Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 40 (1876)
- Issue
- Heft 21 (23.5.1876)
- Date
- 1876-05-23
- Page
- Seite 338 (sequence 10)
- Language
- German
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338 ihren Anlagen und ihrer Strebsamkeit in höheren, mittleren oder niederen Schulen, und werden zu Lehrerinnen, zu Handelsgeschäften, zu Handarbeiterinnen und für die Hauswirthschaft erzogen. Prof. Dr. Kampf als Ehrenmitglied, hält alle 14 Tage eine Ansprache an die Zöglinge in der Anstalt. Die Theilnahme des Publikums zeigt sich in der wachsenden Zahl der Mitglieder und der Jahresbeiträge. Auch erhielt der Verein vom Herrn Jakob August Rosenberg ein Legat von 15,000 fl., außer vielen kleinen Schenkungen. Das Vermögen des Vereins beträgt jetzt 24,010 fl. in Obligationen und 11,314 fl. baar und ist hierdurch der Bestand des Vereins gesichert. Mögen seine Mittel in derselben erfreulichen Weise immerfort wachsen, damit er seine Segnungen auf immer mehr Waisenmädchen auszudehnen vermag! Großbritannien. London, im April. (Privatmitth.) Die Freiheit, diese belebende Sonne aller Geistesthätigkeit, hat auch ihre Schattenseiten , besonders wenn sie mit einer allgemeinen Vorliebe für die hergebrachte alterthümliche Sitte zusammentrifft. Da ist es schwer, selbst schädliche Gewohnheiten zu beseitigen, da eben dem Individuum die Freiheit zur Seite steht, ungehindert jene zu üben. Nur so ist es erklärlich, daß hier immer noch bei den Juden die alte Unsitte vorherrscht, die Leichen so schnell wie möglich zu bestatten, so daß wiederholt Fälle vorkamen, in welchen es sehr zweifelhaft erschien, ob der Tod wirklich schon eingetreten gewesen. Die Frage, wie dem abzuhelfeu und vorzubeugen, wurde vielfach discutirt. In anderen Ländern ist die Frage längst gelöst. Das Staatsgesetz verordnet, jede Leiche dürfe erst dreimal 24 Stunden nach dem Augenblicke des Verfcheidens beerdigt werden, bei dringlichen Umständen könne es ausnahmsweise früher geschehen, wenn ein ärztliches Zeugniß, daß der Tod zweifellos eingetreten, der Polizei vorgelegt wird. Vorausgesetzt, daß dieses Gesetz wie alle Gesetze von den Aufsichtsbehörden streng gehandhabt wird, verschwindet jene gefährliche Sitte des frühzeitigen Begrabens und kommt der jüdischen Bolksmafse bald aus dem Bewußtsein. In England besteht aus Furcht, die individuelle Freiheit zu verletzen, ein solches Gesetz nicht, und deshalb hat sich jener gefährliche Gebrauch bei den Juden erhalten. Bei dieser Gelegenheit wurde eine Correspondenz zwischen dem Vorstände der United Synagogue und dem Chief Rabbi Dr. Adler vom 25. April und 14. Mai 1873 veröffentlicht. Der Vorstand frägt bei dem Oberrabbiner an, ob ein Gesetz besteht, welches die eilige Beerdigung fordert und nicht auch eine gesetzliche Bestimmung, welche die unzweideutigen Zeichen des Todes festsetzt? Die Antwort Dr. Adler's entwickelt zuerst, daß das jüdische Gesetz jeden nicht nothwendigen Auffchub der Beerdigung verbietet, und rühmt die Weisheit dieses Gesetzes, da es sehr beschwerlich sei, eine Leiche längere Zeit in der Wohnung der Lebenden zu behalten, besonders bei Armen und noch dazu in Fällen der Ansteckung; der Aufschub enthalte ferner einen Mangel an Respect vor den Ueberresten des Verstorbenen und vermehre den Schmerz der Überlebenden, unb endlich verlängere er die Zeit, wo die Leidtragenden nicht arbeiten dürfen. Was die Zeichen des Todes betrifft, so sei die Wiffenschast nicht im Stande, sie in absoluter Weise fcstzustellen; einige Krankheiten taffen keinen Zweifel über den Eintritt des Todes zu, andere dagegen laffen die Grenzen zwischen Leben und Tod ungewisser. Es sei daher nothwendig, daß keine Leiche begraben werde, ohne daß vorher ein Arzt ein Zeugniß über die unzweideutigen Zeichen des Todes ausgestellt habe. Dieser Vorschlag des Dr. Adler war gewiß sehr vernünftig, da er aber eben nur Vorschlag, nicht Gesetz war, hat er den gewünschten Erfolg nicht gehabt, und wir stehen noch heute, wo wir vor drei Jahren standen. Nachbemerkung der Redaction. Dieser Erfolg ist sehr natürlich, wenn man ein veraltetes und schädliches Gesetz als solches aufrecht erhält und seine Weisheit rühmt, während man einen Vorschlag zum Bessern nur als einen vernünftigen Rath hinstellt. Die gesetzliche Vorschrift ist zweifellos: Jor. Deah '7:« 1. und 2. rrerj ■pbnb -no», und „der ist lobenswerth, welcher die Bestattung beschleunigt." Die Ausnahmen sind nur äußerliche Momente. Diese Vorschrift konnte im Orient, wo unter dem Einfluß des heißen Klimas die Verwesung schnell eintritt, eine gewisse Berechtigung haben, hat diese aber in einer nördlichen Zone durchaus verloren, und wird daselbst zur Veranlassung gefährlicher Vorkommnisse. Was Dr. Adler zur Beschönigung jener Vorschrift beibringt, ist darum unstatthaft, weil jede ordentliche Gemeinde auf ihrem Friedhofe ein Leichenhaus haben wird, wohin der Verschiedene bis zur Beerdigung gebracht wird, wenn seine Häuslichkeit sich nicht dazu eignet. Gerade entgegengesetzt spricht sich das Gefühl bei den civilisirten Völkern dahin aus, daß das schnelle Wegschaffen der Leichen einen Mangel an Ehrfurcht und Liebe für den Verblichenen bezeuge. Endlich hat die Verlängerung der Zeit, wo die Leidtragenden nicht arbeiten dürfen, um eine Anzahl Stunden, keine Bedeutung vor der Gefahr, Jemanden noch lebend zu begraben. Jene gesetzliche Vorschrift ist aber vielmehr aus einer Vorstellung hervorgegangen, die abergläubischer Natur ist, nämlich, daß die Seele mit dem Leichnam noch so lange im Zusammenhänge stehe, als er über der Erde sich befinde, alles vernehme, was über den Verstorbenen gesprochen wird, ja selbst bis zur völligen Verwesung, so daß sie z. B. das Nagen der Würmer wie Nadelstiche empfände. >) Es war daher die Sache des Rabbinats, eine Belehrung an das Volk zu richten, und die Unstatthaftigkeit jener gesetzlichen Vorschrift über die Eilfer- 1) S. Sabb. 152, 1. 153, 1. Selbstverständlich waren unter den alten Weilen auch Männer, die dieser Anschauung entgegentraten, und der Meinung waren, daß mit dem Tode der Körper völlig empfindungslos werde. Also auch Verschiedenheit der Ansichten, während man später nur einer einzigen folgte, und auf diese das ganze Judenthum verpflichten wollte. Redaction.