die ihnen nickt mehr angehören, das Recht der Mitbenutzung an den Begräbnißplätzen zu sichern. Die religiöse Gemeinde hat keine Verpflichtung dazu. Mögen die Ausgetretenen an den Staat oder an die politische Gemeinde sich wenden, die aus polizeilichen 16) Das ist nicht ideell, das ist illusorisch! Redact.