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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1876-05-30 · Heft 22 (30.5.1876) · p. Seite 349

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
40 (1876)
Issue
Heft 22 (30.5.1876)
Date
1876-05-30
Page
Seite 349 (sequence 3)
Language
German
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349 sicht nach auf einer durch die sprachwidrige Form des betreffenden Gesetzes hervorgerufenen Verwechslung. Es handelt sich hier nicht um ein Abschwören des jüd. Glaubens, sondern um das Austreten aus der Religionsgemeinschaft, wie ich denke, ein völlig verschiedenes Ding. Der Jude, der seinen Austritt aus der großen jüdischen Religionsgemeinschaft erklärt, braucht damit keineswegs seinen jüd. Glauben zu verleugnen. Er erklärt nur, daß in dieser bestehenden Gemeinschaft der nach seiner Meinung rechte jüd. Glaube nicht mehr sei, daß er ihn mit sich hinausnehme und nach wie vor Jude im vollsten Sinne des Wortes bleibe. Er steht hier also ganz so wie der Christ, der nach dem Gesetz von 1813 aus der christlichen Kirche ausscheidet. 7) Man hat ferner eingewendet, diese religiöse Gemeinschaft der Judenheil könne nicht parallelisirt werden mit der christl. Kirche in Bezug auf den Austritt, weil Liese jüd. Religionsgemeinschaft überhaupt gar keine Charakterzüge einer Kirche an sich trage. Ein solcher Einwurs von Seiten eines liberalen Politikers würde mich in der That frappiren. Vom liberalen Standpunkt aus wird bei jeder Kirche vor allen Dingen die praktische Seite in's Auge zu fassen sein. Man wird nur gewisie unerläßliche Anschauungen, ohne die überhaupt eine Gemeinsamkeit hier nicht denkbar ist, fordern und die dogmatische Uniformität nur im negativen Sinn aufstellen dürfen. Gerade das Judenthum spricht ein, zwei Grunddogmen aus, und wo diese bekannt werden, heißt es, da verdient der Bekenner Jude zu heißen.^) Ich sollte denken, daß das Judenthum Lurch die Zähigkeit seines religiösen Daseins recht eigentlich einen schlagenden Beweis dafür liefert, daß eine lebensfähige Kirche eine specialisirte dogmatische Uniformität eben nicht nöthig hat. Bon Gewiffenszwang ist hier nicht die Rede, wohl aber von Finanzzwang; es wird an die jüdischen Dissidenden keine Forderung gestellt, welche sie nöchigte, irgend etwas zu thun, was mit ihren religiösen Ueberzeugungen nicht übereinstimmt. Es wird nur gefordert, daß sie fortfahren sollten, zu den Cultuskosten der Gemeinden beizutragen, auch nachdem sie erklält haben, daß ihnen diese Cultuseinrichtungen nicht wohlgefällig sind. Wenn Jemand von dem Gesetzgeber eine Aenderung des bisherigen Zustandes verlangt, so kann er sich nicht beschweren, wenn von ihm gefordert wird, er solle der gesetzgebenden Gewalt anschaulich machen, inwiefern er sich in seinem Gewisien bedrückt fühlt. Wenn Sie diese Anforderung einfür alle Mal zurückweisen wollten, so muffen Sie zugeben, daß Ihre sämmtlichen Maigesetze Gewiffenszwang enthielten, denn die Erklärung, daß dieselben die 7) Der Herr v. Sybel druckt hier vortrefflich Las aus, was wir Herrn Laster auf seine Rede zu Gunsten der Resolution erwidert haben. Der Talmud steht hierbei ganz auf unserer Seite. Man kann diesen Jrrthum Laskers lediglich aus einer vorgefaßten Meinung und seiner juristischen Bildung, die sich an das Formale festklammert, erklären. Redact. 8) Herr v. Sybel spricht hier vollständig im Geiste des Judenthums. Bergl. Megilla 13 a. Kidd. 40». ngian 8=>c rr"?n. Redact. Gewissen der kalhol. Staatsbürger und Geistlichen verletzten, ist Ihnen hundert Mal entgegengebracht worden, da haben Sie aber erklärt, eine bloße Erklärung: ich finde hier mein Gewissen verletzt, reiche nicht aus, es müffe vielmehr bestimmt nachgewiesen werden, daß in der That eine materielle Verletzung der Gewissensfreiheit stattgefundeu habe. Hier handelt es sich überall nur um Differenzen über die Formen des Cultus, um die Frage, ob gewiffe Gebete in hebräischer oder deutscher Sprache gebetet werden sollen, ob die Gesänge mit oder ohne Orgelbegleitung statt zu finden haben, ob gewiffe Gebete um persönliche Rückkehr nach Jerusalem, um Wiederherstellung der Thier- und Schlachtopfer ferner noch fortdauern sollen. Ich möchte wiffen, welche Confession in unserm Lande existiere, in der nicht eine Anzahl Mitglieder die Art des Gottesdienstes mißbilligte. Wer aber, m. H., denkt daran, deshalb aus der Gemeinde auszutreten, seine Leistungen für diese einzustellen, sie dem Gottesdienste zu entziehen, welcher so vielen seiner Gemeindegenoffen Erquickung und Erbauung bereitet?") Wir gewahren in jedem Budget Cultuskosten für jeve staatlich anerkannte Confessivn, worin doch Niemand eine Verletzung der Religionsfreiheit, eine Erschwerniß des religiösen Gewiffens finden wird. Von gegnerischer Seite ist wiederholt nachgewiesen worden, daß die Vermögens- und Creditverhältniffe der jüdischen Parochien schwerer Gefährdung ausgesetzt sind, sobald das Princip der Aufhebung des Parochialzwanges bei Fortdauer des religiösen Bekenntnißzwanges anerkannt wird. Das Gesetz von 1873 eröffnete keineswegs dem Maffenaustritt aus der Kirche Thür und Thor, womit die Vermögensverhältniffe der Gemeinden gefährdet werden könnten; denn gesagt ist das leicht, dem Austritt selbst stellen sich aber viele Bedenken und Schwierigkeiten entgegen. Die Gemeinde ist ein Bezirk, der wesentlich durch seine vermögensrechtlichen Qualitäten zusammengehalten wird, Nun stellt es sich bei den jüd. Gemeinden so, daß etwa ein Viertel bis ein Drittel der Einnahmen auf Cultuszwecke, der Rest auf Erhaltung von Schulen, Cur- und Bersorgungsanstalten, wie auch für Gemeindeschulven verwandt werden. Sich von diesen zwei Dritteln oder drei Vierteln der Ausgaben durch den Austritt aus der Gemeinde zu befreien wegen abweichender Meinung über die äußeren Formen des Cultus, dazu dürfen wir durch gesetzgeberische Thätigkeit nickt ermuthigen. Mein heutiger Antrag soll die Doppelzahlung der Cultuskosten abschaffen, über etwas Anderes ist meines Wiffens nicht Klage geführt worden; w) es fällt damit jedes berechtigte Motiv weg, um für solche Dissidenten den bisherigen Parochialzwang aufzu- 9) Nehmt Euch aus diesen Worten eine Mahnung, Ihr Juden'. Es liegt darin eine Bestätigung des von uns ausgesprochenen Grundsatzes, daß ein Jude, so lange er nicht aus dem Judenthume getreten, eine Verpflichtung gegen die Religionsgemeinde behält, die nicht von einer speciellen Verschiedenheit der Ansichten über einzelne Punkte abhängig ist Redact. 10) Unter „Doppelzahlung" versteht der Redner, daß Dissentirende, die einen eigenen Gottesdienst halten, auch für den

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